Full text : Leopold von Ranke's sämmtliche Werke. 27. und 28. Band. Zwölf Bücher Preußischer Geschichte. Fünftes bis neuntes Buch. (27)

Zweites  Eapitel.
Pragmatische  Sanction.  Bündniß  von  Hannover.

Aus  der  Ferne  der  Zeiten  angesehen  boten  die  europäischen  Verhältnisse
  nach  den  Friedensschlüssen  im  Norden  und  den  Erfolgen
der  Quadrupelallianz  im  Süden  die  Aussicht  auf  einen  langen  Frieden
  dar;  die  einander  widerstrebenden  Elemente,  die  in  dem  spanischen
Erbfolgekriege  und  in  dem  nordischen  Kriege  miteinander  gerungen
hatten,  waren  zu  einer  Pacification  gelangt,  welche  die  Welt  umfaßte;
  auch  Preußen  hatte  seine  Stellung  in  ihrer  Mitte  genommen.
In  einem  politischen  Testamente,  welches  Friedrich  Wilhelm  bereits
im  Jahre  1722  aufgesetzt  hat,  entwickelt  er  die  Beziehungen,  in  denen
der  preußische  Staat  zu  den  verschiedenen  Mächten  stehe.  Und  es  ist
sehr  der  Mühe  werth,  sich  die  Situation  zu  vergegenwärtigen,  wie  er
sie  nach  den  verschiedenen  Seiten  hin  auffaßt.  In  Bezug  auf  die
nordischen  Angelegenheiten  empfiehlt  er  vor  allem,  an  der  Allianz
mit  Rußland  festzuhalten,  welche  zuverlässig  sei  und  nur  befestigt
werden  müsse.  Er  wünscht  die  Erhaltung  von  Polen  in  seiner  damaligen,
  mehr  republikanischen  als  monarchischen  Staatsform,  mit
Rücksicht  auf  den  Einfluß,  den  Preußen  auf  dem  polnischen  Reichstage
übe.  Von  Schweden  setzte  er  voraus,  daß  es  noch  immer  in  der  bisherigen
  Feindseligkeit  verharre;  doch  zweifelte  er  nicht,  daß  es  dermaleinst
gegen  eine  bedeutende  Geldzahlung  auch  Stralsund  abtreten  werde.
Würde  Preußen  mit  Schweden  feste  Freundschaft  haben,  so  würde
es  auch  gegen  Dänemark  freie  Hand  behalten.  Von  seinen  nächstmächtigen
  Nachbarn  in  Deutschland,  den  Sachsen  und  Hannoveranern,
urtheilte  Friedrich  Wilhelm,  daß  die  letzten  die  zuverlässigeren  seien;  man
könne  mit  ihnen  in  enge  Allianz  treten;  mit  den  ersten  dürfe  Brandenburg
  nur  in  einem  allgemeinen  freundschaftlichen  Verhältniß  stehen.