Metadaten : Kapitulationen der Türkei, deren Aufhebung und die neuen deutsch-türkischen Rechtsverträge.

—_  2  _

dem  Schutze  Frankreichs  Handel  treiben  und  sich  in  der
Türkei  ausiedeln  dürfen.!)  Wir  sehen  hier  bereits  die
Klausel  der  „Unwiderruflichkeit‘‘  angeführt,  trotz  des
äusseren  Charakters  eines  Gnadenbriefes.

Dieser  Erfolg  Frankreichs  sollte  jedoch  nicht  von
nachhaltiger  Wirkung  sein.  Wenn  es  auch  den  Gesandten
Frankreichs  in  den  Jahren  1554  und  1578  gelang,  die  Benühungen
  Genuas,  Toscanas  und  Ragusas  hinsichtlich
eigener  Konsulate  zunichte  zu  machen,  so  sollten  sie  doch
bei  den  Engländern  auf  gleichwertige  Diplomaten  stossen.
Nachdem  es  zunächst  dem  französischen  Gesandten  M.  de
Germiny  gelungen  war,  den  Engländern  die  ersten  Früchte
  ihrer  Beinühungen  formell  wieder  zu  entreissen,  so
.mussie  er  es  doch  zugeben,  dass  Herborne  (Harebronne)
der  Titel  Gesandter  verliehen  und  der  ausdrückliche  Auftrag
  gegeben  wurde,  schnellstens  zu  handeln.  ?)

Dass  England  hierbei  nicht  immer  mit  den  lautersten
Mitteln  zu  Werke  ging,  zeigt  uns  eine  Stelle  bei  Pellissie
du  Rausas,  der  davon  spricht,  dass  England,  um  sich  bei
der  Pforte  einzuschmeicheln,  nicht  davor  zurückschreckte,
sich  als  ausserhalb  der  christlichen  Staaten  stehend  zu
bezeichnen.  Der  religiöse  Glaube  der  Engländer  hätte
sich  nämlich  nach  dem  Bildersturn  dem  der  Türken
erheblich  genähert.?)  Umso  auffallender  ist  daher  der
Titel,  den  sich  die  Königin  Elisabeth  in  einem  Schreiben,
an  den  Sultaı  beilegt.  Sie  bekennt  sich  hier  als  „wahre,
unüberwindliche  und  grossmütigste  Vorkämpferin  des
wahren  Glaubens  wider  die  den  Namen  Christi  falsch
bekennenden  Götzendiener‘.  %)

Durch  diese  verschiedenen  ‘Machenschaften  gelang
es‘  England  schliesslich  im  Mai  des  Jahres  1583  ‚eine
Kapitulation  zu  erhalten,  die  von  Harborne  im  Namen  der
Königin  von  England,  und.  vom  Grossvezier  im.  Namen  des
Sultans  Murad  Ill.  unterzeichnet  wurde.  Dieser  Vertrag
ist  in  seinen  ersten  12  Artikeln,  wie  Rausas  anführt,
„lexacte  reproduction  de  la  Capitulation  francaise  de

1)  Der  Text  dieser  Stelle  lautet:  „Que  les  Venetiens  en  hors
les  Genois  et  Anglais  et  Portugais  et  Espagnols,  et  marchands
Catalans  et  Siciliens  et  Ancönitains,  et  Ragusais  et  entierement
tous  ceux  qui  ont  chemine  sous  le  nom  et  banniere  de  France
d’anciennete  jusqu’a  Jourd’hui  et  en  la  condition  qu’ils  ont  cheming,
que  diici  en  avant,  ils  ayent  äycheminer  de  la  mäme  maniere.“

‚2)  Vgl.  Charriere  T.  ll.  S.  793.  T.  Il.  S.  255.  Hammer  Geschichte
  II  S.  512  jf.

3)  Pellissie  du  Rausas  S.  34  (Bd.  1.)

4)  Hammer  Geschichte  S.  313.