Full text: Bavaria. Landes und Volkskunde des Königreiches Bayern.

Abriß der Ortsgeschichte. 401 
Vielfache Collisionen entstanden zwischen unserer Stadt wegen ihrer 
Rechte und zwischen dem benachbarten Kloster Speinshart, wobei die Bürger 
manchmal, wenn sie ihre Privilegien gewaltsam geltend machen wollten, den 
Kürzeren zogen. So wurden sie von König Wenzels Hauptmann in Bayern 
Worzywoy von Swynar 1396 verurtheilt: „es follen sechs des Rathes von 
Eschenbach reiten gen Speinshart in das Kloster ond sollen bitten um die 
Stöße und Zweyung die geschehen ist, daß der Probst und das Kapitel ihnen 
das vergeb und wollten des fürbaß nimmermehr thuen.“ Auch soll 
der Rath die sieben Rädelsführer mitschicken, jeder eine Kerze in der rechten 
Hand tragen, die 1 Pfd. Wachs hat, und sollen die anzünden vor dem Mini- 
sterio und brennend in das Ministerium tragen vor unser lieben Frauen 
Altar und ihr zu Lob und Ehre da lassen ond sie bitten, daß ihnen unsere 
liebe Frau derselben Unzucht vergebe; „und mußten dem Herren Prälaten ein 
Fuder Weins kaufen.“ 
Ein anderesmal hatte der Prälat von Speinshart einen „armen einfälti- 
gen Klosterunterthan von Burkhartsreuth# als Schuhmacher auf der Störe, 
lesen; „und darnach wird jedem Viertl etwas auß gmeiner Stadt Cammer zu 
vertrinkhen gegeben."“ Die neuen Rathspersonen wurden Erichtag nach Walbur- 
gis durch den Landschreiber auf den Kurfürsten eidlich verpflichtet und die im 
Rath verbleibenden verhandgelübdet. Außerdem kam der Landschreiber das ganze 
Jahr nicht zu Rath, „außer er hätte kurfürstlichen Befehles halber mit demselben 
zu handeln. Alle Erichtage war Rathshandlung, wozu der Bürgermeister bei 
früber Tagszeit läuten ließ; jährlich waren neun Stadt= oder Ehehaft-Rechte, 
wobei der Landschreiber pro judice im Rath saß; jedes derselben wurde am 
Sonntage zuvor zu Eschenbach vor der Kirche und zum Pappenberg öffentlich 
verkündigt. Hier mußten auch alle Abschiede aus bürgerlichen Amtspflichten in 
drei Rechten erstanden werden. Wenn ein peinliches Recht gehalten werden sollte, 
mußte der ganze Rath nebst dem Landschreiber sitzen (mangelnde Rathspersonen 
wurden von Kirchenthumbach beigezogen); hiebei fungirten zwei im Recht sitzende 
Personen als Advokaten des Klägers und des Beklagten. Nach exequirtem Ur- 
theil wurden Acta und Urfehden auf dem Nathhause reponirt. In geringeren 
Diebstahlssachen innerhalb der Portung hatte der Rath die Festhaltung der Per- 
son, und unter vier Schillingen auch die Bestrafung; bei höheren mußte der De- 
liquent sogleich dem Amte in den „Trummer“ überliefert werden. Injurien über 
bürgerliche Sachen, Abhörung der Vormundschaftsrechnung, Zusammenforderung 
der Gemeinde, Einbringung der Steuer, des Wachgeldes und anderer bürger- 
licher Gefälle gehörte gleichfalls zu den Befugnissen des Rathes. Der Landschreiber 
durfte nach Receß von 1539 keinen Bürger oder Bürgerssohn ohne Vorwissen 
des regierenden Bürgermeisters vorfordern, außer in peinlichen Malefiz-Fällen. 
Schullehrer, Cantor und Diener nominirte der Rath mit Wissen des Pfar- 
rers als Inspektors. Auch die Bierkieser ernannte der Rath und sie wurden 
für ihre Funktion vom Landschreiber verpflichtet.
	        
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