Full text : Das Hamburgische Staatsrecht.

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Jahre  ein.  Thatsächlich  pflegen  drei  der  älteren  Mitglieder  des
Senats  diese  Würde  in  ziemlich  regelmäßigem  Turnus  zu  bekleiden.

Wenn  das  Amt  eines  Bürgermeisters  vor  Ablauf  des  Jahres,
für  welches  er  gewählt  war,  erledigt  wird,  so  hat  innerhalb  14  Tage
eine  Neuwahl  zu  erfolgen.  Ist  die  Vakanz  in  den  ersten  sechs  Monaten
  des  Jahres  eingetreten,  so  wird  der  übrige  Teil  des  Jahres
betreffs  der  Amtsdauer  des  Neuerwählten  für  ein  volles  Jahr  gerechnet.
  Ist  die  Vakanz  in  den  letzten  sechs  Monaten  des  Jahres
eingetreten,  so  gilt  die  Neuwahl  ohne  weiteres  auch  für  das  folgende
Jahr,  und  der  Bruchteil  des  Jahres  kommt  für  die  Berechnung  der
Amtsdauer  nicht  in  Betracht.2

Beiden  Bürgermeistern  gebührt  das  Prädikat  „Magnificenz“8
sowie  der  Vorrang  vor  den  übrigen  Mitgliedern  des  Senats.  Auch
rangiert  naturgemäß  der  erste  Bürgermeister  vor  dem  zweiten.“  Der
erste  Bürgermeister  wird  wohl  gelegentlich  —  wie  auch  schon  zu  Zeiten
der  alten  Verfassung  —  als  der  „regierende“  Bürgermeister  bezeichnet.
Doch  ist  diese  Benennung  in  Hamburg  nicht  offiziell  eingeführt.  Auch
entspricht  sie  nicht  recht  der  Sachlage,  denn  nur  dem  Senat  und
nicht  dem  Bürgermeister  stehen  Regierungsrechte  zu.  Man  könnte
höchstens  sagen,  daß  der  Bürgermeister  als  Präsident  des  Senats
den  letzteren  gelegentlich  nach  außen  hin  repräsentiere.

Die  staatsrechtlichen  Befugnisse  des  ersten  Bürgermeisters  beschränken
  sich  auf  den  Vorsitz  im  Senat,  die  des  zweiten  auf  die

1  In  Bremen  und  Lübeck  ist  nach  Ablauf  der  auf  4  resp.  2  Jahre  bemessenen
  Amtszeit  eine  sofortige  Wiederwahl  nicht  zulässig.

2  Gesetz  über  die  Wahl  u.  s.  w.  des  Senats  8  13.

3  Ebenda  8  16,  Abs.  3.  Ebenso  in  Bremen  und  in  Lübeck.

4  Beide  Bürgermeister  beziehen  (wie  auch  in  Lübeck  und  Bremen)  ein  höheres
Gehalt  als  die  übrigen  Senatsmitglieder  (der  erste  M.  30  000,  der  zweite  M.  28  000.)

5  Ein  besonderes  Ehrenrecht  ist  den  ersten  Bürgermeistern  der  freien  Städte
—  in  gleicher  Weise  wie  den  Bundesfürsten  —  eingeräumt  durch  den  Kaiserlichen
Erlaß  betreffend  die  Führung  der  Kriegsflagge  auf  den  Privatfahrzeugen
der  deutschen  Fürsten  vom  2.  März  1886.  In  diesem  Erlaß  heißt  es:  „Ich
genehmige,  daß  die  Souveräne  der  deutschen  Staaten,  die  Prinzen  Meines  oder
eines  anderen  regierenden  deutschen  Königlichen  Hauses,  sowie  die  ersten  Bürgermeister
  der  freien  Hansestädte  auf  den  ihnen  eigentümlich  gehörigen  Privatfahrzeugen
  die  Kriegsflagge  an  der  Gaffel  oder  am  Flaggenstock  führen  können."

In  Bremen  befindet  sich  vor  dem  Wohnhause  des  ersten  Bürgermeisters
ein  militärischer  Ehrenposten.