I, 1.1 Größere Anmerkungen. 115
Bei dieser Trennung in zwei gesonderte Zänke scheint neben der
territorialen Susammengehörigkeit noch die Unterscheidung in Frei= und
Reichsstädte eine ausschlaggebende Rolle gespielt zu haben. Wenigstens ist
uns für den Städtetag zu Eßlingen im Jahre 1486 die Sonderung der
Städte nach diesem Gesichtspunkte zuverlässig bezeugt (s. Lehmann, Speprische
Chronik, Zuch IV, Kap. 4, S. 288 f.; J. Wencker, Außzug aller gehaltener
Reichs-Täge . . vom Herrn Städtmeister Juncker Jacob Sturmen von
Sturmeck vormals beschrieben und zusammengetragen usw. im Anhang zu
Dh. Knipschild, Tractatus politico-historico-iuridicus de iuribus et privilegiis
civitatum imperialium, Straßburg 17240, S. 18; Schiessers Repertorium
a. a. O. S. 15). Ebenso für die Reichstage zu orms vom Jahre
I1405 (Lehmann a. a. G. S. 289; Wencker a. a. G. S. 32; Schiesser a. a. G.
S. 10) und zu Freiburg vom Jahre 1408 (Schiessers Repertorium a. a. O.
S. 21). Und als man auf dem Reichstag von 1480 Metz die Erlaubnis
erteilte, „sich nach synem Gefallen zu setzen“, da hat diese lothringische
Stadt „under der Stat Ulme Sendebotten“ Hlatz genommen, also auf der
später sogenannten Schwäbischen Bank, welche damals aber die Reichsstädte
vereinte (Janssen II, 2, NUr. 670, S. 525). In der späteren Seit,
als das territoriale Moment das gqualitative vollständig verdrängt hatte,
saß Metz stets unter den rheinischen Städten. S. den Abschied des
Städtetages zu Nürnberg vom 6. Februar 1523 (RCTA. l III, Mr. o5,
S. 528). Freilich gehörten gleich anfangs der Bank der Freistädte auch
Städte an, welche diese Bevorzugung niemals beanspruchen konnten, was
seine Erklärung darin findet, daß einerseits schon zu jener Seit auch die
territoriale Jusammengehörigkeit die Bildung der Städtebänke beeinflußte,
anderseits der Unterschied zwischen Frei- und Reichsstädten bereits verblaßt
war (ogl. die bei Lehmann, Speprische Thronik, Zuch IV, Kap. 4, S. 280# ff.
zusammengestellten verschiedenen Erklärungsversuche dieses Unterschiedes, von
denen keiner das Wesen der Sache trifft). Nur dadurch wird es verständlich,
daß die alte Freistadt Regensburg den Abschied des Freiburger Reichstages
(laos) im Gegensatze zu den „Frepstätten“ als erste der „Reichsstätt“"
unterzeichnete (s. Schiessers Repertorinm a. a. G. S. 21), wie sie denn
auch Lehmann (a. a. O. S. 285 f.) zusammen mit Augsburg unter den Beispielen
von Reichsstädten anführt. Doch wenn man auch den Grund nicht
anzuführen wußte, so galten nichtsdestoweniger die Freistädte noch lange
als die vornehmste Klasse der Städte, und dies erklärt den unbestrittenen
Vorrang, welcher der späteren Rheinischen Bank vor der Schwäbischen zukam.
Die hier nur angedeutete Grundlage der Abteilung in Bänke, die
ich bald näher ansführen zu können hoffe, wurde schon nach wenigen Jahrzehnten
durch die territoriale verdrängt. Der las7 gegründete schwäbische
Bund hat diese Entwicklung wohl wesentlich gefördert. 1522 war die
Ummwandlung schon vollzogen; auf dem Städtetag zu Eßlingen gliederten sich
die Städte in eine „Reinisch“ und eine „Schwabisch“ Bank (s. RCA. JK. III,
Tr. 85, S. 473), jene Scheidung, die bis zum Ende des Reiches aufrechterhalten
blieb. Und Sturm von Sturmeck erläuterte daher in seinem nach
1523 verfaßten Außzug aller gehaltener Reichs-Cäge (a. a. O. S. 18) die
Trennung der Städte auf dem Städtetag zu Eßlingen (1486) durch die Bei-