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östliche Winkel unterhalb Eschenbach bis Grafenwöhr bildete im Salbuche von
1283 das Amt Eschenbach (das hiemit verbundene Franchenberch liegt außer-
halb des Kreises); der östliche Theil des Gerichtes an der Haidenab auf-
wärts ward mit Waldeck (1283) erworben. Dazu kommen die von diesen Be-
standtheilen umschlossenen Besitzungen des Klosters Speinshart.
Die Stadt Eschenbach, ehedem Sitz eines kurbayerischen Pflegamtes,
das die Gerichte Eschenbach, Grafenwörth und Kirchenthumbach umfing, er-
hielt sehr früh Stadtrechte und war 1371 schon mit Mauern umgeben. Das
Pflegamt enthielt auf 5¼ Quad.-Meilen 7936 Seelen, das Forstamt hatte
seinen Sitz in Grünhund. In den Salbüchern von 1283 und 1326 erscheint
Cschenbach als Markt und bildet, wie gesagt, in Ersterem mit dem nun außer-
halb des Kreises gelegenen Franchenberch ein eigenes Amt, im zweiten ist es
Zugehör des Amtes Turndorf. Eschenbach, welches in der Verpfändung an
Böhmen (1353) einbegriffen ist, wurde mit Auerbach durch König Rupert
zurückerobert und theilte fortan dessen Schicksale. Karl IV., der in allen
neuen Erwerbungen durch Privilegien und Gnadenbezeigungen — die ihm
kein Geld kosteten — die Liebe und Erinnerung an das alte Herrscherhaus
zu schwächen versuchte, ertheilte auch unserem Eschenbach das Stadtrecht von
Tachau nebst dem Rechte, alle Kretzer und Handwerker in einer Meile Wegs
in den umliegenden Dörfern zu verbieten und zu stören, außer im Dorfe
(Kirchen-) Thumbach. In zweifelhaften Fällen sollen diese Bürger ihr Recht
in Tachau nehmen. Pfalzgraf Johann bestätigte dies Recht und wies die
Eschenbacher mit dem Aisch nach Amberg 1435 (später nahmen sie denselben
in Neumarkt). »
Das gleiche thaten fast alle folgenden Regenten aus pfälzischer Linie
und Herzog Otto (von Neumarkt) fügte noch (1486) einen Wochenmarkt auf
jeden Mittwoch bei, mit Marktzwang für die innerhalb des Halsgerichtes
Gesessenen und mit (1 Tag) freiem Geleit für die Marktgäste „außer un-
kenntlich Schuld und was den Hals betrifft“.)
1) Einige Auszüge aus dem alten Rathsbüchlein mögen die Verhältnisse bei der
Rathswahl, sowie die Befugnisse des Stadtratbes erläutern. Jährlich auf Wal-
burgen-Tag nach der Predigt wählte jedes Viertel der ganzen Gemeinde auf
dem Rathaus ihren Vierer, welche sodann zwei Rathspersonen aus dem vorigen
Rath und zwei aus der Gemeinde erkiesten (so daß jährlich mit zwei Personen
beim Rath gewechselt wurde) und dann abtraten. Diese vier Rathspersonen
wählten einen völligen ganzen Rath, nämlich dreizebn Personen. Aus dem
Rathe werden vier Bürgermeister erkoren, von denen jeder ¼ Jahr fungirte;
alsdann traten die Vierer wieder in den Rath und bestellten die Staats-
ämter: Kammerer, Rechner, Zinsherr 2c. Nach beendigter Rathswahl hörte jeder
Vierer die Beschwerden seines Viertels gegen den Rath und zeigte diese einem
ehrbaren Rathe zur Abstellung an; der Gemeinde wurden aber auch hiebei des
Raths Beschwerden gegen sie vorgehalten und wurde ihr die Stadtordnung ver-