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Abmilderung der Verantwortlichkeit gegenüber den allgemeinen
Grundsätzen über die Deliktsklagen zur Folge hat. Die Verantwortlichkeit
des Richters in streitigen und bezw. auch in nichtstreitigen
Angelegenheiten war im preussischen und französischen
Rechte gegenüber der Verantwortlichkeit der anderen Beamtenkategorien
eine mildere. Im sächsischen Rechte steht auch der
Richter unter den Grundsätzen über Beamtenverantwortlichkeit,
und auch für das s. g. gemeine Recht darf man, insbesondere auf
Grund der R.-K.-G.-O. behaupten, dass der Richter, wie der Verwaltungsbeamte,
im Wesentlichen unter den allgemeinen Grundsätzen
über Deliktsklagen steht.
II. Abschnitt.
Formellrechtlicher Theil; die Verfolgbarkeit der Beamten wegen ziviloder
strafrechtlicher Delikte.
ERSTES KAPITEL.
Die allgemeinen historischen und dogmatischen Grundlagen.
&8 1. Der Grundsatz der freien Verfolgbarkeit der
Beamten und die französische Lehre von der Trennung
der Gewalten in ihrem Einfluss auf denselben.
Soll der Rechtsgrundsatz der Verantwortlichkeit der Beamten
für die Gesetzmässigkeit ihrer Amtshandlungen, wie ihn diese
Arbeit bis hierher entwickelt hat, nicht leerer Schall sein, so
muss für seine unbehinderte Verwirklichung die richterliche Autorität
im Staate aufgerichtet sein. Die freie gerichtliche Verfolgbarkeit
des Beamten charakterisirt den Rechtsstaat).
Diese Forderung sehen wir im römischen Recht wie im
Rechte des alten deutschen Reiches ohne Einschränkung anerkannt.
Es war der Zeit der französischen Revolution vorbehalten, gegen
dieselbe Widerspruch zu erheben.
Im römischen Rechte war die zivil- und strafrechtliche Verfolgung
der Beamten im Grossen und Ganzen unter die Regeln
ı) Vgl. hierzu und zu dem Abschnitte überhaupt die vorzügliche Abhandlung
über die Idee der Verwaltungsgerichte von LoR. STEIN in seiner
„Verwaltungslehre“ I. Th. (2. Aufl.) 8. 403 ff,