Full text: Leopold von Ranke's sämmtliche Werke. 27. und 28. Band. Zwölf Bücher Preußischer Geschichte. Fünftes bis neuntes Buch. (27)

310 Siebentes Buch. Drittes Capitel. 
Ueberhaupt mußte er bei diesen Verhandlungen inne werden, 
daß er bei aller seiner Macht in seinen Ansprüchen nichts erreichen 
werde, es wäre denn, er brauche diese Macht mehr als sein Vater, ohne 
so viel Rücksicht auf die Convenienz der anderen Mächte. In dieser 
Beziehung ist die Art. und Weise, wie er in einer Sache, die an sich 
wenig Gewicht hatte, verfuhr, von hoher Bedeutung. Die Angelegen- 
heit von Herstall ist die erste, aus der man ihn kennen lernte, und 
besonders den Unterschied inne ward, der zwischen seinem Verfahren 
und dem seines Vaters obwaltete; es sei uns vergönnt, ihr eine 
näher eingehende Betrachtung zu widmen. 
Das altberühmte Herstall, wo Carl der Große, seine Vorfahren 
und Nachfolger so oft jenen Heerbann versammelt haben, der dem 
Abendland Gesetze gab, war nach mancherlei Besitzwechsel im Laufe 
der Jahrhunderte, endlich im achtzehnten aus der oranischen Erbschaft 
an das Haus Brandenburg gekommen: nirgends aber fand dies 
größere Schwierigkeit, als hier, sich festzusetzen. 
Dies rührte daher, daß die Reichsunmittelbarkeit, welche die 
Besitzer der Herrschaft in Anspruch nahmen, von den benachbarten 
Landesgewalten, dem Herzogthum Brabant und dem Bisthum Lüttich, 
welche sie sogar einmal unter sich getheilt hatten, entweder gar nicht 
anerkannt oder doch sehr beschränkt wurde. 
Als Friedrich Wilhelm 1 vermöge seiner Auseinandersetzung mit 
dem Hause Nassau im Jahre 1732 zur Erbfolge gelangte, suchte 
er vor allem die Rechtspflege in Besitz zu nehmen, und ernannte 
Schöffen, welche ihm eine gewisse Recognition zahlen sollten. Allein 
weder die Gerichtshöfe zu Lüttich und zu Brüssel, noch auch die Unter- 
thanen wollten eine Gewalt aufkommen lassen, die als durchgreifend 
und gebieterisch bekannt war. Die Gerichtshöfe, von den Unterthanen 
aufgefordert, verfolgten die Schöffen, „auf Leib und Leben, Gut und 
Blut“, bis sie sich ihnen unterwarfen, und ihrem Erbherrn, dem 
König, die versprochene Recognition zu zahlen aufhörten. Hierauf 
vollzog der Bischof alle Acte der Landeshoheit: er hob z. B. Geld- 
strafen auf, welche der preußische Drost wegen Vernachlässigung der 
Wegebesserung aufgelegt hatte; er erklärte überhaupt: diese Landschaft 
sei ihm so gut unterworfen, wie sein übriges bischöfliches Gebiet. 
Einige Excesse preußischer Werber brachten das gemeine Volk in den 
Kohlengruben auf seine Seite, und bald durfte, sich keine preußische 
— et au elle voulut plus facilement se prèter à mon grandissement, 
qu'elle n’'a fait à l'égard de mes ancstres.
	        
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