Bayern. 91
# 3. Zur Successions-Fähigkeit wird eine rechtmäßige Geburt aus
einer ebenbürtigen — mit Bewilligung des Königs geschlossenen Ehe
erfordert.
#s 4. Der Mannsstamm hat vor den weiblichen Nachkommen den
Vorzug, und die Prinzessinnen sind von der Regierungs-Folge in so
lange ausgeschlossen, als in dem Königlichen Hause noch ein successions-
fähiger, männlicher Sproß oder ein durch Erbverbrüderung zur Thron-
folge berechtigter Prinz vorhanden ist.
55. Nach gänzlicher Erlöschung des Mannsstammes und in Er-
manglung einer mit einem andern fürstlichen Hause aus dem deutschen
Bunde für diesen Fall geschlossenen Erbverbrüderung, geht die Thron-
folge auf die weibliche Nachkommenschaft nach eben der Erbfolge-Ordnung
die für den Mannsstamm festgesetzt ist, über, so, daß die zur Zeit des
Ablebens des letzt regierenden Königs lebenden Baierischen Prinzessinnen
oder Abkömmlinge von denselben, ohne Unterschied des Geschlechtes eben
so, als wären sie Prinzen des ursprünglichen Mannsstammes des Baie-
rischen Hauses, nach dem Erstgeburts-Rechte und der Lineal-Erbfolge-
Ordnung, zur Thronfolge berufen werden.
Wenn in dem regierenden neuen Königlichen Hause wieder Ab-
kömmlinge des ersten Grades von beyderley Geschlecht geboren werden,
tritt alsdann der Vorzug des männlichen Geschlechts vor dem weiblichen
wieder ein.
86. Sollte die Baierische Krone nach Erlöschung des Mannsstammes
an den Regenten einer größern Monarchie gelangen, welcher seine Residenz
im Königreiche Baiern nicht nehmen könnte, oder würde, so soll dieselbe
an den zweytgebornen Prinzen dieses Hauses übergehen, und in dessen
Linie sodann dieselbe Erbfolge eintreten, wie sie oben vorgezeichnet ist.
Kömmt aber die Krone an die Gemahlin eines auswärtigen größern
Monarchen, so wird sie zwar Königin, sie muß jedoch einen Vice-König,
der seine Residenz in der Hauptstadt des Königreichs zu nehmen hat,
ernennen, und die Krone geht nach ihrem Ableben an ihren zweytgebornen
Prinzen über.
& 7. Die Volljährigkeit der Prinzen und Prinzessinnen des König-
lichen Hauses tritt mit dem zurückgelegten Achtzehnten Jahre ein.
8 8. Die übrigen Verhältnisse der Mitglieder des Königlichen Hauses
richten sich nach den Bestimmungen des pragmatischen Familien-Gesetzes.
8 9. Die Reichs-Verwesung tritt ein:
a) während der Minderjährigkeit des Monarchen;
b) wenn derselbe an der Ausübung der Regierung auf längere Zeit
verhindert ist, und für die Verwaltung des Reichs nicht selbst Vorsorge
getroffen hat, oder treffen kann.
§ 10. Dem Monarchen steht es frey, unter den volljährigen Prinzen
des Hauses, den Reichs-Verweser für die Zeit der Minderjährigkeit seines
Nachfolgers zu wählen. #
In Ermanglung einer solchen Bestimmung gebührt die Reichs-
Verwesung demjenigen volljährigen Agnaten, welcher nach der fest-
gesetzten Erbfolge-Ordnung der Nächste ist.