Contents: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

IV. 73 
steuerpflichtig ist (Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes), werden die ihrer Beteiligung an der 
Gesellschaft oder Gemeinschaft entsprechenden Anteile an den betreffenden Vermögenssteuer— 
werten zur Last gesetzt, wobei die Bestimmungen in § 15 Absatz 5 und 6 der Evangelischen 
Landeskirchenstener-Verordnung sinngemäße Anwendung finden. 
6. Sind Steuerwerte nur in Teilen der zur Gemeindesteuer veranlagten Beträge in das 
Register aufzunehmen, so sind die Teilbeträge, sofern solche nicht bereits auf eine durch 100 
teilbare Zahl in Mark lauten, auf die nächst niedrige durch 100 teilbare Zahl abzurunden. 
7. Wenn der Gesamtsteuerwert des Liegenschaftsvermögens eines Pflichtigen auf einer 
Gemarkung weniger als 100 °% (bei gemischter Ehe weniger als 5. — 50 40) beträgt, so 
hat seine Aufnahme in das Register zu unterbleiben. 
87. 
1. Die Darstellung der dem Kirchensteuerausschlag zugrunde zu legenden Steuerwerte 
und Steuersätze wird nach Anleitung des Musters Beilage II durch Summierung und Zu- 
sammenstellung der einzelnen Abteilungen der Ortskirchensteuerregister (§88 5 Absatz 1 und 27 
Absatz 1) unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen erhalten. 
2. Von den Abteilungssummen der Steuerwerte und Steuersätze der nach Artikel 12 des 
Gesetzes Kirchensteuerpflichtigen sind auszuwerfen: 
a. die Summe der Steuerwerte des Liegenschafts= und des Betriebsvermögens im 
ganzen Betrag, 
b. die Summe der Steuerwerte des Kapitalvermögens zu fünf Zehntel, 
. die Summe der Einkommensteuersätze im 160 fachen Betrag 
und zwar je (Buchstabe n bis c) in Spalte 2 der Darstellung. 
Eine etwaige ausnahmsweise Festsetzung des Beizugs der Steuerwerte des Liegenschafts- 
vermögens oder der Einkommensteuersätze nach § 107 Absatz 2 der Gemeinde= und Städte- 
ordnung kommt für die Ortskirchensteuer nicht in Betracht (Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes). 
3. Die Summen der Stenerwerte und Steuersätze der nach Artikel 13 des Gesetzes 
Pflichtigen sind zunächst auf der zu den „Entzifferungen und Erläuterungen“ bestimmten 
Blattseite (Spalte 5 bis 9) der Darstellung je mit ihrem ganzen Betrag vorzutragen und 
zwar auch, soweit die betreffenden Steuerwerte und Steuersätze nach Artikel 13 Absatz 2 und 3 
des Gesetzes nur in ermäßigtem Betrag beizuziehen sind. Dann sind die nach letzteren 
Gesetzesvorschriften zu berechnenden ermäßigten Beträge festzustellen und zusammen mit der 
Summe der etwa nicht zu ermäßigenden Steuerwerte und Steuersätze in Spalte 3 der Dar- 
stellung zu übertragen, wobei aber die Summen der Steuerwerte des Kapitalvermögens zu 
fünf Zehntel, die Summen der Einkommensteuersätze im 160 fachen Betrag auszuwerfen sind. 
4. Wo den Filialisten nach Artikel 21 des Gesetzes durch Vereinbarung eine Erleich- 
terung gewährt ist, sind die Summen der Steuerwerte und Steuersätze für die Gemarkung 
des Filialorts zunächst gemäß Absatz 2 und 3 festzustellen und in die Spalten 2 und 3 der 
Darstellung einzutragen, es sind aber alsdann von den beiden Hauptsummen des Filialorté 
Darstellung 
der Steuer- 
werte und 
Steuersätze. 
Beilage II.
	        
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