Ar. 14, Ullerhöcjite Kabinettdordre vom 6. Juni 1814 wegen Ernennung des Dlinifteri. 59
der ‚Finanzen ımd de8 Handels,
des Krieges,
. (ter Polizei) U,
des nern ?),
ih wöhentlib einmal orer, falls e8 nötig if, mehrmals verfammeln und allgemeine
Orgenftänve, vesgleihen folhe, wo die Reflorts ineinander greifen ımd cine gemeinjhafte
fihe liberlegung erforderlich ift, mit einander beraten ...... Das Kriegeninifterium
übertrage ih dem Generalmajor von Voyen, den ih zum Kriegeminifter ernenne. Ale
Riitirperfonen und Behörden ohne Ausnahnıe, jowie die Zivilbehörden, in Enden jeine®
Reflorte, welches in Abfiht auf Diefe in dem Organifationsplan näher zu beftimmen: ift,
müflen die Verfügungen, die verfelbe in allen ven Fällen, wo Ih nicht Selbft befehle, zu
erteilen befugt ift, befolgen.
Tas Minifterium des Innern erteile id ven Geh. Etxatsrat von Schudmanu, den
i6 zum Minifter des Innern biermit ernenne. &8 hat alle die Gegenflänte der inneren
Lerwaltung zu feinem Reflort, tie den vorher benannten Minifterien nicht zugeteilt find
.... Zu tem Reffort des Deinifterinms gehören demnach insbefendere alle zum inneren
Etzatörecht gerechnete Gegenftände, infonterheit vie fändifche Berfaffung und die Verhant-
lungen mit ven Ständen, da® Provinzial. und Konmunaljcbulven, Staflen und Rechnungs
wien, fomeit der Staat dabei fonturriert, die Auffiht auf ftärtifche und Ländliche Kor«
rorationen, die Verfaffung der Inden und ihr politifher Zuftand, ferner alle milte und
weltätige Stiftungen, Tas Armenwejen und die Arbeitshäufer, die Witwenfaffen unv ähns
Ihe Inftitute, die Feuerverfiherungdanftalten und andere Affeturanzgefellihaften, melde
feine Gegenitände des Handels betreffen; die Dilitärfahen, infofern die Zivilbehörpen
tabei konkurrieren.
Cs ıft fortwährene meine Abficht, dak der Stautörat fobalt ale möglib in Aktivität
fomme, und aus den Priuzen meines Haufes, Ihnen ale Präfidenten, den Etautöminiftern,
une den Perfonen, vie ih außerdem zu Mitglierern desfelben zu ernenuen für gut finden
werte, beitehen joll; jedob fell terfelbe feine Arı der Verwaltung führen, fendern nur
über allgemeine Sejeße oder über befondere Hegenftänve nach meinem ansprüdiihen Befehl
fib beraten. Ich behalte mir vor, über die Anorbnung desfelben, jowie über bie ber
fäntifhen Berfaffung und WRepräfentation nah meiner Nüdlehr einen Beihluß zu
jaflen ?).
Das Minifterinm bat nicht nur nad ven vorftehenden Gruntzligen, fontern au über
ane völlig zwedmäßige Organifation *) der Provinzials und Lokal: fowie au der unter
geortneten Berwaltunge- und Polizeibehörden jein Gutachten abzugeben, verzüglib aber
ju beachten, Daß jered Minifterumt feine eigenen, von den fibrigen unabhäugigen Uraane
erhalte, Damit eine vafde, dDurh unnüge Korreipendenz der Behörden nicht gelihmte Aud-
führnng der befchloffenen Mafregeln möglich werte, ferner va ter Plan jo einfach als
möglib angelegt werde, damit auf ter einen Ecite unnüger Aufwand vermieden, auf der
andern aber die anzujtellenden Beamten nac einem zu entwerfenden Normaletat binteihend
belchnt werden mögen.
A
» Über die Aufhebung des befouderen Rulizeininifteriums fiehe die KL. vom 11. Jan.
1119 102.2). . ,
a Über den Hinzutritt von weiteren Minifterien vgl. Die Note zur Überjebrift des Tit. IV
der BU.
3) Siehe die B. wegen Einführung des Stonttratt vom 20. März 1817 (BZ 671 und die
8. betr. die Vereinfachung der Beratungen des Ztaatsrass dem 6. Tan. 1548 (RS. 15), auch Dad
Allgemeine ei. wegen Anordnung der Propinzialitände vom 5. Jan. 1823 (GE. 12.
4) Über dieje Organifation fiehe die 3. wegen verbeflerter Einrichtung der Provinzials
behörden vom 30. April 1615 (WE. >51.