Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 4. Band. (4)

68 Nr. 18. Nönigliher Befehl wegen Ausichliehung der Mitglicher :c. 
Öftentlichen Anzeigerd fortlaufende Beilage des Anus» Blatts, gegen Eutrichtung der Einrüdungs« 
gebühren. aufgenonunen werden 
84. Dit dem Anfange dee S. Tages, nadıdem die Lerorduungen und Verfügungen zum 
eritemiale im Anıt3-Blatte abgedrudt worden, jind fie für gehörig befannt gemacht anzunehmen. 
Vie Bern werden hierbei von Tatunı der Nummer des Anıts-Blatt? an, und dieies Tatum mit 
eingezählt. 
85. Zft der Juhalt einer Kerfügung von der Art, daB jogleich etwas zur Andführung ge 
bracht werden foll, To versteht jih von feldit, Da jede Behörde und jeder Kinzelue fogleih nad 
den Euupfange der Anıts» Blätter das Nötbige einleiten muß, ohne deu Ablauf jener Früt abzu« 
warten, die nur in VBezichung auf rechtsfrättige Wirkungen feitgeftellt ill.*) 
7. Der Preis des Sabrgange eined Amts +Blatts wird auf 12 g@®r.?) feftgefegt und 
wiertels ober halbjährig)?), vorausdezablt. Tie Redaktion und der Abdrud erfuigt unter Auf« 
ficht und an dem Site der Hegierungen, der etwanige Ausfall aber joll ans dem Ueberihuß 
vum Abjay der allgemeinen Gefeglammlung gededt werden, zu welchen Ende jid, die Regierungen 
über Einnahıne und Ausgabe mit der hieligen Haupt» Tebits » Tireftion für die Gefegjammlung 
zu berechnen haben. , 
58. Alle Umnterbehörden in den Fropinzen, die ımit einer wirklichen Adminiftration beaufs 
tragt find, ihr Geichäft greife in das Folizeis. Auftiz» oder tinanzfach, fo wie alle Prediger, 
erhalten das Aınts Blatt der Regierung dee Tepartementd unentgeltiih, find aber aud zur 
richtigen Ablieferung deilelben an ihre Amıs-Rahfolger verpflichtet. 
89. Die Obrigleiten, Torjicyulzen nud Prediger find verpflichtet, dafür zu forgen, daB die 
Arnıd Blätter zur gehörigen Zeit aus dem nädılten Bertheilngsorte abachult und den Gemeinden 
jogleich befannt werde, Dat eine Nunmer derjelben angelangt K damit Diele jicy gleich die 
nöthige Kenntnif derielben verichajien können. Ausbefondere jiud fie und die Brediger verpflichtet, 
die Schene da zu ertlären und zu erläutern, wo die Dentfche Sprache weniger befannt ift. Unrichtige 
Aufbewahrung der Nunmern der Gefegfanminng und des Anıts-Blatts wird an den Schuldigen 
mit dem doppelten Treife des Nahrgaugs beitraft. 
811. Die Boitbehörden find für die richtige, Ichleunige und portofreie Beförderung der Ges 
jepiammiung und der Amid-Blätter befonders verantivortlicd. 
Berlin, den 2%. März 1 >11. riedridh) Wilhelm. 
v. Hardenberg vd. Kirdeifen. 
Nr. 13. Königlicher Befehl wegen Ausicließung der Mitglieder der 
Provinzial:Domainen:Derwaltungen von Erwerbung der Domainen: 
Grundftüde ihrer Provinz. Dom 29. Sebruar 1812. 
(98. 1812. Nr. 79. ©. 16] 
Tas Gefen vom 15. April 1764, weldes Kriegsrätbe. fo Lange fie im Staatödienfte ftehen, 
von allen Arten von Fachtungen ansichließt, darr feiner Abficht nah, um Wipbräude zn ber- 
hüten, bei den Tomainen-Perdußerungen nicht ohne Anwendung bleiben. ch mil dieje jedoch, 
nad Ihrem Antrage, dahin hiermit beitimmen, dan Mitgliedern der Frovınzial-Tomainen-Ler- 
waltungen zwar die Erwerbung von Pornainen-brunditüden in andern Provinzen, al® in welchen 
fie angeftellt jind und arbeiten, ohne weiteres, im derfelben Lrovinz aber nur nad vorgängiger 
Tispenjation des Cheis der obern Tomainen»Qermaltung anf den Yintrag ded Träfidenten der 
Rrorinzial» Verwaltung, fowohl direft, al8 durch Geffion uacygelaften fein fol. Ich üiberlafle 
Ihnen, hiernad, zu verfügen. 
Berlin, den 29. yebritar 1612. 
ariedrih Wilhelm. 
An den Staatölanzier ‚sreiheren v. Hardenberg. 
Nr. 14. Allerhöcte Kabinettsordre vom 3. Juni wegen Ernennung 
des Minifteri. 
(BE, 40), 
Das Minifterium fell unter Ihrem PVorfig beftehen 
1. aus Dem ter anmärtigen Angelegenheiten, 
2. ter Yultiz, 
1) Über Die Pilicht der Behörden zu unverzüglicer Nachachtung fiehe Tell. von 14. Jan 
1813 (GZ.2) $ 3. 2) Iepı 1,50 Mi. _ 
3, Ganzjährig gemäß AT. vom 3. April 1N74 und SIMB. vom 28. April 1974 (BMI 125).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.