Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LII. Band. (52)

60  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

Lokomotivführer  der  k.  b.  privilegirten  Ostbahnen
auf  Grund  der  Statuten  der  Pensionskasse  für  die
Beamten  und  Bediensteten  dieser  Bahnen  vom  k.
b.  Eisenbahnfiskus  eine  Pension  von  405  Mark.
Der  letztere  bestritt  auf  Grund  des  §.  41  der  besagten
  Statuten,  wonach  über  alle  Ansprüche  an  die
erwähnte  Pensionskasse  die  Verwaltungskommission
und  in  letzter  Instanz  der  Verwaltungsrath  entscheidet,
  jede  weitere  Rechtsverfolgung  aber  ausgeschlossen
  ist,  und  auf  Grund  des  vom  bayr.  Staate
im  Jahre  1875  mit  der  Aktiengesellschaft  der  Ostbahnen
  abgeschlossenen  Vertrage,  wonach  an  die
Stelle  der  Verwaltungskommission  die  Generaldirektion
der  Verkehrsanstalten  und  an  die  Stelle  des  Verwaltungsrathes
  das  jeweilig  vorgesetzte  Staatsministerium
  getreten  und  ebenfalls  jede  weitere
Rechtsverfolgung  unter  Genehmigung  der  Verwaltungsorgane
  des  Fonds  der  fraglichen  Pensionskasse
ausgeschlossen  worden  ist,  die  Zulässigkeit  des  Rechtsweges.


In  den  beiden  unteren  Instanzen  ist  die  Klage
auch  aus  diesem  Grunde  abgewiesen  worden.  Das
Oberste  Landesgericht  hat  Folgendes  ausgeführt:

Im  gegenwärtigen  Falle  ist  ein  Privatrechtsverhältniß
  Gegenstand  des  Streites.  In  dieser  Beziehung
  ist  die  Klagsbegründung  zunächst  entscheidend.
In  der  Klage  wird  aber  eine  Forderung  aus  einem
Vertrage  geltend  gemacht,  welchem  der  Kläger  beigetreten
  ist.  Dieser  Vertrag  ist  ein  Privatrechtstitel
  und  sind  die  Gerichte  daher  zur  Entscheidung
des  Streites  zuständig.

Das  Berufungsgericht  hat  festgestellt,  daß  ein
Vertragsverhältniß  und  kein  Wohlthätigkeitsakt  der
bayer.  Ostbahngesellschaft  vorliege.  Es  kann  dahin
gestellt  bleiben,  ob  diese  Feststellung  mit  der  Entstehungsgeschichte
  der  in  Frage  stehenden  Anstalt
vereinbar  ist.