Full text: Bavaria. Landes und Volkskunde des Königreiches Bayern.

490 Oberpfalz n. Regensburg. 
östliche Winkel unterhalb Eschenbach bis Grafenwöhr bildete im Salbuche von 
1283 das Amt Eschenbach (das hiemit verbundene Franchenberch liegt außer- 
halb des Kreises); der östliche Theil des Gerichtes an der Haidenab auf- 
wärts ward mit Waldeck (1283) erworben. Dazu kommen die von diesen Be- 
standtheilen umschlossenen Besitzungen des Klosters Speinshart. 
Die Stadt Eschenbach, ehedem Sitz eines kurbayerischen Pflegamtes, 
das die Gerichte Eschenbach, Grafenwörth und Kirchenthumbach umfing, er- 
hielt sehr früh Stadtrechte und war 1371 schon mit Mauern umgeben. Das 
Pflegamt enthielt auf 5¼ Quad.-Meilen 7936 Seelen, das Forstamt hatte 
seinen Sitz in Grünhund. In den Salbüchern von 1283 und 1326 erscheint 
Cschenbach als Markt und bildet, wie gesagt, in Ersterem mit dem nun außer- 
halb des Kreises gelegenen Franchenberch ein eigenes Amt, im zweiten ist es 
Zugehör des Amtes Turndorf. Eschenbach, welches in der Verpfändung an 
Böhmen (1353) einbegriffen ist, wurde mit Auerbach durch König Rupert 
zurückerobert und theilte fortan dessen Schicksale. Karl IV., der in allen 
neuen Erwerbungen durch Privilegien und Gnadenbezeigungen — die ihm 
kein Geld kosteten — die Liebe und Erinnerung an das alte Herrscherhaus 
zu schwächen versuchte, ertheilte auch unserem Eschenbach das Stadtrecht von 
Tachau nebst dem Rechte, alle Kretzer und Handwerker in einer Meile Wegs 
in den umliegenden Dörfern zu verbieten und zu stören, außer im Dorfe 
(Kirchen-) Thumbach. In zweifelhaften Fällen sollen diese Bürger ihr Recht 
in Tachau nehmen. Pfalzgraf Johann bestätigte dies Recht und wies die 
Eschenbacher mit dem Aisch nach Amberg 1435 (später nahmen sie denselben 
in Neumarkt). » 
Das gleiche thaten fast alle folgenden Regenten aus pfälzischer Linie 
und Herzog Otto (von Neumarkt) fügte noch (1486) einen Wochenmarkt auf 
jeden Mittwoch bei, mit Marktzwang für die innerhalb des Halsgerichtes 
Gesessenen und mit (1 Tag) freiem Geleit für die Marktgäste „außer un- 
kenntlich Schuld und was den Hals betrifft“.) 
1) Einige Auszüge aus dem alten Rathsbüchlein mögen die Verhältnisse bei der 
Rathswahl, sowie die Befugnisse des Stadtratbes erläutern. Jährlich auf Wal- 
burgen-Tag nach der Predigt wählte jedes Viertel der ganzen Gemeinde auf 
dem Rathaus ihren Vierer, welche sodann zwei Rathspersonen aus dem vorigen 
Rath und zwei aus der Gemeinde erkiesten (so daß jährlich mit zwei Personen 
beim Rath gewechselt wurde) und dann abtraten. Diese vier Rathspersonen 
wählten einen völligen ganzen Rath, nämlich dreizebn Personen. Aus dem 
Rathe werden vier Bürgermeister erkoren, von denen jeder ¼ Jahr fungirte; 
alsdann traten die Vierer wieder in den Rath und bestellten die Staats- 
ämter: Kammerer, Rechner, Zinsherr 2c. Nach beendigter Rathswahl hörte jeder 
Vierer die Beschwerden seines Viertels gegen den Rath und zeigte diese einem 
ehrbaren Rathe zur Abstellung an; der Gemeinde wurden aber auch hiebei des 
Raths Beschwerden gegen sie vorgehalten und wurde ihr die Stadtordnung ver-
	        
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