Bayern. 89
1. Die Verfassungsurkunde vom 26. Mai 1818.
2. Das Gesetz über die ständische Initiative vom 4. Juni 1848.
3. Das sogenannte Verfassungsverständnis, das ständische Steuer-
bewilligungsrecht betr., nach dem Landtagsabschied von 1843.
1. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern
vom 26. Mai 1818.
Mazimilian Joseph, von Gottes Gnaden König von Baiern.
Von den hohen Regenten-Pflichten durchdrungen und geleitet —
haben Wir Unsere bisherige Regierung mit solchen Einrichtungen be-
zeichnet, welche Unser fortgesetztes Bestreben, das Gesammt-Wohl Unserer
Unterthanen zu befördern, beurkunden. — Zur festern Begründung
desselben gaben Wir schon im Jahre 1808 Unserem Reiche eine seinen
damaligen äußern und innern Verhältnissen angemessene Verfassung,
in welche Wir schon die Einführung einer ständischen Versammlung, als
eines wesentlichen Bestandtheiles, aufgenommen haben. — Kaum hatten
die großen, seit jener Zeit eingetretenen Weltbegebenheiten, von welchen
kein deutscher Staat unberührt geblieben ist, und während welcher das
Volk von Baiern gleich groß im erlittenen Drucke, wie im bestandenen
Kampfe sich gezeigt hat, in der Acte des Wiener-Congresses ihr Ziel
gefunden, als Wir sogleich das nur durch die Ereignisse der Zeit unter-
brochene Werk, mit unverrücktem Blicke auf die allgemeinen und be-
sondern Forderungen des Staatszweckes zu vollenden suchten; — die
im Jahre 1814 dafür angeordneten Vorarbeiten und das Decret vom
2. Februar 1817 bestätigen Unsern hierüber schon früher gefaßten festen
Entschluß. — Die gegenwärtige Acte ist, nach vorgegangener reifer und
vielseitiger Berathung, und nach Vernehmung Unseres Staats-Rathes —
das Werk unseres eben so freyen als festen Willens. — Unser Volk wird
in dem Inhalte desselben die kräftigste Gewährleistung Unserer landes-
väterlichen Gesinnungen finden.
Freyheit der Gewissen, und gewissenhafte Scheidung und Schützung
dessen, was des Staates und der Kirche ist;
Freyheit der Meinungen, mit gesetzlichen Beschränkungen gegen den
Mißbrauch;
Gleiches Recht der Eingebornen zu allen Graden des Staatsdienstes
und zu allen Bezeichnungen des Verdienstes;
Gleiche Berufung zur Pflicht und zur Ehre der Waffen;
EGleichheit der Gesetze und vor dem Gesetze;
Unpartheylichkeit und Unaufhaltbarkeit der Rechtspflege;
Eleichheit der Belegung und der Pflichtigkeit ihrer Leistung;
Ordnung durch alle Theile des Staats-Haushaltes, rechtlicher Schutz
6 Staats-Credits, und gesicherte Verwendung der dafür bestimmten
ittel;