596 Hülfs-Aorzte.
Arzneikosten, gleich den mit der Waffe dienenden einjährigen Freiwilligen
');
Das Anrecht der Assistenzärzte auf Aufnahme in ein Lazareth ist ein
bedingtes, gleich dem der Officiere?); sie werden in der Officier-Krankenstube
oder in einem sonstigen disponiblen Zimmer untergebracht’).
Ausserhalb des Lazareths hat der Assistenzarzt, seinem Officierrange
entsprechend, weder Anspruch auf freie ärztliche Behandlung, noch auf
unentgeltliche Verabreichung von Arzueien und Verbandmitteln*).
Den Unterärzten können in Krankheitsfällen nicht nur dann, wenn
sie zu ihrer Wiederherstellung in ein Militär-Lazareth aufgenommen
werden, und den Nachweis zu führen vermögen, dass sie unbemittelt
und im Dienste oder durch einen sonstigen unvermeidlichen Zufall erkrankt
sind, sondern ohne weitere Einschränkung und unbedingt,
ebenso wie den im activen Dienste befindlichen Unterofficieren, Spielleuten
und Gemeinen des stehenden Heeres, die erforderlichen Arzneien
und Verbandmittel kostenfrei zu Theil werden’).
Die freie Verabreichung von Verbandmitteln bezieht sich aber nur
auf die gewöhnlichen Verbandmittel, weshalb aussergewöhnliche Verbandmittel,
als Bruchbänder, Suspensorien etc. nach wie vor aus den Dispensir-Anstalten
und für Rechnung des Arznei- und Verbandmittelfonds
nicht verabreicht werden dürfen, sondern von denselben aus eigenen
Mitteln zu beschaffen sind®). Auf Badebeneficien, wie sie den Ünterofficieren
und Gemeinen bewilligt werden, haben die Unterärzte keinen
Anspruch’).
Den Frauen und Kindern der Hülfsärzte kann die Theilnahme an
dem Fonds der Truppentheile zur freien Arzneiverpflegung der Soldaten-Frauen-
und Kinder nicht zugestanden werden). — Wegen des Gehaltsbezuges
bei Untersuchungen, beim Arrest, auf Märschen ete. 8$. 104— 116
des Geldreglements; es ist hier nur hervorzuheben, dass Hülfsärzte bei
ihrem Ausscheiden aus dem Dienste kein Reisegeld erhalten.
Bei Kommandos (also auch beim Attachement) bleibt die Gehalts-Kompetenz
unverändert.
Gehalts-Abzüge.
Der monatlich 7'/, Sgr. betragende Pensionsbeitrag der Assistenzär
te wird vom Gehalt vorweg in Abzug gebracht °).
Der Gehalts-Verbesserungs-Abzug wird stets in der Höhe
der Differenz zwischen dem neuen und früheren Gehalt für den ersten
Monat des höheren Gehaltsbezuges entrichtet, beträgt also bei Neuanstellungen
das Gehalt des ersten Monats. Die Hülfsärzte sollten früher,
ı Cir. Theil IN Kapitel VIII, A. 8. 144 ad b.
e ps, 1 145 des Heglemenis für die Friedens-Lazareth
ogamn. "Erlass vom 9. Januar 1830; Cirkular an die elemmtlichen Militärärzte vom
8. Feb br.
Ye » ‘der Instruktion zur Versar TBUnR der Armee mit Arzneien und Verbandmilteln;
Erlass d. Milit..O-konom.-Depart. v. 26. Novomber 18514 Cirkular an die General-Aerzte vom
7. December 1851.
1 %) Kriegsmin. Erl. v. 5. Oktober 1843; Cirkular an d. sämmtl. Mılitärärzte v. 31. Decht.
3 ad
°) Kriegsm. Erl. vom 4. September 18574; Cirkular an die General-Aerzie v. 7. September
1857; letztes Alinen des 9. 30 der Instruktion zur Versorgung
?,) Erl. d. Milit.-Dekonom.-Depart. v. 8. Juni 1859; ee Theil II, Kap. I. Brunnen- u.
Bade-kuren.
®) Kriegsmin. Erlass v. 10. Oktober 1828, 6. December 1345.
®) 8. 120 des Geldreglements.