Full text : Quellen und Studien zur Verfassungsgeschichte des Deutschen Reiches in Mittelalter und Neuzeit. Traktat über den Reichstag im 16. Jahrhundert. (1)

I,  1.1  Größere  Anmerkungen.  115

Bei  dieser  Trennung  in  zwei  gesonderte  Zänke  scheint  neben  der
territorialen  Susammengehörigkeit  noch  die  Unterscheidung  in  Frei=  und
Reichsstädte  eine  ausschlaggebende  Rolle  gespielt  zu  haben.  Wenigstens  ist
uns  für  den  Städtetag  zu  Eßlingen  im  Jahre  1486  die  Sonderung  der
Städte  nach  diesem  Gesichtspunkte  zuverlässig  bezeugt  (s.  Lehmann,  Speprische
  Chronik,  Zuch  IV,  Kap.  4,  S.  288  f.;  J.  Wencker,  Außzug  aller  gehaltener
Reichs-Täge  .  .  vom  Herrn  Städtmeister  Juncker  Jacob  Sturmen  von
Sturmeck  vormals  beschrieben  und  zusammengetragen  usw.  im  Anhang  zu
Dh.  Knipschild,  Tractatus  politico-historico-iuridicus  de  iuribus  et  privilegiis
  civitatum  imperialium,  Straßburg  17240,  S.  18;  Schiessers  Repertorium
  a.  a.  O.  S.  15).  Ebenso  für  die  Reichstage  zu  orms  vom  Jahre
I1405  (Lehmann  a.  a.  G.  S.  289;  Wencker  a.  a.  G.  S.  32;  Schiesser  a.  a.  G.
S.  10)  und  zu  Freiburg  vom  Jahre  1408  (Schiessers  Repertorium  a.  a.  O.
S.  21).  Und  als  man  auf  dem  Reichstag  von  1480  Metz  die  Erlaubnis
erteilte,  „sich  nach  synem  Gefallen  zu  setzen“,  da  hat  diese  lothringische
Stadt  „under  der  Stat  Ulme  Sendebotten“  Hlatz  genommen,  also  auf  der
später  sogenannten  Schwäbischen  Bank,  welche  damals  aber  die  Reichsstädte
  vereinte  (Janssen  II,  2,  NUr.  670,  S.  525).  In  der  späteren  Seit,
als  das  territoriale  Moment  das  gqualitative  vollständig  verdrängt  hatte,
saß  Metz  stets  unter  den  rheinischen  Städten.  S.  den  Abschied  des
Städtetages  zu  Nürnberg  vom  6.  Februar  1523  (RCTA.  l  III,  Mr.  o5,
S.  528).  Freilich  gehörten  gleich  anfangs  der  Bank  der  Freistädte  auch
Städte  an,  welche  diese  Bevorzugung  niemals  beanspruchen  konnten,  was
seine  Erklärung  darin  findet,  daß  einerseits  schon  zu  jener  Seit  auch  die
territoriale  Jusammengehörigkeit  die  Bildung  der  Städtebänke  beeinflußte,
anderseits  der  Unterschied  zwischen  Frei-  und  Reichsstädten  bereits  verblaßt
war  (ogl.  die  bei  Lehmann,  Speprische  Thronik,  Zuch  IV,  Kap.  4,  S.  280#  ff.
zusammengestellten  verschiedenen  Erklärungsversuche  dieses  Unterschiedes,  von
denen  keiner  das  Wesen  der  Sache  trifft).  Nur  dadurch  wird  es  verständlich,
  daß  die  alte  Freistadt  Regensburg  den  Abschied  des  Freiburger  Reichstages
  (laos)  im  Gegensatze  zu  den  „Frepstätten“  als  erste  der  „Reichsstätt“"
  unterzeichnete  (s.  Schiessers  Repertorinm  a.  a.  G.  S.  21),  wie  sie  denn
auch  Lehmann  (a.  a.  O.  S.  285  f.)  zusammen  mit  Augsburg  unter  den  Beispielen
  von  Reichsstädten  anführt.  Doch  wenn  man  auch  den  Grund  nicht
anzuführen  wußte,  so  galten  nichtsdestoweniger  die  Freistädte  noch  lange
als  die  vornehmste  Klasse  der  Städte,  und  dies  erklärt  den  unbestrittenen
Vorrang,  welcher  der  späteren  Rheinischen  Bank  vor  der  Schwäbischen  zukam.

Die  hier  nur  angedeutete  Grundlage  der  Abteilung  in  Bänke,  die
ich  bald  näher  ansführen  zu  können  hoffe,  wurde  schon  nach  wenigen  Jahrzehnten
  durch  die  territoriale  verdrängt.  Der  las7  gegründete  schwäbische
Bund  hat  diese  Entwicklung  wohl  wesentlich  gefördert.  1522  war  die
Ummwandlung  schon  vollzogen;  auf  dem  Städtetag  zu  Eßlingen  gliederten  sich
die  Städte  in  eine  „Reinisch“  und  eine  „Schwabisch“  Bank  (s.  RCA.  JK.  III,
Tr.  85,  S.  473),  jene  Scheidung,  die  bis  zum  Ende  des  Reiches  aufrechterhalten
  blieb.  Und  Sturm  von  Sturmeck  erläuterte  daher  in  seinem  nach
1523  verfaßten  Außzug  aller  gehaltener  Reichs-Cäge  (a.  a.  O.  S.  18)  die
Trennung  der  Städte  auf  dem  Städtetag  zu  Eßlingen  (1486)  durch  die  Bei-