60 Oberstrichterliche Entscheidungen.
Lokomotivführer der k. b. privilegirten Ostbahnen
auf Grund der Statuten der Pensionskasse für die
Beamten und Bediensteten dieser Bahnen vom k.
b. Eisenbahnfiskus eine Pension von 405 Mark.
Der letztere bestritt auf Grund des §. 41 der besagten
Statuten, wonach über alle Ansprüche an die
erwähnte Pensionskasse die Verwaltungskommission
und in letzter Instanz der Verwaltungsrath entscheidet,
jede weitere Rechtsverfolgung aber ausgeschlossen
ist, und auf Grund des vom bayr. Staate
im Jahre 1875 mit der Aktiengesellschaft der Ostbahnen
abgeschlossenen Vertrage, wonach an die
Stelle der Verwaltungskommission die Generaldirektion
der Verkehrsanstalten und an die Stelle des Verwaltungsrathes
das jeweilig vorgesetzte Staatsministerium
getreten und ebenfalls jede weitere
Rechtsverfolgung unter Genehmigung der Verwaltungsorgane
des Fonds der fraglichen Pensionskasse
ausgeschlossen worden ist, die Zulässigkeit des Rechtsweges.
In den beiden unteren Instanzen ist die Klage
auch aus diesem Grunde abgewiesen worden. Das
Oberste Landesgericht hat Folgendes ausgeführt:
Im gegenwärtigen Falle ist ein Privatrechtsverhältniß
Gegenstand des Streites. In dieser Beziehung
ist die Klagsbegründung zunächst entscheidend.
In der Klage wird aber eine Forderung aus einem
Vertrage geltend gemacht, welchem der Kläger beigetreten
ist. Dieser Vertrag ist ein Privatrechtstitel
und sind die Gerichte daher zur Entscheidung
des Streites zuständig.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß ein
Vertragsverhältniß und kein Wohlthätigkeitsakt der
bayer. Ostbahngesellschaft vorliege. Es kann dahin
gestellt bleiben, ob diese Feststellung mit der Entstehungsgeschichte
der in Frage stehenden Anstalt
vereinbar ist.