Ar. 11. Verordnung über die veränderte Verfajlung aller oberiten Staatöbchörden ıc. 49
Bersram, Charlottenburg Tommen tie vorbeuannten Perfonen zum Vortrag, jo wie «®
vorher beftimmt ıft.
Der Etsatörat hat feine Bermaltuug.!)
Die Etaatsöminifter (und die Departements:Chef8?)).
Ierer Etsatsminifter führt die ihm anvertraute Verwaltung felbftäurig, unter uns
mittelbarer Verantwertlihfeit gegen Uns Alerhädhft felbft.) Cie berichten darüber an
Uns und erhalten von Uns vie Befehle darüber... .
Dem Chef des Departements für Die allgemeine Polizei des Minifterinms des Inuern
mühen die Übrigen Minifter (uud Departemente-Ehefs) für das ftatiftifhe Yüreaı alljährlich
die Katiftifchen Nachrichten ihres Gefchäfte-Bezirte mittheilen und fo, wie er fie verlangt,
keidaften. Yeder Minifter (und Departemens-Chef) muß, infofern ein ©egenftaud jeiner
Lerwaltung in den Wirkungdfreis anderer Minifter oder Departemente-Chef einfhlägt, mit
tiefem Nüdfprache nehmen und gemeinfchaftlih verfahren; Tönuen fie fid) darüber nicht
vereinigen, fo gehört die Sade zum Staatsminijterinm.*)
Die dem einen Minifterium (oder Departement) nothmendigen cder nüglihen Nad-
rihten des antern, theilt tiefe® ihm unaufgefordert mit.
Tie in jedem Departement angeftellten vortragenden Räthe haben ble8 berathende
Etimme, die Direltoren der einzelnen Unterabtheilungen aber in folden eine entjcheivende,
Tie Minifter verfügen in ihrer Verwaltung auf ihre Berantwortlidkeit, jevoh find
felgente Gegenftände an Unfere Allerhöchfte Genehmigung gebunden, die alfo eingeholt
werden muß:
1. Alle Gefege, Berfaffungs- und Verwaltungs:Normen, e8 mag auf eine uene ober
Aufhehung und Abänderung der vorhandenen anfommen; (der Antrag gelangt an
Uns tur ven Etaaterath;)>)
2. ılle Hanpt-Etate uud Pläne; 6)
3. bei Verwentung des etatömäßigen ende:
a. nene Defoldungen und Bejoltungszulagen, wenn
1. der Fall einen Ruth ihres Departements, oder eine neue Art von Dienern betrifft;
3. überhaupt Normal-Eäge für die Zahl der Diener, und ver höchfte Befoldungefag
für felhe vorgefhrieben find, und eine Abänderung beabfichtigt wirt; $)
b. Fenfiond; Bewilligungen, in fo weit nicht fheon beftimmte Grundfäge vorge:
Ihrieben find, oder eine Andnahme davon bezwedt wird;
ce. Önadengefhente und außerordentlibe Unterftügungen, fo weit dazu bei Unfern
Dienern die Gehaltserfparniffe, und in andern Fällen der jedem Departement
audgefegte ertraordinaire Fond nicht reihen, oder beftimmte Normalfummen über-
fhritten werden;
d. Ausgaben, die duch Werinderung der Apminiftration ober nene Anlagen
verurfacht merden, oder bei Aufftellung des Etats noch nicht in Anfcblag ge
bradıt find.6)
4. Nicht etatsmäßige Adminiftrationsausgahen, melde etitsmäßig gemacht werden
follen, in den ällen, wenn
1) Befätigt in der vorerwähnten KO. vom 3. Juni 1914. Die weiteren Yeitimmungen ber
8. über die Zutländigfeit und dad Verfahren des Staatdrars find entfräftet durch deilen Neus
regelung, dgl. &. 15, Rote 1. .
2) Die Tepartements-Eheis, die unter Leitung des Etaatälanzlerd Das Miniiterrum des
gunern und der Finanzen verwalteten, find durch befondere Minifter ericht Durch die RD. megen
ennung des Minifterii vom 3. Quui 1914 (GE. 40) und die NL. vom 26. Nov. 1513 (GE. 129).
3) Beachte aber B.rll. Art. 44 und 61.
4) Tas Staatsminijterium ift hier an Stelle des Etaatärats getreten gemäß der KD. dom
Si 1917 wegen der Sefhäftsführung bei den Dberbehörden in Verlin (GE. 259) Nr. VII
ter 7.
5) Über die Anhörung des Staatsrais nur auf Grund beionderer Beitinumung fiehe die 8.
wegen Einführung des Staatsrate vom 20. März 1817 188.67) $5. Veachte aber XD. vom
3. Rod. 1917 (GL. 259) Nr. VIII Ziffer 1 über die Borberatung im Staatsminifterinm.
6) Beachte jegt BU. Art. 99 und 104.
Edäding Cuelleniummiung I. 4