Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

88 Bayern. 
Einzelnen geändert wird, um so mehr leidet der innere und äußere Zu- 
sammenhang des Ganzen und um so unverständlicher wird dem Volke 
sein öffentliches Recht. Diese Uebelstände, die ein natürliches Gebrechen 
des vorgerückten Alters sind, kann nur die Gesammtrevision beseitigen.“— 
Diesem Ziele nähert sich denn auch die neuere legislative Tätigkeit durch 
Verschmelzung der denselben Punkt betreffenden verschiedenen Gesetze, 
wie dies beispielsweise bei der mit Bekanntmachung vom 22. März 1881 
und seitdem wiederum unter dem 11. März 1912 publizierten Neu- 
redaktion des Wahlgesetzes der Fall ist. Auch das vom 19. Januar 1872 
datierte Gesetz, den Geschäftsgang des Landtages betr., vereinigt mannig- 
fach zersplitterte Normen des öffentlichen Rechts in Bayern. Nach Art. 1 
desselben kommt jeder Kammer zu, ihre Geschäftsordnung selbst fest- 
zustellen und nach Bedürfnis abzuändern unter Beobachtung der im 
zitierten Gesetze enthaltenen und der sonstigen über den Landtag be- 
stehenden verfassungsmäßigen Bestimmungen. Gestützt hierauf hat die 
Kammer der Reichsräte im Jahre 1872 eine Geschäftsordnung auf- 
gestellt, welche besonders eingehende Bestimmungen über das Ver- 
fahren bei der Legitimation neu eintretender Reichsräte enthält (5# 9 
bis 17). Die Geschäftsordnung der Kammer der Abgeordneten trat 
mit dem 1. März 1872 in Kraft. Dieselbe unterscheidet sich vorteil- 
haft von anderen in Deutschland durch die in Parallelnoten zum Texte 
gegebene Anführung früherer Beschlüsse der Kammer, womit die 
Ansätze zur Ausbildung eines bestimmten Hausbrauches in der Kammer 
gegeben sind. 
Die Teilnahme Bayerns am deutschen Kriege schloß mit dem Ver- 
trage vom 22. August 1866; in demselben mußte Bayern an Preußen 
ein Gebiet von 10 Quadratmeilen abtreten, eine Kriegskostenentschädigung 
zahlen und ein Schutz= und Trutzbündnis mit Preußen eingehen. Am 
8. Juli 1867 trat Bayern mit den andern süddeutschen Staaten in den 
auf neuer Basis geschlossenen Zollverein, in dessen Zollbundesrat es 
sechs Stimmen führte. Diese Stimmenzahl behielt das Königreich im 
Bundesrate bei, als es gegen weitgehende Zugeständnisse in Befreiungen 
von der Kompetenz des Reichs mit dem Vertrage vom 23. November 1870 
seinen Beitritt zum Deutschen Reiche erklärte, zu dessen Reichstag es 
53 Mitglieder zu entsenden berechtigt ist. Mit der Kgl. Deklaration vom 
30. Januar 1871 wurde dem Bündnisvertrage zwischen Bayern und dem 
Norddeutschen Bunde d. d. Versailles den 23. November 1870, sowie 
dem Schlußprotokoll zu diesem Vertrage in Bayern verfassungsmäßig 
gesetzliche Kraft und Geltung gegeben. 
Es schließen sich demnach hier an:
	        
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