fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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testen Widerspruch der Beteiligten stoßen. Nach seiner gesetzlichen Stel- 
lung, an der der Verfasser insoweit nichts ändern will, ist der Notar nicht 
nur Urkundsperson, sondern auch Berater für die von ihm zu beurkunden- 
den Rechtsgeschäfte. Daher ist es begreiflich, wenn die Beteiligten in 
einer Stadt möglichst auch nur einen Notar als ständige Vertrauensperson 
für ihre Geschäfte in Anspruch zu nehmen wünschen. Damit wird aber 
für größere Städte die Einrichtung von Bezirksnotaren mit ausschließlicher 
Zuständigkeit praktisch unmöglich. Jeder Notar müßte dann eine Abschrift 
der sämtlichen Grundbücher zum mindesten des Stadtbezirkes haben und 
die nötigen Mitteilungen bekommen, es auf dem Laufenden zu erhalten. 
Bamberg. Ferdinand Stauffer. 
Dr. L. Ebermayer, Reichsgerichtsrat, stellvertr. Vorsitzender der Straf- 
rechtskommission. Der Entwurf eines Deutschen Straf- 
gesetzbuches. Nach den Beschlüssen der Strafrechtskommission 
systematisch bearbeitet. Berlin 1914. Verlag von Otto Liebmann. 
VII und 104 S. Broschiert 3.— Mk. 
EBERMAYERS Zusammenstellung ist jedem, der sich für die Strafrechts- 
reform interessiert, geradezu unentbehrlich. Sie gibt, wie im Vorwort ver- 
sprochen, eine kurze zusammenfassende Darstellung der Kommissionsbe- 
schlüsse, wie sie zu den Paragraphen des Vorentwurfes in den verschie- 
denen Lesungen gefaßt wurden. Sie folgt der Stoffanordnung des Vorent- 
wurfes. Daher kann unter seiner Beiziehung schnell und sicher ersehen 
werden, was in beiden Lesungen zu den einzelnen Bestimmungen beschlossen 
und was schließlich als Endergebnis festgestellt wurde. 
Bamberg. Ferdinand Stauffer. 
Dr. Fritz Glaser, Rechtsanwalt in Dresden, Das Verhältnis der 
Presse zur Justiz unter besonderer Berücksichtigung der Be- 
richterstattung durch die Presse und ihrer gesetzlichen Verantwort- 
lichkeit. Berlin 1914. Carl Heymanns Verlag. VIII und 143 Seiten. 
Broschiert 3.— Mk. 
GLASER behandelt das in letzter Zeit oft besprochene Thema in seiner 
vom Verein Recht und Wirtschaft preisgekrönten Schrift mit unerschrockener 
Unparteilichkeit, übersichtlicher Knappheit trotz Vollständigkeit und dem 
nachahmenswerten Bestreben, nur zu tadeln, um zu bessern. 
Für ihn muß eine Rechtsprechung, um ideal zu sein, durchaus eins sein 
mit dem Volksbewußtsein. Da auch die eigene Meinung der Presse von 
den augenblicklich im Volke treibenden Kräften bedingt ist, kann die 
öffentliche Meinung auch insoweit Einfluß auf die Rechtsprechung ver- 
langen, als sie sich der Presse als Sprachrohres bedient.
	        
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