Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

VIII Vorwort. 
drei Dezennien in der Geschichte gezogen, so gewährt sie überdies noch durch 
zwei Momente vergleichenden Betrachtungen Einblick in die wesentlichen 
Anderungen, welche inzwischen im öffentlichen Recht der deutschen Staaten 
eingetreten sind. Zunächst dadurch, daß das von Zacharige noch be- 
handelte Urkundenmateriale des Deutschen Bundes, Osterreichs, Han- 
novers, Luxremburgs, Kurhessens, Nassaus, Frankfurts, Hessen-Hom- 
burgs, Holsteins, Lauenburgs und Liechtensteins der geänderten Sach- 
lage entsprechend in dieser Sammlung keinen Platz mehr finden konnte. 
Zum andern führt eine Vergleichung der innern Struktur der seit dem 
Anfang der sechziger Jahre wesentlich modifizierten Verfassungsgesetze 
zur Erkenntnis, daß sich seither — Mecklenburg ausgenommen — in allen 
deutschen Staaten der Ubergang vom Gedanken der ständischen Ver- 
tretung einzelner korporativ gestalteter sozialer Interessen zu dem 
der einheitlichen Volksvertretung vollzogen hat. Mag dieses Resultat 
eines langwierigen Umbildungsprozesses auch nicht entfernt alle jene 
Träume und Hoffnungen zur Erfüllung gebracht haben, welche Gene- 
rationen vor uns an dieses Ereignis der Zukunft geknüpft hatten, so 
wäre es doch auch parteiisch und verfehlt ohne Betrachtung an dieser 
rechtsgeschichtlichen Phase vorüberzugehen. Sie bietet geeigneten Anlaß 
durch Vergleichung des Quellenmaterials den Entwicklungsgang im 
einzelnen nachzuweisen, den eine Reihe staatsrechtlicher Einrichtungen 
seit einem Jahrhundert zurückgelegt hat, und sie zeigt aufs deutlichste, 
daß die parallele Gesetzgebung der einzelnen Staaten seit einem Viertel- 
jahrhundert in entschiedenem Zuge auf dem Wege ist, die nicht 
durch besondere Geschichtsumstände oder spezi- 
fisch lokale Bedürfnisse geschaffenen Unterschiede 
im öffentlichen Recht der deutschen Staaten in 
einem langsamen aber stetig wirkenden Umbil- 
dungsprozesse zur Ausgleichung und Aufhebung 
zu bringen. 
Im Nachstehenden folgen die in Geltung befindlichen Verfassungen 
des Deutschen Reichs und seiner konstitutionellen Gliedstaaten — sonach 
mit Ausschluß beider Mecklenburg — in der von der Reichsverfassung in 
Art. 6 eingehaltenen Reihenfolge. Aufgehobene Stellen wurden überall 
da, wo dies nach dem ausdrücklichen Inhalt des deroglerenden Gesetzes 
zulässig war, im Texte selbst durch Einschiebung der neuen Bestimmung 
ersetzt. Indem sodann die obsoleten Teile in die Note gerückt wurden, 
gelang es durch genaue Angabe der Reformgesetzgebung bei den größeren 
Bundesstaaten die aktenmäßige Darstellung ihrer ver- 
fassungsgeschichtlichen Entwicklung zu erzielen. —
	        
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