Erste Regierungshandlungen Friedrichs II. im Innern. 295
eintretende Landesfürst die eingerissenen Beschwerden heben, die Privi-
legien des Landes versichern sollte.
König Friedrich Wilhelm J hat es bei einer vorläufigen Asse-
curation, die er Anfangs gab, allezeit bewenden lassen: nach dem
Huldigungslandtage hat er nie wieder einen anderen versammelt. Da
alle landständischen Rechte hauptsächlich von Geldbewilligungen aus-
gegangen sind, er aber von Preußen nicht allein nichts empfing,
sondern es nur durch Anwendung der ansehnlichsten anderweiten Mittel
vor dem drohenden Verfall zu schützen vermochte, so fand er sich nicht
veranlaßt dazu: das zu der inneren Bewegung der städtischen Ver-
fassung unentbehrliche Institut der Landräthe hat er als unnütz be-
trachtet und in Abgang gerathen lassen.
Friedrich II entschloß sich nach einigem Bedenken, die fehlenden
Landräthe zu erneuern. Hierauf am 12. Juli traten die drei Stände
zusammen; Herrenstand und Landräthe, Rittterschaft und Adel mit
den Deputirten der Cöllmer und Freien, die Abgeordneten der Städte:
wie sie beisammen waren, konnte es nicht fehlen, sie erinnerten sich
ihrer alten Gerechtsame: sie baten um eine Assecuration, wie sie ihnen
zuletzt Friedrich 1 zweimal, bei seinem Regierungsantritt 1690, und
nach der Erwerbung der Krone 1701 gegeben hatte.
Seitdem aber war nun erst die administrativ -militärische Ver-
fassung des Landes eingerichtet worden; der dem König vorangegan-
gene Minister Podewils bemerkte, daß es unmöglich sein werde,
die getroffenen Veränderungen mit den alten Privilegien zu ver-
einigen.
Der König, der sich in allen Dingen nach dem Beispiel seines
Vaters hielt, war nicht gemeint, die Einrichtungen aufzulösen, auf
denen die Macht und das Ansehen seines Landes beruhte; auch die
Stände drangen nicht ernstlich darauf. Podewils stellte ihnen vor,
ein Fürst wie dieser, dessen ganzes Sinnen nur auf das Glück seiner
Völker gerichtet sei, biete ihnen eine größere Sicherheit dar, als alle
Garantien der Welt!).
Es wäre vielleicht zu wünschen gewesen, daß eine Ausgleichung
der gegenseitigen Ansprüche versucht worden wäre: hauptsächlich für
die folgenden Zeiten; aber abgesehen davon, daß dies doch auch da-
mals in unerwartete Weiterungen über niemals zu schlichtende Rechts-
1) Podewils an den König 12. Juli 1740: je puis dire aussi et je
dois cette justice à ces gens x, qdue je troure leur beaucoup de sou-
mission et de docilité.