Kr. 11. Verorduung über die veränderte Verfaitung aller oberiten Staatsbehörden 2c. 55
5. dad Müngweien ?),
9. die wegen der Staatöpapiere zu machende T'perationen und zu nehmende Maf-
regeln. Betreffen diefe neue Orundfäge, fo gehören fie nah ven oben fhon ge
machten Beltimmungen mit vor die Abteilung für den Hantel umb die Gewerbe.
Unfere Genehmigung ift erforderlic:
1. 2Qei allen Ausgaben, die nicht in den Etats beftimmt, oder für tie den Miniftern
nicht ein befonverer Dispofitionsfond bewilligt ift.
2. Bei nenen wichtigen Plänen über das Finanz. und Etaatsfhultenweien.
3. Bei größeren Operationen der Eeehandlung, die nicht zu der gewöhnlichen kauf
männishen Gehäftsführung gehören.
4. Ber der Befegung der Etellen der Direktoren und Mitglieder der Unterabteilungen,
ver Rentanten der Hauptlaffen.
Unter diejer Abteilung ftehen:
1. Die Regierungen in Abfiht auf das Kaffen- ud Etatömefen.
2. vie Seneraffafien.
Der Yuftizminifter?)
bat zum Gefhäftstreife:
1. Alce chue Andnahme, was dic Tberauffiht auf die eigentlibe NRedtöpflege be
teifit?). Diele felbft ift, mie e& fich verfteht, den Gerichten allein überlaffen. Er
hat jene Auffiht, mithin au die gefamte Tivil- und Kriminaljuftiz, ferner die
Anftelung aller Yuftizbedienten, oder ven VBorfhlag dazu bei Uns. Der Gefdhäfte-
betrieb kei allen Yuftizbehörten, das (Purillene, Depofitale umd Hyrotheten-
weien) *) ftehen unter ihm. Anerdem werten ihm noch:
2. vie Lehnsjachen beigelegt °).
3. Soll er in Angelegenheiten Unferd Haufes in redtliher Hinfiht fein Outachten
abgeben.
Wo die Auffiht auf die Leitung des Kriminafwelens mit der allgemeinen Polizerauf-
übt zufammengreift, handelt der Yuftizminifter gemeinfhaftlih mit den (Chef der allge
meinen Polizei) ). Namentlich finvet riejed rüdfihtlih ver Strafanftalten ftatt.
Er fomnwniziert mit den andern Miniftern und Departement:Chefs, jobalt deren
@ehäftstreis mit eingreift, und handelt, and verfügt mit ihnen gemeinfhaftlih, wenn jene®
ter Jall if). Die Etellen bei Etrafanftalten, tie von ıhm allein reijortieren, kejegt er
jwar allein, fobald foldre aber auch zum Gefchäftötreife ver allgemeimen Polizei gehören,
überläßt er deren Befeung fewie die ganze innere Ofonomie, dem (Departement der all.
gemeinen Polizei) >), welches mit ihm nötigenfalls kommuniziert.
Uber alle gemeinfame Gegenftänte findet na ihrer Befchafienheit eine Beratung,
entweber ınıter Einzelnen oder im (Staatsrate) ”) ftatt.
taffe fiehe das Gef. vom 31. Juli 1595 (GE. 3101 $ 15, über Die Rentenbanten vgl. Z. 52 Note 1.
Ebendort au die Unterordnung des Girundkreditweiend unter das Miniit. für Landwirtichaft.
Tagegen unteriteht dem ‚zinanzminifterium auch die Generaldircktion der Allgem. Wiimenper-
dflegungsanftalt vgl. Befanntmachnug vom 17. Jan. 1935 (GE. 11) Wr. IL, 1.
1) Eiche AG. vom 3. Jan. 1559 (8. 9).
2) Über die Ausdehnung feiner Funktionen auf die neuen Frovinzen fiche ®. vom 3. Ott.
166 (GE. 603) und die 8. für Schleswig-Holitein vom 26. März 1867 (WS. ©. 140) Beachte
jegt aber audy MB. Art. 4 Yifier 13 und RG. vom 20. Tez. 1873 (KGB. 379). , .
9 Siche A. zum ERS. vom 24. April 1975 (8. 230) $ 85, jerner über feine Tiß-
iolinarbeju niffe Tisziplinargef. vom 21. Juli 1552 (GE. 465) & 56, Aber feine Zuftändigfeit,
ie Strafvoüftredung auszufepen, AE. vd. 23. Ott. 1595 (IMB. 348), den Vertreter de8 zisfus
fien der Juftizperwaltung zu ernennen Geh. vom 14. März 1185 (WE. 6918 2.
Iept 8 fhafts-Hinterlegungs- u. Gnundbucwefen.
5) Al. ©. 51 Note $. 6) Iept Minifter des Innern.
<, 3. 8. bei Anftelung der Mitglieder bes Iherlandestulturgerichts gemäß der ®. vom
22. Nov. 1644 (82. 19) 55 Abf. 2, in Standesfadhen gemäß AE. vom 16. Aug. 1954 (B&. 516).
5) Tem Minikter des Innern.
9), Iegt im CStaatsminifterium gemäß NO. vom 3. Nov. 1917 (GE. 259, VIIL. 1. Tarüber,
daß der Etaatsrat nur ausnahmsmeiie zu hören, vgl. ®. vom 6. Jan. 1545 (WE. 15) 8 5.
in Progei
dm
en