Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 4. Band. (4)

66 Nr. 11. Verordnung über die veränderte Verfaitung aller oberiten Staatsbehörden zc. 
Außer ten im Allgemeinen zu Unjerer Genehmigung vorbehaltenen wällen, muß der 
Yuftizminifter 
2. Uns die erforderlichen Überfihten de Zuftandes der Rechtepflege tur Vorlegung 
der Generalliften über die Gefhäftsführung fümtliher Yuftizbehörden mit feinen 
Bemerkungen gewähren, 
3. Die Verwendung der für die Rehtäpflege ansgefepten Fouha bleibt ihn zwar 
überlafien, jevoh ift Unfere Cinwilligung nötig zu jeder Perfonatvermehrung, zur 
Erhöhung der Befoldungen über die zu keftimmenten Normaljäge und zu Remue 
nerationen, die nicht aus Defolpungserframifien berühren. 
4. Zur VBefegung aller oberen Etellen, mit Inbegriff ver Rats» und der Yuftiz- 
Pirigentenftellen in allen größern Ctädten, muß. er ebenfalls Unfere Genehmigung 
einholen !). 
Unmittelbar unter dem Zuftigzminifter ftehen: 
2. Das Kanmergeriht in Berlin und vie Oberlandögerichte, al® Previnzialfollegien. 
3. Alle übrigen Gerichte ohne Ausnahme 2). 
Kein Departementd-Chef kann an jene Obergerichte verfügen. Unbere Departements 
wenden fih in iyällen, wo fie Auskunft von ihnen zu erhalten wünfhen, an den Yuftizs 
munifter. 
Der Minifter der auswärtigen Angelegenheiten 
hat zum Wirkungstreife alle Gegenftlände, melde tie Berhältnifie mit fremden Mächten 
und die Verhandlungen ınit ansrwärtigen Regierungen betreffen ?). 
Wir Selbft wollen ftets die genauefte Uberfiht und Kenntnis füntliher Auswärtiger 
Verhättniffe haben, daher fegt Uns der Minifter, Dem folde anvertrauect find, alle Berichte 
der Gefandten unn Gefhäftsträger, forwie die von Fremden übergebenen Noten oder ges 
machten Eröffnuugen vor, oder tut Uus Vortrag daraus. 
Nah Unfern Entfohliefungen leitet er fodann die Gefhäfte jeines Refforts, erteilt ven 
fremden Gefandten Antwort und befbeidet die Unfrigen. Eobald es darauf aulommt, 
diefen Abwerhungen von den ihnen früher gegebenen Torfhriften über politiibe Berhälte 
niffe, oder die Verfolgung wichtiger Gegenftänte aufzugeben, muß tie Ausfertigung der 
Regel nad, von Uns Höchffeleft vollzogen werten. In antern Füllen erläßt ver Minifter 
ber auswärtigen Angelegenheiten tie Verfügungen, Da der bisherige Kuristitil abgefbafit 
if, nur in feinem Namen. 
Im wichtigeren dringenden und eiligen Fällen, wo Unfere Genehmigung nicht eingeholt 
werben lann, geihieht diejes von ihın, Doc gewärtigen Wir fogleih Anzeige davon, wenn 
der Gegeuftand der Regel nad) Unfere Vollziehung erfordert hätte. 
Wir ernennen die Sefaunten. And über die Anftelung des gefamten Sejanttfcafts- 
perfonal® muß Unfere Genehmigung eingeholt werben. 
Unter vem auswärtigen Departement ftehen unmittelbar: 
1. Die Oefandtihaften. Wenn antere Departements an folde etwas gelangen lafien 
wollen und Nachrichten von ihnen zu erhalten wünjcen, fo erfuhen fie das aus» 
wärtige Departement um die erforderliche Verfügung *). 
2. Die Konfulate. Auch bei tiefen findet tiefelbe Lorfchrift ftatt, mit Ausnahme 
des (ChHejs ver Abteilung für Gemerbe)5), welher mit ihnen iiber Gegenftände 
feines Faha unmittelbar verhanteln fann und aud an ihrer Belegung teil 
nimmt ©). 
3. Bei tem Departement ter auswärtigen Angelegenheiten felbit it Unjere Gench» 
migung blo@ zur Anftellung der Räte erforderlich, Die übrigen Anftellungen bleiben 
ben Minifier Überlafien, wenn der Perfonaletat nicht Überfcritten wirt. 
1) Eiche @U. Art. ST und die Noten S u. 9 dazu. 
2) Eingejchloffen die Staatsanmwaltichaften enäh 48. zum GTS. von 24. April 1575 
(SE. 230) 875, 1, Dazu Die zul eifungstonmiffo n oemäb Ge vom 6. Mai 1969 (98. 656) 8 2. 
I Beachte RE, Art. 4 Ser 1. Val. Regierungsnitr. vom 23. Oft. 1517 
(SE. 245) 8 9 eut der Minifter tar Haubel und Gewerbe. 
$ Aber das Wefen diefer Teilnahme vgl. NO. vom 19. Tes. 1816 (BE. von 1817 ©. 6).
	        
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