Staatsangehörigkeit.
Beh. (Kreisreg.) des Heimatstaats ausgefertigten
EntlUrk. Die Urk. wird nicht ausgehändigt an
Pers., die verhaftet sind oder deren Verhaftung
oder Festnahme von einer Gerichts= oder Poli-=
zeibehörde angeordnet ist, § 23 Abs. 1. Ehefrau
und Kinder des Antragstellers gelten nur dann
als entlassen, wenn ihre Entl. beantragt ist und
sie in der EntluUrk. mit Namen aufgeführt sind,
§ 23 Abs. 2. Die Entl. gilt als nicht erfolgt, wenn
der Entl. beim Ablauf eines Jahres nach Aus-
händigung der EntlUrk. Wohnsitz oder dauernden
Aufenthalt im Inland hat, es sei denn, daß er
sich die St A. in einem anderen Bst. vorbehalten
bat, § 24. Entlürk. sind bei Vorbehalt der St A.
eines anderen Bst. kostenfrei zu erteilen; in den
übrigen Fällen dürfen an Stempelabgaben und
Ausfertigungsgebühren zusammen nicht mehr als
8 4 erhoben werden, § 38; in W. beträgt die Sp.
3 4 (Tarr. 71), bei Abweisung 1 A#. — Es
besteht ein Rechtsanspruch auf Entl., wenn
der Antragsteller die St A. in einem anderen Bst.
besitzt und sich diese vorbehält, § 21. Auch bei
leichzeitiger Entl. aus der RüA. besteht in
Friedansseiten (bei Krieg oder Kriegsgefahr kann
der Kaiser bes. Anordn. erlassen) ein Rechts-
anspruch auf Entl. (§ 22 Abs. 2) mit f. vorzugs-
weise auf nnlen Rücksichten beruhenden
Ausnahmen. Die Entl. aus der St. mit gleich-
eitiger Entl. aus der RüA. wird nicht erteilt,
22 Abs. 1: a) Wehrpflichtigen, über deren
ienstverpfl. noch nicht endgültig entschieden ist,
ofern fie nicht ein Zeugnis der Ersatzkommission
arüber beibringen, daß nach deren Ueberzeugung
die Entl. nicht in der Absicht der Umgehung der
aktiven Dienstpflicht nachgesucht wird; b) Mann-
schaften des akt. Heers, der akt. Marine oder der
akt. Schutztruppen; c) Mannschaften des Be-
urlaubtenstands in den Fällen des § 22 Abs. 3
und 4; d) Beamten und Offizieren, mit Einschluß
derer des Beurlaubtenstands, bevor sie aus dem
Dienst entlassen sind. — 4. Erwerb einer
ausländischen St A., § 25. Ein D., der im
Inl. weder Wohnsitz noch dauernden Aufenthalt
dat, verliert seine StA. mit dem Erwerb einer
ausl. StA., wenn dieser Erwerb auf seinen An—
trag oder auf den des Ehemanns oder des ges.
Vertreters erfolgt; die Ehefrau und der Ver-
tretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vor-
liegen, unter denen die Entl. beantragt werden
könnte, § 3. Die Stl. verliert nicht, wer vor
dem Erwerb der ausl. St A. auf seinen Antrag
die schriftl. Genehm. der zuständigen Beh. seines
Heimatstaats (in W. Min .) zur Beibehaltung
seiner St A. erhalten hat; vor der Genehm. ist
der d. Konsul zu hören. Mit Zustimmung des
Ddrts, kann der Rchsk. anordnen, daß diese Ge-
nehmigung nicht erteilt werden darf Pers., welche
die St A. in einem bestimmten ausl. Staat er-
werben wollen. Durch diese Vorschr. des § 25
find die sog. Bankroftverträge nicht auf-
ehoben, da nach § 26 die von Bst. mit ausländi-
chen Staaten vor Inkrafttreten des G. (1. 1. 14)
abgeschlossenen Staatsverträge unberührt bleiben.
Die Bankroftverträge sind Verträge, die zwischen
den Ver. Staaten von Nordamerika einerseits, von
dem früheren Nordd. Bund (1866—1870) und den
729
sudd. Staaten (mit Ausnahme Elsaß-Lothringens)
andererseits im Jahr 1868 abgeschlossen worden
sind. Sie führen ihren Namen nach George
Bankroft, dem damaligen nordamerikanischen Ge-
sandten in Berlin. Der Vertrag mit dem Nordd.
Bund vom 22. 2. 68 ist gleichsam der Modell-
vertrag; die übrigen Verträge weichen nur in
untergeordneten Punkten ab. Der Vertrag mit
W. ist vom 27. 6. 68, Rgbl. 1872 172. Nach
diesen Verträgen verlieren Deutsche, abgesehen
von den Elsaß-Lothringern, durch 5jährigen un-
unterbrochenen Aufenthalt in den Ver. Staaten
von Nordamerika dann ihre deutsche St A., wenn
sie in Verbindung mit diesem Aufenthalt das
nordamerik. Bürgerrecht erworben haben. Nach
§ 25 ist 5jähr. Aufenthalt zum Verlust der St##.
nicht mehr erforderlich, vielmehr genügt der auf
Antrag erfolgte Erwerb der nordamerik. St.
Dagegen ist jenen Personen, die durch 5jährigen
ununterbrochenen Aufenthalt in den Ver. Staaten
in Verbindung mit Einb. daselbst ihre St A. ver-
loren haben, das in den Bankr Vertr. vereinb. Vor-
recht verblieben, wonach sie wegen Verletzung der
Wehrpfl. nicht mehr zur Verantwortung gezogen
und wonach bereits ausgesprochene Strafen nicht
mehr vollstreckt werden dürfen. Andererseits
braucht nach dem w. Bankr Vertr. ein ehemaliger
W. von dem Augenblick ab, wo der Nachweis der
Niederlassung in W. erbracht ist oder, wenn dies
nicht möglich ist, nach Verfluß zweier Aufenthalts-
jahre, nicht mehr als Amerikaner behan-
delt zu werden, sofern er nicht im letzteren Fall.
eine gegenteilige Erklärung abgibt. Der Betreffende
kann dann als heimatlos angesehen und somit
nach § 11 RMG., REl. 18 593, zur Erfüllung
der Wehrpfl. wie ein Deutscher herangezogen
werden. Ein Recht zum Aufenthalt in D. haben
jene Pers. durch die Verträge nicht erhalten; sie
können vielmehr aus allg. poliz. Gründen jederzeit
aus den Einzelstaaten ausgewiesen werden. —
5. Nichterfüllung der Wehrpflicht,
& 26, 32. Keine Volksgemeinschaft ohne Wehr-
gemeinschaft! àa) Ein militärpfl. D. ohne Wohn-
sitz oder dauernden Aufenthalt im Inl. verliert
die St A. mit Vollendung des 31. Lebensj., sofern
er bis dahin keine endgültige Entsch. über seine
Dienstverpflichtung oder Zurückstellung über diesen
Zeitpunkt hinaus berbeigeführt hat. — b) Ein
fahnenflüchtiger D. ohne Wohnsitz oder
dauernden Aufenthalt im Inl. verliert die St#.
mit dem Ablauf von 2 J. nach Bek. des Be-
solusses. der ihn für fahnenflüchtig erklärt hat,
MStGO. Dies gilt nicht für Mann—
onteon der Reserve, der Land= oder Seewehr
und der Ersatzreserve, die als fahnenflüchtig er-
klärt sind, weil sie einer Einberufung nicht ge-
folgt sind, es sei denn, daß diese nach Bek. der
Kriegsbereitschaft oder nach Anordn. der Mobil-
machung erfolgt ist. Uebergangsbest. in § 32.
Begen Wiedereinbürgerung dieser Personen s. VI.
7. — 6. Ausspruch der Zentral-
beßöro: des Heimatstaats, durch den
der St A. verlustig erklärt werden kann: a) ein
im Ausl. sich aufhaltender D., wenn er bei Krieg
oder Kriegsgefahr einer vom Kaiser angeordneten
Aufforderung zur Rückkehr nicht folgt, § 27 Abs. 1.