Metadata: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 4. Band. (4)

362 Nr. 159. Geihäftsordnung für das Herrenhaus. 
Redner gegen den Antrag das Wort erteilt ift, abgeflimmt, fofern der Antrag auf der 
Tagesortnung der betreffenden Eigung geftanden hat. 
$ 75. Hat das Haus eine Adreffe an ten König zu richten beichloflen, fo wirb 
zur Vorberatung des vorgelegten Entwurfs, eventuell zur Ausarbeitung eine® ohne weiteren 
Beriht dem Haufe vorzulegenden Apreßentwurfs eine Kommiffion gebildet, mwelhe aus dem 
Präfidenten al® Vorfigenden und aus zehn von den Abteilungen zu wählenden Mitgliedern 
befteht. Die Verhandlung über die Adreffe erfolgt nah Maßgabe ver $8 46ff. 
8 76. Eoll die Adrefie durch eine Deputation überreicht werben, fo befhlieft das 
Haus auf den Vorfchlag ded Präfidenten über die Zahl der Mitglieder, welhe durd das 
208 beftimmt werden. Der Präfident umd die Pizepräfidenten find jedesmal Mitglieder 
der Deputation; der Präfident führt alleın das Wort. 
IX. Allgemeine Beftinnmungen. 
$ 77. Über Gefegesvorlagen oder Anträge der Staatsregierung oder des Haufes 
der Abgeordneten kann nicht zur Tagesorbnung übergegangen werden. 
$ 78. Gefetesvorlagen werden nah erfolgter Belhlußnahme dem Haufe der Ab- 
geordneten mitgeteilt. Die von dem Haufe der Abgeordneten eingegangenen Gefepesvorlagen 
werben, fofern jie unverändert angenommen find, der Staatöregierung eingereubt, und wird 
das Haus der Abgeordneten tavon benadridtigt. Wird dagegen die Gefckeövnorlage nur 
mit Anderungen angenonmen, fo gebt diefelbe an das Haus der Abgeordneten zurid. 
79. Denn eine von der Etaatöregierung ausgegangene Gefeheßvorlage von dem 
Haufe abgelehnt wird, fo wird diefelbe davon kenadıridtigt. 
Wird dagegen eine von dem Haufe der Abgeorbneten ausgegangene Gejegesvorlage 
Ra fo wird diefem davon Nahricht gegeben. 
Sefeesvorlagen, Anträge und Betitonen find mit dem Ablanfe der Seffion, 
in weicher fie eingebrabt und nob nicht zur Beihlußnahme gediehen find, für erledigt 
n erachten. 
’ 8 81. Alle Mitteilungen an die Etaatsregierung oder an da8 Haus der Abgeorpneten 
erfolgen dur den Präjiventen. 
8 82. Die Gefhäftserduung bleibt fortdauernd von Seffion zu Sefjion in Kraft. 
Abänderungen derfelben fünnen auf Grund eines Befchluffes des Haufes erfolgen, weldher 
dur einen Bericht der Gefhäftsorknungsfommiffion vorbereitet if. Unträge einzelner 
Mitgliever auf Abänderung der Gejhäftsorpnung find unmittelbar an den Torfigenden 
der Kommiffion zu richten, weldyer deren Erledigung herbeizuführen hat. 
Nr. 160. Derordnung, betreffend Abänderung der Verordnungen: 
vom 9. September 1876 über die Ausübung der Rechte des Stantd gegenüber 
der evangelijden Yandesfiche der neun älteren Provinzen der Monarchie (Befeh- 
Samml. <. 395), ') vom 19. Augnit 1878 über die ‚Ausübung der Redhte des 
<tants gegenüber der evangeliih-Intheriihen Kirche in der Provinz Echleswig- 
Holitein und der evaugeliihen Stirde im Amtöbezirke deö SKonfiftoriums zu Wies- 
baden (Geieh-<ammi. <. 287), vom 25. Juli 1884 über die Ausübung der 
Nechte des Ztant3 gegenüber der evangeliid-reformierten Kirche in der Provinz 
Hannover (Beieh-Zamml. <. 319), vom 24. Juni 1885 über die Ausübung der 
Nedte des Ztaats genenüber der evangeliich-Iutherifhen Kirche der Provinz 
Hannover (Gefe-<ammi. <. 274), vom 10. Januar 1887 über die Ausübung 
der Nedhte des Ztanis gegenüber der evangeliiden Kirche im Bezirke des Non- 
1) Qi. Nr. 125 der Sammlung.
	        
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