Bayern. 93
17. Der Regent übt während seiner Reichsverwesung alle
Regierungs-Rechte aus, welche durch die Verfassung nicht besonders
ausgenommen sind.
181). Alle erledigten Aemter, mit Ausnahme der Justiz-Stellen,
können während der Reichs-Verwesung nur provisorisch besetzt werden.
Der Reichsverweser kann weder Krongüter veräußern, oder heimgefallene
Lehen verleihen, noch neue Aemter einführen. »
Die von dem Reichs-Verweser provisorisch ernannten Beamten sind
während der Reichs-Verwesung nach Maßgabe der IX. Verfassungs-
beilage zu behandeln und erreichen insbesondere, soferne die provisorische
Ernennung zugleich die erste Anstellung bildet, nach Ablauf einer drei-
jährigen Dienstzeit das Dienstdefinitivum. Diejenigen provisorisch er-
nannten Beamten, welche sich bei Beendigung der Reichs-Verwesung
im Besitze des Definitivums befinden, behalten die hienach erworbenen
Pensions= und Heimathsrechte für sich und ihre Angehörigen auch für
den Fall, daß die von dem Reichs-Verweser ausgegangenen Er-
nennungen widerrufen werden sollten.
Unter Krongütern sind die nach dem Gesetze vom I. Juli 1834,
die Festsetzung einer permanenten Civilliste betreffend, für den Dienst
des Königlichen Hofes bestimmten Königlichen Schlösser und Guts-
complexe mit der Maßgabe zu verstehen, daß bezüglich der Veräußerung
und Veränderung einzelner Bestandtheile derselben die Bestimmungen
in Tit. III § 6 der Verfassungsurkunde Anwendung finden.
Das Verbot der Einführung neuer Aemter bezieht sich nicht auf
Aemter, welche im Vollzuge von Gesetzen oder nach vorgängiger Ein-
vernahme des Landtags zu errichten sind.
# 19. Das Gesammt-Staats-Ministerium bildet den Regentschafts-
Rath, und der Reichs-Verweser ist verbunden, in allen wichtigen An-
gelegenheiten das Gutachten desselben zu erholen.
* 202). Der Reichs-Verweser hat während der Dauer der Regent-
schaft seine Wohnung in der Königlichen Residenz, und wird auf Kosten
des Staates unterhalten; auch werden ihm nebstdem zu seiner eigenen
Verfügung jährlich zweymal hundert tausend Gulden in monatlichen
Raten auf die Staats-Kasse angewiesen.
*#21. Die Regentschaft dauert in den im §/ 9 bemerkten zwey Fällen
— im ersten bis zur Großjährigkeit des Königs, und im zweyten — bis
das eingetretene Hinderniß aufhörk.
6# 22. Nachdem die Regentschaft beendiget ist, und der in die Regierung
eintretende neue König den feyerlichen Eid (X. § 1) abgelegt hat, werden
alle Verhandlungen der Regentschaft geschlossen, und der Regierungs-
Antritt des Königs wird in der Residenz und in dem ganzen Königreiche
feyerlich kund gemacht.
1) Tit. II § 18 Abs. 2 ff. ergingen durch Gesetz vom 26. Oktober 1887.
*) Vgl. S. 90 h. Anm. 4.