558 Neuntes Buch. Fünftes Capitel.
Nun aber kam es auf eine Bestimmung dieser Lasten, dem ge-
fundenen Ertrage gemäß, selber an.
Die schlesische Verfassung unterschied sich dadurch, daß seit langer
Zeit auch der Adel und die Geistlichkeit zu den Steuern herbeigezogen
worden waren.
In einem Theile des schlesischen Adels stieg die Hoffnung auf,
sich bei der Veränderung der Regierung dieser Pflicht entziehen zu
können; die Ritterschaft von Jauer, Glogau, Sagan, Liegnitz, Woh-
lau wendele sich im April 1742 an den König, mit der Bitte, da
ihnen das Glück zu Theil geworden, unter seinem glorreichen Scepter
zu stehen und keiner seiner Vasallen es ihnen an Treue und Eifer
zuvorthun werde, sie nun auch in Hinsicht der Contribution diesen
gleich zu stellen und sie von der Steuer zu befreien, wie sie vor
alters von derselben befreit gewesen. Dahin jedoch ging weder die
Meinung des Königs noch seines schlesischen Ministers. Der letztere
bemerkte, wenn der Adel von der Steuer befreit werde, so würde ent-
weder ein großer Theil der Einkünfte verloren gehen oder man müsse
die Last auf die Bauern legen, zum offenbaren Verderben derselben.
Der König bekannte sich im Allgemeinen zu dem Grundsatz und sprach
ihn in einem Edicte (nach einem Entwurfe Münchows) vom 28. April
1743 aus, daß in einem Staate, in welchem alle eines gleichen
Schutzes genießen, auch alle zu den Abgaben, welche darauf ver-
wendet werden, ihren Beitrag zu geben schuldig seien, ein jeder nach
Beschaffenheit seiner Einkünfte; er, der König, unterwerfe selbst seine
Domänen der Contribution und habe sie catastriren lassen.
Noch viel stärkere Widerrede als der Adel erhob die Geistlichkeit.
Als die Commission von den Erzpriestern die zur Catastrirung ihrer
Widmuthen und Einkünfte nöthigen Nachrichten forderte, wendeten sie
ein, daß es gegen die Gerechtsame eines Clerus laufe, zu der Landes-
contribution herbeigezogen zu werden. Von einem Staat aber unter
solchen Bedingungen, wie sie einst eine allgewaltige Hierarchie auf-
gestellt, hatte der König von Preußen keinen Begriff. Er erklärte,
der Clerus sei allerdings von der Landaccise betroffen worden, habe
Türkensteuer und manche andere Lasten getragen; unmöglich könne er
von der Contribution befreit bleiben, welche die anderen Stände treffe:
unmöglich er, der höchste Bischof und Landesherr, sich in diesen Dingen
etwas vorschreiben lassen.
Es ist eine der allgemeinsten und folgereichsten Bewegungen des
achtzehnten Jahrhunderts, die Exemtionen der geistlichen Güter, na-
mentlich in der katholischen Kirche, zu vernichten und sie den welt-