410 Perlassenschaften. Manifestatlonseld. Zuständigkett.
genständen der nicht streitigen Rechtspflege, welche
nach Art. 18 a. a. O. bei den Bezirksgerichten durch
Gerichtsbeamte als Einzelnrichter zu besorgen
sind, und es hat auch die Mutter E. zum Zwecke
der Richtigstellung des Bestandes der Verlassenschaftsmasse
den ausdräcklichen Antrag an die Verlassenschaftsbehörde
zur Abnahme des Manifestationseides
gestellt.
Wenn nun dieser auch unter gewissen Voraussetzungen
die Befugniß nicht entzogen ist, zur Sicherung
der Nachlaßmasse gegen den Willen eines
Interessenten provisorische Maßregeln zu verfügen,
so wird doch hiedurch die Folgerung noch
nicht gerechtfertiget, daß der Verlassenschaftsbehörde
auch die Kompetenz zukomme, einen Interessenten
zur Ableistung des Manifestationseldes anzuhalten,
nachdem er seine Verbindlichkeit hiezu ausdrücklich
widersprochen hat.
Durch die Vorkehrung einer provisorischen Maßregel
hat sich die Verlassenschaftsbehörde keine Entscheidung
eines streitigen Rechtsverhältnisses angemaßt,
es ist dadurch keiner bei der Verlassenschaftssache
betheiligten Person etwas an ihrem Rechte zuerkannt
oder aberkannt worden, die Betretung des
ordentlichen Rechtsweges ist derselben zur Geitendmachung
ihres Rechtes immer noch gestattet. Zu
einer solchen unpräjudizirlichen Provisionalverfügung,
wie sie durch den Drang der Umstände geboten sein
kann, darf aber die Auflegung eines Manifestationseides
schon in Rücksicht auf die Heiligkeit und Wichtigkeit
der Handlung und auf die rechtlichen Folgen
einer solchen Eidesleistung nicht gerechunct werden.
Ueber die Verbindlichkeit, einen solchen Eid zu
leisten, stcht nur dem Kollegialgerichte, nicht demn
Einzelnrichteramte, das Urtheil zu.
OuGErt. v. 27. Okt. 1860 RNr. 17175/10.
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