Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Bayern. 93 
17. Der Regent übt während seiner Reichsverwesung alle 
Regierungs-Rechte aus, welche durch die Verfassung nicht besonders 
ausgenommen sind. 
181). Alle erledigten Aemter, mit Ausnahme der Justiz-Stellen, 
können während der Reichs-Verwesung nur provisorisch besetzt werden. 
Der Reichsverweser kann weder Krongüter veräußern, oder heimgefallene 
Lehen verleihen, noch neue Aemter einführen. » 
Die von dem Reichs-Verweser provisorisch ernannten Beamten sind 
während der Reichs-Verwesung nach Maßgabe der IX. Verfassungs- 
beilage zu behandeln und erreichen insbesondere, soferne die provisorische 
Ernennung zugleich die erste Anstellung bildet, nach Ablauf einer drei- 
jährigen Dienstzeit das Dienstdefinitivum. Diejenigen provisorisch er- 
nannten Beamten, welche sich bei Beendigung der Reichs-Verwesung 
im Besitze des Definitivums befinden, behalten die hienach erworbenen 
Pensions= und Heimathsrechte für sich und ihre Angehörigen auch für 
den Fall, daß die von dem Reichs-Verweser ausgegangenen Er- 
nennungen widerrufen werden sollten. 
Unter Krongütern sind die nach dem Gesetze vom I. Juli 1834, 
die Festsetzung einer permanenten Civilliste betreffend, für den Dienst 
des Königlichen Hofes bestimmten Königlichen Schlösser und Guts- 
complexe mit der Maßgabe zu verstehen, daß bezüglich der Veräußerung 
und Veränderung einzelner Bestandtheile derselben die Bestimmungen 
in Tit. III § 6 der Verfassungsurkunde Anwendung finden. 
Das Verbot der Einführung neuer Aemter bezieht sich nicht auf 
Aemter, welche im Vollzuge von Gesetzen oder nach vorgängiger Ein- 
vernahme des Landtags zu errichten sind. 
# 19. Das Gesammt-Staats-Ministerium bildet den Regentschafts- 
Rath, und der Reichs-Verweser ist verbunden, in allen wichtigen An- 
gelegenheiten das Gutachten desselben zu erholen. 
* 202). Der Reichs-Verweser hat während der Dauer der Regent- 
schaft seine Wohnung in der Königlichen Residenz, und wird auf Kosten 
des Staates unterhalten; auch werden ihm nebstdem zu seiner eigenen 
Verfügung jährlich zweymal hundert tausend Gulden in monatlichen 
Raten auf die Staats-Kasse angewiesen. 
*#21. Die Regentschaft dauert in den im §/ 9 bemerkten zwey Fällen 
— im ersten bis zur Großjährigkeit des Königs, und im zweyten — bis 
das eingetretene Hinderniß aufhörk. 
6# 22. Nachdem die Regentschaft beendiget ist, und der in die Regierung 
eintretende neue König den feyerlichen Eid (X. § 1) abgelegt hat, werden 
alle Verhandlungen der Regentschaft geschlossen, und der Regierungs- 
Antritt des Königs wird in der Residenz und in dem ganzen Königreiche 
feyerlich kund gemacht. 
  
1) Tit. II § 18 Abs. 2 ff. ergingen durch Gesetz vom 26. Oktober 1887. 
*) Vgl. S. 90 h. Anm. 4.
	        
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