Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 4. Band. (4)

Ar. 14, Ullerhöcjite Kabinettdordre vom 6. Juni 1814 wegen Ernennung des Dlinifteri. 59 
der ‚Finanzen ımd de8 Handels, 
des Krieges, 
. (ter Polizei) U, 
des nern ?), 
ih wöhentlib einmal orer, falls e8 nötig if, mehrmals verfammeln und allgemeine 
Orgenftänve, vesgleihen folhe, wo die Reflorts ineinander greifen ımd cine gemeinjhafte 
fihe liberlegung erforderlich ift, mit einander beraten ...... Das Kriegeninifterium 
übertrage ih dem Generalmajor von Voyen, den ih zum Kriegeminifter ernenne. Ale 
Riitirperfonen und Behörden ohne Ausnahnıe, jowie die Zivilbehörden, in Enden jeine® 
Reflorte, welches in Abfiht auf Diefe in dem Organifationsplan näher zu beftimmen: ift, 
müflen die Verfügungen, die verfelbe in allen ven Fällen, wo Ih nicht Selbft befehle, zu 
erteilen befugt ift, befolgen. 
Tas Minifterium des Innern erteile id ven Geh. Etxatsrat von Schudmanu, den 
i6 zum Minifter des Innern biermit ernenne. &8 hat alle die Gegenflänte der inneren 
Lerwaltung zu feinem Reflort, tie den vorher benannten Minifterien nicht zugeteilt find 
.... Zu tem Reffort des Deinifterinms gehören demnach insbefendere alle zum inneren 
Etzatörecht gerechnete Gegenftände, infonterheit vie fändifche Berfaffung und die Verhant- 
lungen mit ven Ständen, da® Provinzial. und Konmunaljcbulven, Staflen und Rechnungs 
wien, fomeit der Staat dabei fonturriert, die Auffiht auf ftärtifche und Ländliche Kor« 
rorationen, die Verfaffung der Inden und ihr politifher Zuftand, ferner alle milte und 
weltätige Stiftungen, Tas Armenwejen und die Arbeitshäufer, die Witwenfaffen unv ähns 
Ihe Inftitute, die Feuerverfiherungdanftalten und andere Affeturanzgefellihaften, melde 
feine Gegenitände des Handels betreffen; die Dilitärfahen, infofern die Zivilbehörpen 
tabei konkurrieren. 
Cs ıft fortwährene meine Abficht, dak der Stautörat fobalt ale möglib in Aktivität 
fomme, und aus den Priuzen meines Haufes, Ihnen ale Präfidenten, den Etautöminiftern, 
une den Perfonen, vie ih außerdem zu Mitglierern desfelben zu ernenuen für gut finden 
werte, beitehen joll; jedob fell terfelbe feine Arı der Verwaltung führen, fendern nur 
über allgemeine Sejeße oder über befondere Hegenftänve nach meinem ansprüdiihen Befehl 
fib beraten. Ich behalte mir vor, über die Anorbnung desfelben, jowie über bie ber 
fäntifhen Berfaffung und WRepräfentation nah meiner Nüdlehr einen Beihluß zu 
jaflen ?). 
Das Minifterinm bat nicht nur nad ven vorftehenden Gruntzligen, fontern au über 
ane völlig zwedmäßige Organifation *) der Provinzials und Lokal: fowie au der unter 
geortneten Berwaltunge- und Polizeibehörden jein Gutachten abzugeben, verzüglib aber 
ju beachten, Daß jered Minifterumt feine eigenen, von den fibrigen unabhäugigen Uraane 
erhalte, Damit eine vafde, dDurh unnüge Korreipendenz der Behörden nicht gelihmte Aud- 
führnng der befchloffenen Mafregeln möglich werte, ferner va ter Plan jo einfach als 
möglib angelegt werde, damit auf ter einen Ecite unnüger Aufwand vermieden, auf der 
andern aber die anzujtellenden Beamten nac einem zu entwerfenden Normaletat binteihend 
belchnt werden mögen. 
A 
» Über die Aufhebung des befouderen Rulizeininifteriums fiehe die KL. vom 11. Jan. 
1119 102.2). . , 
a Über den Hinzutritt von weiteren Minifterien vgl. Die Note zur Überjebrift des Tit. IV 
der BU. 
3) Siehe die B. wegen Einführung des Stonttratt vom 20. März 1817 (BZ 671 und die 
8. betr. die Vereinfachung der Beratungen des Ztaatsrass dem 6. Tan. 1548 (RS. 15), auch Dad 
Allgemeine ei. wegen Anordnung der Propinzialitände vom 5. Jan. 1823 (GE. 12. 
4) Über dieje Organifation fiehe die 3. wegen verbeflerter Einrichtung der Provinzials 
behörden vom 30. April 1615 (WE. >51.
	        
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