Transmiffion des vertragsmäß. Erbrechtes. Bamb. R. 61
habe, b) daß dieser Güterstand die Berechtigung
der kinderlosen Frau, ihr vorbehaltenes Vermögen
dem Ehemanne im Erbgange mit Umgehung ihrer
Seitenverwandten zuzuwenden, nicht auszuschließen
vermochte; c) daß die diese Zuwendung bezweckende
Verhandlung vom 16. Januar 1840 sowohl ihrer
Form als ihrem wesentlichen Inhalte nach als eine
Erbeinsetzung durch zweiseitigen Vertrag unter Lebenden
aufzufassen sei; d) daß endlich der darin
vorkommende Vorbehalt anderweiter Verfügung zu
Gunsten Dritter — die Widerruflichkeit — nachdem
solche in der That nicht eingetreten ist, die ursprüngliche
Vertragsnatur nicht zu ändern oder aufzuheben
vermöge.
Nur kommt zu bemerken, daß der fragliche Vorbehalt
irrig als Suspensivbedingung bezeichnet wurde,
während er doch nur eine Resolntiobediugung ist.
Dagegen kann die erst= und zweitrichterliche Motivirung
wider die Anwenobarkeit des Bamberger
Landrechtes für haltbar nicht erachtet werden.
Abgesehen davon, daß dasselbe auf die Rechte
und Pflichten der Ehelente, welche nach gemeinem
Rechte leben, näher eingeht, und daß sich hier die
Kontrahenten im §. 8 des Vertrages vom J. 1837
ausdrücklich darauf (auf das Bamberger Landrecht)
berufen haben, ist dessen Anwendung im Allemeinen
schon dadurch bedingt, daß die Ehe unter
Fner Herrschaft geschlossen, fortgesetzt und beendigt
wurde.
Daß der hier in Bezug genommene 8. XI mit
der Rubrik: „ob und wie der Anwärter sein Erbrecht
weiter vererbe“ unter Titel 9, wo „von besonderem
Pakt und Vereinigung der Eheleute, wer
nach ihrem beiderseitigen Ableben Erbe sein soll“ gehandelt
wird, steht, und daß dieser Titel dem Kapitel
2 untergeordnet ist, dessen Ueberschrift lautet:
„Von Eheleuten, so in Bambergischer Gütergemeinschaft
leben“ — hindert die Subsumtion des