Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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zig  Gulden  gegen  den  Gerichtsschreiber  und  im  geeigneten  Falle  der  Regreßklage  sowobhl  gegen
  den  letzteren,  als  gegen  die  Richter.

Alle  Urschriften,  der  —  bei  den  Schwurgerichtshöfen  ergehenden  Urtheile  werden  in  der
Registratur  des  betreffenden  Gerichtshofs  aufbewahrt.

Art.  185.

Nach  ausgesprochenem  Erkenntnisse  kann  der  Präsident  den  Angeklagten  den  Umständen
nach,  zur  Standbhaftigkeit,  zur  Ergebung  in  die  verdiente  Strafe,  oder  zur  Besserung  seines
Betragens  ermahnen.  —  Cr  eröffnet  ihm,  daß  ihm  die  Befugniß  zustehe,  die  Nichtigkeitsklage
  zu  ergreifen,  und  auf  welche  Frist  die  Ausübung  dieser  Befugniß  beschränkt  sei.

Art.  186.

Der  Gerichtsschreiber  muß  ein  Sitzungsprotokoll  führen,  um  zu  beurkunden,  daß  die  vorgeschriebenen
  Förmlichkeiten  beobachtet  worden  sind.

In  dem  Protokolle  geschieht  weder  der  Antworten  der  Angeklagten,  noch  des  Inbalts
der  Zeugen-Aussagen  Erwähnung,  unbeschadet  jevoch  der  Beobachtung  ves  Art.  124  in  Betreff
  der  Veränderungen,  Abweichungen  und  Widersprüche  in  den  Erklärungen  der  Zeugen.
Das  Protokoll  wird  von  dem  Präsidenten  und  dem  Gerichtsschreiber  unterzeichnet.

Die  unterlassene  Führung  eines  Protokolles  zieht  eine  Geldbuße  dis  zu  fünfzig  Gulden
gegen  den  Gerichtsschreiber  nach  sich.

Art.  187.

Dem  Verurtheilten  läuft  von  der  Verkündigung  des  End-Urtheils  eine  Frist  von  drei
Tagen,  um  auf  der  Gerichtsschreiberei  zu  erklären,  daß  er  die  Nichtigkeitsklage  anstelle.  —
Der  Staatsanwalt  kann  in  der  nämlichen  Frist  auf  der  Gerichtsschreiberei  erklären,  daß  er
auf  Nichtigkeits-Erklärung  des  Erkenntnisses  antrage.  —  Während  dieser  drei  Tage,  und
wenn  die  Nichtigkeitsklage  erhoben  worden  ist,  bis  zum  Eingange  des  Erkenntnisses  des
Cassationshofes,  bleibt  die  Vollstreckung  des  Erkenntnisses  des  Gerichtshofes  ausgesetzt.

Art.  188.
Im  Falle  des  Art.  195  hat  der  Staatsanwalt  nur  eine  Frist  von  Einem  Tage  zur
Ergreifung  der  Nichtigkeitsbeschwerde.
Art.  189.
Das  Strafurtheil  wird  binnen  24  Stunden  nach  Ablauf  der  in  dem  Art.  187  bestimmten
  Frist  vollstreckt,  wenn  die  Nichtigkeitsklage  nicht  erhoben  worden  ist,  oder  im  Falle  der