Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXVII. Band. (27)

410  Perlassenschaften.  Manifestatlonseld.  Zuständigkett.

genständen  der  nicht  streitigen  Rechtspflege,  welche
nach  Art.  18  a.  a.  O.  bei  den  Bezirksgerichten  durch
Gerichtsbeamte  als  Einzelnrichter  zu  besorgen
sind,  und  es  hat  auch  die  Mutter  E.  zum  Zwecke
der  Richtigstellung  des  Bestandes  der  Verlassenschaftsmasse
  den  ausdräcklichen  Antrag  an  die  Verlassenschaftsbehörde
  zur  Abnahme  des  Manifestationseides
  gestellt.

Wenn  nun  dieser  auch  unter  gewissen  Voraussetzungen
  die  Befugniß  nicht  entzogen  ist,  zur  Sicherung
  der  Nachlaßmasse  gegen  den  Willen  eines
Interessenten  provisorische  Maßregeln  zu  verfügen,
  so  wird  doch  hiedurch  die  Folgerung  noch
nicht  gerechtfertiget,  daß  der  Verlassenschaftsbehörde
auch  die  Kompetenz  zukomme,  einen  Interessenten
zur  Ableistung  des  Manifestationseldes  anzuhalten,
nachdem  er  seine  Verbindlichkeit  hiezu  ausdrücklich
widersprochen  hat.

Durch  die  Vorkehrung  einer  provisorischen  Maßregel
  hat  sich  die  Verlassenschaftsbehörde  keine  Entscheidung
  eines  streitigen  Rechtsverhältnisses  angemaßt,
  es  ist  dadurch  keiner  bei  der  Verlassenschaftssache
  betheiligten  Person  etwas  an  ihrem  Rechte  zuerkannt
  oder  aberkannt  worden,  die  Betretung  des
ordentlichen  Rechtsweges  ist  derselben  zur  Geitendmachung
  ihres  Rechtes  immer  noch  gestattet.  Zu
einer  solchen  unpräjudizirlichen  Provisionalverfügung,
wie  sie  durch  den  Drang  der  Umstände  geboten  sein
kann,  darf  aber  die  Auflegung  eines  Manifestationseides
  schon  in  Rücksicht  auf  die  Heiligkeit  und  Wichtigkeit
  der  Handlung  und  auf  die  rechtlichen  Folgen
einer  solchen  Eidesleistung  nicht  gerechunct  werden.

Ueber  die  Verbindlichkeit,  einen  solchen  Eid  zu
leisten,  stcht  nur  dem  Kollegialgerichte,  nicht  demn
Einzelnrichteramte,  das  Urtheil  zu.

OuGErt.  v.  27.  Okt.  1860  RNr.  17175/10.
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