Object: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

1. Allg. Fortbildungsschule. a. Gesetz v. 18. Febr. 1874. 731 
seits von diesen Mittelpunkten aus je nach den örtlichen Bedürfnissen die 
übrigen in der Volksschule behandelten Wissensgebiete in seinen Bereich 
ziehen. 
Vgl. oben S. 720. 
Fortbildungsunterricht in Gestalt einer Unterweisung in Haushaltungs— 
kunde mit Ubungen im Kochen: Ministerialverordnung vom 26. November 1891 
(s. unten). 1 
Gew erblicher Fortbildungsunterricht: Verordnung des Oberschulrats vom 
21. Februar 1891 (s. unten). 
Landwirtschaftliche Buchführung in der Fortbildungsschule: 
a. Bekanntmachung des Oberschulrats vom 19. Februar 1886 (Schulv. Bl., 
1886, S. 16): 
An die Gr. Kreisschulvisitaturen, Ortsschulbehörden und Lehrer 
der Volksschulen. 
Die Führung von Haushaltungs- und einfachen Geschäftsbüchern 
war schon in § 23 des Lehrplans für die Fortbildungsschulen vom 
5. Februar 1875 vorgesehen; indessen ist, mit wenig Ausnahmen, dieser 
Unterrichtsgegenstand in den genannten Schulen bisher nicht zur Be- 
handlung gekommen, was nicht blos der Kürze der für den Fortbildungs- 
unterricht verfügbaren Zeit, sondern anch dem Mangel an geeigneter 
Anleitung hierfür zuzuschreiben sein wird. 
Nachdem sodonn anlässlich der landständischen Verhandlungen über 
die Lage der Landwirtschaft (Landtag von 1883/84) durch überein- 
stimmenden Beschluss beider Kammern der Stündeversammlung der Gr. 
Staatsregierung empfohlen worden war, „Anordnungen zu treffen, um 
Verstündnis und Interesse für eine einfache landwirtschaftliche Buch- 
führung in den oberen Klassen der Volks- und Fortbildungsschule zu 
wecken“, haben wir, damit vom nüchsten Schuljahr die Anleitung zu 
einer solchen Buchführung in den Unterrichtsstoff zunächst der Fort- 
bildungsschulen aufgenommen werden kann, Formulare eines Inventars. 
und eines Wirtschaftstagebuchs bearbeiten lassen. welche die Lehrer durch 
Vermittelung der Gr. Kreisschulvisitaturen zugestellt erhalten werden. 
Den Formularen ist eine für den Lehrer bestimmte Anleitung zur Be- 
handlung des Gegenstandes im Schulunterricht beigegeben. 
Die Gr. Kreisschulvisilaturen werden anlässlich der amtlichen Kon- 
ferenzen, sowie gelegentlich der Teilnahme an sog. freien Konferenzen 
die formelle und sachliche Seite der Buchführung zur Besprechung 
bringen und überhaupt den Lehrern bei der Einführung des F’aches mit 
Rat und That an die Hand gehen. 
Dieselben können einzelne Schulen, bei denen örtliche oder per- 
sönliche Gründe es als geboten erscheinen lassen, vorerst von der Auf- 
nahme der Buchführung in den Fortbildungsunterricht entbinden; 
jedenfalls sollen Schüler, welche sonst in den Schulkenntnissen weit 
zurück sind, zur Anlegung des Wirtschaftsbuches nicht angehalten werden. 
Da die Unterrichtszeit für die Fortbildungsschule kurz bemessen 
ist, und durch die Buchführung die anderen Fücher womöglich nicht 
verkürzt werden sollte, würe es wünschenswert, dass wenigstens in den
	        
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