Einrichtung der preußischen Regierung in Schlesien. 549
monarchischen Gewalt trat hier in seiner ganzen Schroffheit hervor.
Diese erklärte eine bestimmte Leitung für unbedingt nothwendig; jene
weigerte sich eben so unbedingt, dieselbe zu übernehmen.
Nachdem man sieben Monate lang gehadert, war an kein Ab-
kommen mehr zu denken, die eine oder die andere mußte weichen.
Der monarchischen Gewalt, die in ihrem Aufsteigen begriffen war,
kam zu Statten, daß die provinzialständische Verfassung eben in Be-
zug auf das Steuerwesen unendlich viel zu wünschen übrig ließ.
Einmal: von den sehr ansehnlichen Anlagen der Provinz kam
der Regierung kaum der vierte Theil zu gute. Alles andere ward
durch Besoldungen, Diäten, Zinsen, und welche andere Posten in den
Gegenrechnungen erschienen, aufgezehrt.
Sodann: in der Leistung dieser Anlagen bestand eine schreiende
Ungleichheit. Bei einer alten Schatzung vom Jahre 1527 hatten die
Stände ihr Einkommen nicht allein nach den liegenden Gründen, son-
dern nach dem gerade obwaltenden Vermögenszustand angegeben; und
diese Vermögensansage nun diente zur Norm bei allen Auflagen.
Noch im Anfang des achtzehnten Jahrhunderts hatte man einige
Steuern, deren Aufbringung unbequem gewesen wäre, durch eine Re-
luition abgekauft und diese dann ebenfalls in Form jener Schatzung
aufgebracht. Auch in den einzelnen Kreisen waren die Mindermäch-
tigen offenbar überbürdet: es wird ein Beispiel angeführt, wo die
Herrschaft die Anlage so vertheilt habe, daß sie, statt etwas beizu-
tragen, vielmehr einen ansehnlichen Gewinn davon inne behielt.
Die Stände, wie sie nun einmal im Laufe der Zeit sich gebildet,
waren das Land. Sie bewilligten der Regierung nicht, was diese
bedurfte, sondern was ihnen darzubieten gut schien; in Wetteifer mit
den übrigen Provinzen, so wenig als möglich zu zahlen, und doch
wieder unaufhörlich durch persönliche Rücksichten auf den Hof bestimmt.
Der Auflagen waren so mancherlei, daß man kaum mehr wußte, was
man zu geben hatte; ob sie dem Landesaufkommen zuträglich seien
oder nicht, ward wenig beachtet.
Friedrich beschloß nun, diesen Zustand der Dinge zu ändern, die
Grundsätze der Landesverwaltung seiner übrigen Provinzen auch hier
durchzuführen.
Nachdem er seiner Eroberung einigermaßen sicher geworden, am
29. October 1741, erklärte er „aus souveräner oberlandesherrlicher
Macht und Autorität“, er werde in Zukunft die Steuern, Accisen
und sonstigen Einkünfte in Niederschlesien von eigenen, in dem Lande
einzurichtenden Collegien verwalten lassen und entbinde hiemit die