550 Neuntes Buch. Fünftes Capieel.
damit beauftragt gewesenen ständischen Abgeordneten von dieser Ar-
beit sowie von der damit verknüpften Verantwortung.
Am 7. November 1741 geschah die Erblandeshuldigung im Für-
stensaale des Rathhauses zu Breslau.
Das Merkwürdige dabei war, daß die Edelleute und Ritter-
mäßigen auch aus den nicht incorporirten Fürstenthümern und freien
Standesherrschaften einberufen wurden, während sonst Fürsten und
Standesherren allein ihre Gebiete repräsentirt hatten. Die Versamm-
lung war bei 400 Personen stark. Nach der amtlichen Erzählung
huldigten die Deputirten der Bischöfe und der Fürsten knieend, wobeie
der König bedeckten Hauptes auf seinem Throne sitzen blieb; die
Standesherrschaften, die städtischen und alle übrigen Deputirten leiste-
ten ihren Eid stehend; auch der König hatte sich dann erhoben und
Hut abgenommen ).
Ein freies Donativ von 100,000 G., welches ihm die Stände
antrugen, lehnte er hier so gut ab wie in Preußen.
Man wird begierig, zu erfahren, ob nun nicht wenigstens bei
dieser Gelegenheit von einer ständischen Verfassung die Rede gewesen
sei. Die Stände haben dem König darüber bereits am 24. October
geschrieben; in dieser Eingabe legen sie ihm alle seit Jahrhunderten
erworbenen Freiheiten und Rechte zu Füßen und bitten ihn um eine
neue Verleihung derselben 2). Der König antwortete, er beharre beie
seinem Vorsatz, sie bei ihren Freiheiten und Rechten zu schützen, allein
die Bedingung, die einst Kurfürst Friedrich Wilhelm in Magdeburg
aufgestellt, fügte auch er in unumwundenen Worten hinzu; nur in so
weit versprach er es, „als dieselben ihnen selbst und der allgemeinen
Wohlfahrt zuträglich seien 5).
1) Bei Seisart I. Beilagen 41, S. 425. Aus Bielefelds Erzählungen
wage ich nichts zu nehmen.
2) Ew. K. Mt. unterwinden sich unter einem freudenvollen Glückwunsche
zu der höchstpreiswürdigsten Regierung die treugehorsamsten niederschlesischen
Fürsten und Stände, durch aus denselben Abgeordnete alle von Seculis her
erworbenen und wohlhergebrachten Immuniläten, Freiheiten, Statuten, Rechte,
Verfassung und Gerechtsame vor dero geheiligten Thron zu Füßen zu legen,
und von Ew. Kgl. Mojestät derselben Bestätigung hoffnungsvoll, jedoch nicht
anders als durch eine neue allergnädigste Verleihung zu erbitten.
3) S. K. M. beharren bei dem bereits zum öftern declarirten allergnä-
digsten Vorsatz, dero treugehorsamste Fürsten und Stände ihrer Niederschlesi-
schen Lande bei erwähnten ihren Immunitäten, Privilegien, Freiheiten und
Gerechtigkeiten, in so weit selbige ihnen selbst und der allgemeinen Wohlfahrt
auch wahrem Interesse und Aufnahme zuträglich, und damit compatibel zu