Nr. 54 225
Gesetzes- und Verordnungs- Blatt
für das Großherzogtum Baden
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 12. Juli 1917.
Jnhalt.
Gesetze: die Mahlen zur Kreisversammlung betreffend; die Verlängerung der Landtagsperiode betreffend: das Geset
Uber den Staatsvoranschlag und die VUerwaltung der Staals Einnahmen und Ausgaben (Etalgesenz; betressend: den Staals-
haushallselat fur die Jahre 10106 und 1017 betreffend: Nachtrag zu dem Gesetze, die Feststellung des Staatshaushaltsetats
für die Jahre 1016 und 1917 betreffend.
Gesetz.
(BVom 27. Juni 1917.)
Die Wahlen zur Kreisversammlung betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
Artikel l.
Die nach den 58 29 ff des Verwaltungsgesetzes im Jahre 1916 fälligen Wahlen der
Kreiswahlmänner und der von ihnen zu wählenden Abgeordneten und Ersatzmänner, die
Wahlen der Abgeordneten der Gemeinden, die Ernennung der Vertreter der Städte zur Kreis-
versammlung und die nach § 48 des Verwaltungsgesetzes von der Kreisversammlung 1917
vorzunehmende Wahl des Kreisausschusses haben erst zu dem Zeitpunkt stattzufinden, der vom
Ministerium des Innern für die Vornahme der Wahlen und der Ernennung bestimmt
werden wird.
Die Amtzzeit der alsdann gewählten oder ernaunten Mitglieder der Kreisversammlung
und des Kreisausschusses ist um denjenigen Zeitraum zu kürzen, um welchen ihre Wahl oder
Ernennung verschoben worden ist.
Artikel lI
Die Amtsdauer der am Austritt stehenden Mitglieder der Kreisversammlung sowie der
Mitglieder des Kreisausschusses wird bis zum Eintritt der nach Artikel I neu gewählten oder
ernannten Mitglieder verlängert.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1917. 61