Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 4. Band. (4)

Nr. 6. Titel 13. Won den Rechten und lichten des Staats überhaupt. 43 
partei, zu welcher er fich halten will, zu verichräufen oder ihn wider jeinen Willen im Nlofler 
ndzuhalıen. 
” 1180. Tie geiftlihen Obliegenheiten und Verridhtungen der Mönche und Nonuen find 
durch die Crdensregel beftimmt. , 
$1 Tiefe Regeln können ohne Zorwillen und Genchmigung des Staat? nidyt ger 
öndert werden. 
Neunzehuter Abjehnitt. 
Bon den Mitgliedern der geiltlihen Nitierorden. ') 
Zwanzigiter Abfjhnitt. 
Kon proteftantiihen Stijten, Klöftern, Nitterorden, und deren Mitgliedern. :) 
61218. Die proteflantiichen Stifte nud Stlöfter haben, vermöge ihres Urfpruugs und ihrer 
gundation. Die Necte der geiftlihen Geiellfchaften. 
g 1219. Als Korporationen werden fie hanptjächli) nady ihren Cratuten und hergebrachten 
Ebiervanzen, demnädjft aber nach eben den Gefegen wie fatholifche Stifte gleicher Art beurteilt. 
1220. Ter Landesherr hat, in Veziehung anf diefelben, alle Rechte, weiche den Yijchöfen 
oder anderen geiftlihen ICbern auf fatholiiche Stiitunugen gleicher Art eingeräumt worden. 
81221. Tagegen lönnen proseftansiihe Stifte, wenn fie auch an jich die Würde der Hathes 
draiftifte haben, dennoch einige Teilnchmung an den Angelegenheiten der irche oder der Tidzes 
fi nihı anmaßen. 
61222. Bei den einzelnen Mitgliedern der vroteftantiichen Stifte. Hlöfter und Ritierorden 
werden die Äußeren perfönlicden Nechte und Pilidıten derfelben, fowobl in Beziehung auj den 
Staat, ald auf die übrigen Einwohner, durch die Aufnahme in eine julche Hefeflichaft nicht verändert. 
1223. Auch find diejelden weder au Gclübde, uud an andere auf den Gottcadienft ich be« 
jebende Regeln und Vorichriiten Ähnlicher fatholiicher Stiftungen gebunden. 
81224. Was fie aber in diefer Rüdjicht bei einem oder dem anderen Stifte beionders zu 
beobachten haben, ii 1 
228. zeegen der Art, zu einer Präbende oder Stelle zu gelangen, und der in Anjchung 
derielben dem Fräbendaten zulonmenden Rechte und Afidten finden, der Regel nad, die bei 
tatholiihen Stiften von gleicher Art erteilten Borfchriften Anwendung. 
51226. Bei den Erforderniffen zur Aufnahme, wegen der Probezeit, Verbindlichkeit zur 
Reidenz, und Bereinigung mehrerer Piründen in einer Terion kommt dem Landesherrn das 
Tiepentationsredr in allen ‚yälen zu, we nicht bejondere Gejene oder Verträge eutgegenitchen. 
81227. Somohl der Landesherr als das Kapitel, fönnen auf Präbenden und Ziellen, die 
fünitig zu ihrer Verleihung erledigt werden, Anwartichaften erteilen. 
1228. Unter mehreren Anwärtern gebührt. der Regel nach, die erfte zur Rerleihnng des 
Rolators derfeiben vafante Etelle denjenigen, weicher die ältefte Aniwartichaft hat. 
1229. Zt in den Stainten eine Zeit beftimmt, binnen welder, nad) Entitehung der 
Satan. der Anwärter fid) melden muß, jo gebt durch deren Berabfäumung fein Recht für diejen 
Wal verloren. 
81230. Ev lange der Anmärter nody nicht immatrifuliert worden, fann die Anwartichaft 
jurüdgenonmen, werden. 
1231. Ubrigen® gilt von dem ‘zalle, wenn mehrere Anwärter auf eine zur Verleihung 
desielben Kolators erledigte Präbende Aufipruch macen, eben das, was in einem gleichen alle 
bei Lehndanwartichaften verordnet ilt (T. I Tit. 15 8 455 ff). 
81232. Tie Immatritulation vertrist dabei Die Stelle der Eventnalbeiehnung. 
  
t Icdiglih nach den Statuten und Scwohnheiten desfelben zu beftimmen. 
Nr. 6. Titel 13. Don den Rechten und Pflichten des Staats 
überhaupt.” 
g1. Ale Rehte und Pflichten des Etxatd gegen feine Rürger und Echugverivandten 
vereinigen fib in tem Überhaupte desjelben. 
82. Die vorzliglihfte Pflicht des Oberhanptes im Etaat ift, fomehl dic äußere als 
innere Ruhe und Sicherheit zu erhalten, uud einen eben bei Tem Ecinigen gegen Gewalt 
und Etörungen zu fchligen. 
I Ral. die Ann, zum 16. Abfchnitt. . 
2) Über die Aufhebung der evangeliihen Eriite, öfter ufw. für den damaligen Umfang 
der Monarchie dgl. Ed. vom 30. Dit. 1810 (WE. 32), iiber die Wiederheritellung des Tonapiteld 
30 Vrandenburg die nicht publizierte KO. vum 25. Eft. 1520. .. 
3) 3n den flaatsrechtlihen Vorfchriften des Tit. 13 vgl. die fie wefentlich modifizierenden 
preußijche und deutiche Zerfajlungsurtunden.
	        
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