Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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8) wenn der Thäter zur Fortschaffung des Entwendeten sich eines Spannfuhrwerks 
bedient hat, 
9) wenn die fraglichen Gegenstände zum Verkaufe oder zur Verarbeitung behufs 
des Handels geslohlen oder wirklich veränert worden sind, 
9 wenn der Diebstahl an Obst., Samen= oder Zierbeumen begangen worden ist, 
11) wenn wierrchtlichen Grasen oder Samensuchen in jungen Schlägen oder An- 
bilnsungen geschehen 
wenn der Alr innerhalb der letzten fünf Jahre vor Begehung des Holz- 
Eornl Diebstahls bereils wegen des gleichen Vergehens Strafe verbüßt hat. 
K. 11. 
Straflosigkeit in Nothsällen. 
Die Entnehmung oder Beschädigung von Holz, welche zur Abhülse in augenblick- 
lichen Nothfällen geschehen ist (z. B. von Fuhrleuten, deren Geschirr umgeworfen, zer- 
brochen ist) ist straflos, wenn der Thäter dem Eigenthümer oder dessen Stellvertreter 
oder auch dem Gemeindevorstande bes nächsten inländischen Orts bei erster Gelegenheit 
längstens aber binnen drei Tagen, unter Darbielung baarer Vergütung des Schadens, 
Anzeige davon gemacht hat 
Die Unterlassung brer Anzeige wird mit Geldstrafe bis zu fünf Thalern bestraft. 
8. 12. 
Begünstigung des Holz= (Forst-) Diebstahls. 
Die Begünstigung und Hehlerei in Bezug auf einen Holz-= (Forst.) Diebstahl unter- 
liegt der Bestrafung nach Maßgabe der §5. 257 und 259 des Strafgesebbuchs. Die 
Strafe darf jedoch in keinem Falle derart, oder dem Maße nach eine schwerere sein, als 
die auf die Handlung selbst angedrohte. 
§. 13. 
Diebstahl an anderen Boden-Erzengnissen. 
Die Strafbarkeit des Diebstahls an anderen, als den in §F. 8 dieses Gesetzes be- 
griffenen Erzeugnissen des Vodens ist nach den Vorschriften des Strasgesetzbuchs zu 
beurtheilen. 
S. 1 
Unbefugtes 4% 
Wer vorsätzlich Vieh auf Grundstücken hütet Foier weiden läßt, auf denen er kein 
Recht hat, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
Wer durch Fahrlässigkeit verschuldet, daß Vieh, welches von ihm zu beaussichtigen 
ist, auf Grundstücke geht, auf denen das Vieh zu hüten er lein Recht hat, ist mit Geld- 
strafe bis zu zwanzig Thalern zu belegen. 
S. 15. 
Unerlaubie Nachlese. 
Wer unbefugter Weise oder mit Ueberschreilung der verordnungsmäßigen oder sonst 
sestgesetzten Grenzen einer bestehenden Befugniß in Gärten, Obstanlagen, Weinbergen oder
	        
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