Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  1.——

 

Nr.  7564.)  Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung,  Umwandlung  und  Neuerrichtung  von  Wittwen.
und  Waisenkassen  für  Elementarlehrer.  Vom  22.  Dezember  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r#.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für  den
ganzen  Umfang  derselben,  was  folgt:

K.  1.

Die  Statuten  der  unter  Leitung  der  Staatsbehörden  in  den  verschiedenen
Theilen  des  Landes  bestehenden  Wittwen=  und  Waisenkassen  für  die  Hinterbliebenen
  der  öffentlichen  Elementarlehrer  sind  durch  die  bisherige  Verwaltung  unter
Mitwirkung  des  betheiligten  Lehrerstandes  einer  Revision  zu  unterwerfen.

K.  2.

Zweck  dieser  Revision  ist  die  Erhöhung  der  den  Hinterbliebenen  der  Kassenmitglieder
  zu  zahlenden  Pension  vom  1.  Januar  1871.  ab  auf  jährlich  mindestens
alie  Thaler,  ohne  später  mögliche  Erhöhungen  dieses  Minimalsatzes  auszuießen.



Ueber  den  Anspruch  der  einzelnen  Hinterbliebenen  auf  Pension,  über  Anfall
und  Ende  des  Pensionsgenusses  bestimmen  die  zu  revidirenden  Statuten  (§.  1.).

g.  3.

Um  den  angegebenen  Zweck  zu  erreichen,  können  nach  Anhörung  der  in
jedem  Kreise  zu  bildenden  Vorstände  (§.  7.)  die  jährlichen  Beiträge  von  jeder  in
dem  Bereich  der  Kasse  befindlichen  öffentlichen  Lehrerstelle,  sowie  von  denjenigen
Kassenmitgliedern,  welche  keine  Lehrerstelle  inne  haben,  bis  auf  den  Betrag  von
5  Thalern  gesteigert,  von  allen  Elementarlehrern  bei  ihrer  ersten  definitiven  Anstellung
  ein  Antrittsgeld  bis  zum  Betrage  von  8  Thalern,  und  von  den  Kassen.
mitgliedern  bei  Gehaltsverbesserungen,  die  ihnen  zu  Theil  werden,  ein  einmaliger
Beitrag  von  25  Prozent  des  Jahresbetrages  derselben  gefordert  werden.

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Jahrgang  1870.  (Nr.  7564.)  g.  4.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Januar  1870.