Full text : Blätter für Rechtsanwendung. VII. Band (7)

Von  der  Wissenschaftlichkeit  der  Rechtspflege.  9

Berichtigung  ausgesprochner  Ansichten,  als  bei  dem
bloßen  Routinier.  Wie  sollte  sich  bei  diesem  —  gleichsam
  in  leerem  Raume  —  ein  Anknüpfungspunkt
für  die  Gründe  einer  bessern  Meinung  finden?  wie
das  gute  Saamenkorn  auf  sterilem  Boden  Wurzel
schlagen  können?

Um  aber  seinem  Geiste  die  wissenschaftliche
Weihe  immer  frisch  und  fruchtbar  zu  erhalten,  versäumt
  es  der  denkende  Praktiker  nicht,  sie  durch
geeignete  Lektüre  fortwährend  zu  erneuern  und  die
Aneignung  aller  Fortschritte  der  Wissenschaft  zu
erstreben.  In  diesem  eifrigen  Streben  findet  er
nicht  nur  die  Gewähr  für  eine  tüchtige  Berufserfüllung,
  sondern  auch  einen  seelenerhebenden  Genuß,
  welcher  Geist  und  Gemüth  erheitert,  und
mit  junger  Kraft  beseelt  ).  Weil  das  Rechtssystem,
  der  organische  Zusammenhang  der  Einzeln-8)

  Eben  weil  die  Fortsetzung  wissenschaftlicher  Studien  der
Berufsthätigkeit  in  mehrfacher  Hinsicht  zu  Gute  kömmt,
ist  die  Ausrede,  keine  Beit  hiefür  zu  haben,  nur  auf
Rechnung  des  mangelnden  Interesse  zu  setzen.  —  Aber
nicht  blos  die  Fortsetzung  rechtswissenschaftlicher  Studien
  kann  der  Berufsthätigkeit  zu  Gute  kommen,  sondern
  auch  eine  regelmäßige  Erquickung  und  Erfrischung
des  Geistes  durch  Pflege  einer  Kunst  oder  durch  Lektäre,
  welche  zur  Erheiterung  und  Unterhaltung  dient.
Ein  Ackerfeld,  auf  welchem  fortwährend  dieselbe  Frucht
gedaut  wird,  wird  ausgesaugt  und  unfruchtbar.  Der
menschliche  Geist  ist  gleichem  Naturgesetz  unterworfen.
Wenn  viele  juristische  Berufsarbeiten  so  handwerksmäßig,
geistlos,  langweilig  erscheinen,  so  kömmt  dies  daher,
weil  die  wenigsten  Geschäftsmänner  einen  offnen  Sinn
für  die  Anregungen  des  Geistes  bewahren,  von  welchen
  Cicero  sagt:  Haec  studia  adolescenliam  alunt,
senectutem  oblectant,  secundas  res  ornant,  advorsis
perfugium  ac  solutium  praebent;  deleciant  domi,  non
impediunt  foris,  pernoctant  nobiscum,  perigrinantor,
rusticantur.  —  Auch  hier  kann  man  die  Ausrede  des
Beitmangels  nicht  gelten  lassen,  weil  der  Berufsthätigkeit,
  was  an  Beit  scheinbar  verloren  geht,  durch  erhöhte
Arbeitskraft  dreifach  wieder  gewonnen  wird.