Contents : Blätter für Rechtsanwendung. XXIII. Band. (23)

Transmiffion  des  vertragsmäß.  Erbrechtes.  Bamb.  R.  61

habe,  b)  daß  dieser  Güterstand  die  Berechtigung
der  kinderlosen  Frau,  ihr  vorbehaltenes  Vermögen
dem  Ehemanne  im  Erbgange  mit  Umgehung  ihrer
Seitenverwandten  zuzuwenden,  nicht  auszuschließen
vermochte;  c)  daß  die  diese  Zuwendung  bezweckende
Verhandlung  vom  16.  Januar  1840  sowohl  ihrer
Form  als  ihrem  wesentlichen  Inhalte  nach  als  eine
Erbeinsetzung  durch  zweiseitigen  Vertrag  unter  Lebenden
  aufzufassen  sei;  d)  daß  endlich  der  darin
vorkommende  Vorbehalt  anderweiter  Verfügung  zu
Gunsten  Dritter  —  die  Widerruflichkeit  —  nachdem
solche  in  der  That  nicht  eingetreten  ist,  die  ursprüngliche
  Vertragsnatur  nicht  zu  ändern  oder  aufzuheben
vermöge.

Nur  kommt  zu  bemerken,  daß  der  fragliche  Vorbehalt
  irrig  als  Suspensivbedingung  bezeichnet  wurde,
während  er  doch  nur  eine  Resolntiobediugung  ist.
Dagegen  kann  die  erst=  und  zweitrichterliche  Motivirung
  wider  die  Anwenobarkeit  des  Bamberger
Landrechtes  für  haltbar  nicht  erachtet  werden.

Abgesehen  davon,  daß  dasselbe  auf  die  Rechte
und  Pflichten  der  Ehelente,  welche  nach  gemeinem
Rechte  leben,  näher  eingeht,  und  daß  sich  hier  die
Kontrahenten  im  §.  8  des  Vertrages  vom  J.  1837
ausdrücklich  darauf  (auf  das  Bamberger  Landrecht)
  berufen  haben,  ist  dessen  Anwendung  im  Allemeinen

  schon  dadurch  bedingt,  daß  die  Ehe  unter
Fner  Herrschaft  geschlossen,  fortgesetzt  und  beendigt
wurde.

Daß  der  hier  in  Bezug  genommene  8.  XI  mit
der  Rubrik:  „ob  und  wie  der  Anwärter  sein  Erbrecht
  weiter  vererbe“  unter  Titel  9,  wo  „von  besonderem
  Pakt  und  Vereinigung  der  Eheleute,  wer
nach  ihrem  beiderseitigen  Ableben  Erbe  sein  soll“  gehandelt
  wird,  steht,  und  daß  dieser  Titel  dem  Kapitel
  2  untergeordnet  ist,  dessen  Ueberschrift  lautet:
„Von  Eheleuten,  so  in  Bambergischer  Gütergemeinschaft
  leben“  —  hindert  die  Subsumtion  des