92 Bayern.
Wäre der Prinz, welchem dieselbe nach obiger Bestimmung ge-
bührt, selbst noch minderjährig, oder durch ein sonstiges Hinderniß ab-
gehalten, die Regentschaft zu übernehmen, so fällt sie auf denjenigen
Agnaten, welcher nach ihm der Nächste ist.
511. Sollte der Monarch durch irgend eine Ursache, die in ihrer
Wirkung länger als ein Jahr dauert, an der Ausübung der Regierung
gehindert werden, und für diesen Fall nicht selbst Vorsehung getroffen
haben, oder treffen können, so findet mit Zustimmung der Stände,
welchen die Verhinderungs-Ursachen anzuzeigen sind, gleichfalls die für
den Fall der Minderjährigkeit bestimmte gesetzliche Regentschaft statt.
§* 12. Wenn der König nach § 10 den Reichs-Verweser für den Fall
der Minderjährigkeit ernennt, so wird die darüber ausgefertigte Urkunde
durch denjenigen Minister, welchem die Verrichtungen eines Ministers
des Königlichen Hauses übertragen sind, im Haus-Archiv bis zum Ab-
leben des Monarchen aufbewahrt, und dann dem Gesammt-Staats-
Ministerium zur Einsicht und öffentlichen Bekanntmachung vorgelegt.
Dem Reichs-Verweser wird die über seine Ernennung ausgefertigte
Urkunde zugleich mitgetheilt.
5* 13. Wenn kein zur Reichs-Verwesung geeigneter Agnat vorhanden
ist, der Monarch jedoch eine verwittibte Königin hinterläßt, so gebührt
dieser die Reichs-Verwesung.
In Ermanglung derselben aber übernimmt sie jener Kron-Beamte,
welchen der letzte Monarch hiezu ernennt, und wenn von demselben
keine solche Bestimmung getroffen ist, so geht sie an den ersten Kron-
Beamten über, welchem kein gesetzliches Hinderniß entgegen steht.
5 14. In jedem Falle gebührt einer verwittibten Königin unter der
Aufsicht des Reichs-Verwesers die Erziehung ihrer Kinder, nach den in
dem Familien-Gesetze hierüber enthaltenen nähern Bestimmungen.
§ 15. In den im § 9 a undb bezeichneten Fällen wird die Regierung
im Nahmen des minderjährigen, oder in der Ausübung der Regierung ge-
hinderten Monarchen geführt.
Alle Ausfertigungen werden in seinem Nahmen und unter dem ge-
wöhnlichen Königlichen Siegel erlassen; alle Münzen mit seinem Brust-
bilde, Wappen und Titel geprägt.
Der Regent unterzeichnet als „des Königreichs Baiern Verweser.“
5 16. Der Prinz des Hauses, die verwittibte Königin, oder der-
jenige Kron-Beamte, welchem die Reichs-Verwesung übertragen wird,
muß gleich nach dem Antritte der Regentschaft die Stände versammeln,
und in ihrer Mitte und in Gegenwart der Staats-Minister, so wie der
Mitglieder des Staats-Rathes nachstehenden Eid ablegen:
„Ich schwöre, den Staat in Gemäßheit der Verfassung und der
„Gesetze des Reichs zu verwalten, die Integrität des Königreiches
„und die Rechte der Krone zu erhalten, und dem Könige die Ge-
„walt, deren Ausübung mir anvertraut ist, getreu zu übergeben,
„so wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evangelium“:
worüber eine besondere Urkunde aufgenommen wird.