848 Nr. 150. Geihärtdordnung für das Herrenhaus.
E. Abänderungsanträge.
$ 48. Abänterungsanträge (Amendemente) zu Gefeßesvorlagen und felbflindigen
Anträgen, forwie Anträge auf einfache oder auf motivierte Tagesordnung miflen dem
BPriöfidenten fhriftlid übergeben nur können zu jeder Zeit vor dem Schluffe der Verhand-
lungen geftellt werten. Solche Anträge bedürfen der Unterftügung von 15 Mirglievern.
Die Begrlindung findet nur in der Reihenfolge der Nepner fait (8 42).
Anänderungsantrige mlffen mit dem Inhalt der Gefehesvorlage oder der felbftändigen
Antrage in weientliher Berbindung ftchen und find, wenn fie nicht bereit8 gebrudt ver-
teilt worden, unmittelbar nach ihrer Einreichung zu verlefn. Das Haus fann einen
Abinderumgsantrag zur Kommnuffionsberatung verweilen und die Verhandlung bis zur
Berichterftattung ausfegen. Diejenigen innerhalb einer Kommiffion geftellten und beftimmt
formulierten Abänderungsanträge, welbe nad Inhalt ved erftatteten Veriht® von der
Majorität der Kommiffion abgelehnt worden find, können bei den Verhandlungen in der
Plenarfigung von jetem Mitgliede, ohne daß ed deren neuen Ühbdrude® bebarf, wieder
aufgenommen werden, nnd find, wenn fie eine Unterftägung von 15 Dlitgliedern finden,
zur Beratung und Abftinmung zu bringen.
8 49. Abänterungdanträge, melde bem Haufe nit gebrudt vorgelegen haben,
müflen, wenn fie angenommen worden fiud, in der nädften Sigung nad veren Drud
und Verteilung nohmald zur Abftinmung gebracht werden. Bor diefer Abftimmung ift
das Wort nur einmal gegen und einmal fir und zwar nur in biefer Ordnung zu geftatten.
Neue Abänderungsanträge find dabei nicht zuläfflz.
F. formale Anträge,
$ 50. Anträge auf:
1. Vertagung ter Situng:
2. Abfegung eines Begenftandes von ber Tagesorbnung,
3. Vertagung oder Schluß der Debatte,
4, Wiedereröffnung der fhon gefhloffenen Debatte,
5. Abftimmung über eine Vorlage oder einzelne Abjchnitte dverjelben ohne weitere
Beratung,
föunen von jedem Mitgliede münpfih ober fhriftlih geftellt werden, bebiirfen einer inter:
flügung von 15 Mitgliedern und werden, nahdem das Wort einmal für und einmal gegen
geftattet worden, zur Abftimmung gebradt.
6. Außer dem Falle des $ 57 kann jedes Dlitglied, jepeh nur vor Beginn der
Abftimmung, fhriftlih auf namentlihe Abftimmung antragen, und muß bem
Antrage Folge gegeben werden, wenn er von 15 Mitgliedern unterflügt wird.
G. Interpellstionen und Behandlung der Überfihten der von der Staatt-
regierung gefaßten Entfhließungen auf Befhlüfje ded Herreuhaufes
8 51. Interpellationen an die Staatsregierung müffen, beftimmt formuliert und von
einem Diitgliede al® Interpellanten und außerdem von mindeitene 20 Mitgliedern unter-
zeichnet, dem Präfidenten liberreicht werden, welcher viefelben dem Staatsininifterium ab
fhrifttih nutteilt, forann druden und verteilen läßt. In der näcften Sigung fordert ber
Präfident vor Eintritt in die Tagesordnung die Stantöregierung dariiber auf, ob und
warn fie die Interpellation beantworten werte.
Erflärt die Staatsregierung fib zur Beantwortung bereit, fo wird an dem von ihr
beftimmten Tage der Interpellant zur näheren Ausführung der Interpellation verftattet.
Au die Beantwortung der Interpellation oder deren Ablehnung darf fid eine fofortige
Beipredung des Gegenftandes berfelben aufhließen, wenn mindeften® 30 Mitglieder darauf
antragen. Die Stellung cines Antrages bei diefer Beipredung ift unzuläfftg, es bleibt
aber jedem Mitglieve überlaffen, den Gegenftand in Yorm eine® Antrages weiter zu
verfolgen.