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dem Schutze Frankreichs Handel treiben und sich in der
Türkei ausiedeln dürfen.!) Wir sehen hier bereits die
Klausel der „Unwiderruflichkeit‘‘ angeführt, trotz des
äusseren Charakters eines Gnadenbriefes.
Dieser Erfolg Frankreichs sollte jedoch nicht von
nachhaltiger Wirkung sein. Wenn es auch den Gesandten
Frankreichs in den Jahren 1554 und 1578 gelang, die Benühungen
Genuas, Toscanas und Ragusas hinsichtlich
eigener Konsulate zunichte zu machen, so sollten sie doch
bei den Engländern auf gleichwertige Diplomaten stossen.
Nachdem es zunächst dem französischen Gesandten M. de
Germiny gelungen war, den Engländern die ersten Früchte
ihrer Beinühungen formell wieder zu entreissen, so
.mussie er es doch zugeben, dass Herborne (Harebronne)
der Titel Gesandter verliehen und der ausdrückliche Auftrag
gegeben wurde, schnellstens zu handeln. ?)
Dass England hierbei nicht immer mit den lautersten
Mitteln zu Werke ging, zeigt uns eine Stelle bei Pellissie
du Rausas, der davon spricht, dass England, um sich bei
der Pforte einzuschmeicheln, nicht davor zurückschreckte,
sich als ausserhalb der christlichen Staaten stehend zu
bezeichnen. Der religiöse Glaube der Engländer hätte
sich nämlich nach dem Bildersturn dem der Türken
erheblich genähert.?) Umso auffallender ist daher der
Titel, den sich die Königin Elisabeth in einem Schreiben,
an den Sultaı beilegt. Sie bekennt sich hier als „wahre,
unüberwindliche und grossmütigste Vorkämpferin des
wahren Glaubens wider die den Namen Christi falsch
bekennenden Götzendiener‘. %)
Durch diese verschiedenen ‘Machenschaften gelang
es‘ England schliesslich im Mai des Jahres 1583 ‚eine
Kapitulation zu erhalten, die von Harborne im Namen der
Königin von England, und. vom Grossvezier im. Namen des
Sultans Murad Ill. unterzeichnet wurde. Dieser Vertrag
ist in seinen ersten 12 Artikeln, wie Rausas anführt,
„lexacte reproduction de la Capitulation francaise de
1) Der Text dieser Stelle lautet: „Que les Venetiens en hors
les Genois et Anglais et Portugais et Espagnols, et marchands
Catalans et Siciliens et Ancönitains, et Ragusais et entierement
tous ceux qui ont chemine sous le nom et banniere de France
d’anciennete jusqu’a Jourd’hui et en la condition qu’ils ont cheming,
que diici en avant, ils ayent äycheminer de la mäme maniere.“
‚2) Vgl. Charriere T. ll. S. 793. T. Il. S. 255. Hammer Geschichte
II S. 512 jf.
3) Pellissie du Rausas S. 34 (Bd. 1.)
4) Hammer Geschichte S. 313.