Bayern. 95
den Staats-Kassen oder an Naturalien bey den Aemtern, samt allen
Ausständen an Staatsgefällen.
9) Alles, was aus Mitteln des Staats erworben wurde.
8 3. Sämmtliche Bestandtheile des Staatsußts sind, wie bereits in
der Pragmatik vom 20. October 1804 bestimmt war, aus welcher die
nach den veränderten Verhältnissen hierüber noch geltenden Bestimmungen
in gegenwärtige Verfassungs-Urkunde übertragen sind, auf ewig un-
veräußerlich, vorbehaltlich der unten folgenden Modificationen.
Vorzüglich sollen, ohne Ausnahme, alle Rechte der Souverainetät
bey der Primogenitur ungetheilt und unveräußert erhalten werden.
# 4. Als Veräußerung des Staatsguts ist anzusehen, nicht nur jeder
wirkliche Verkauf, sondern auch eine Schenkung unter den Lebenden,
oder eine Vergebung durch eine lezte Willens-Verordnung, Verleihung
neuer Lehen, oder Beschwerung mit einer ewigen Last, oder Verpfändung
e der Hingabe durch einen Vergleich gegen Annahme einer Summe
eldes.
Auch kann keinem Staatsbürger eine Befreyung von den öffent-
lichen Lasten bewilliget werden.
§5. Die bisher zu Belohnung vorzüglicher dem Staate geleisteter
Dienste verliehenen Lehen, Staats-Domainen und Renten sind von
obigem Verbote ausgenommen.
Auch steht dem Könige die Wiederverleihung heimfallender Lehen
jederzeit frey.
Zu Belohnung großer und bestimmter dem Staate geleisteter Dienste
können auch andere Staats-Domainen oder Renten, jedoch mit Zu-
stimmung der Stände, in der Eigenschaft als Mannlehen der Krone ver-
liehen werden.
Anwartschaften auf künftige der Krone heimfallende Güter, Renten
und Rechte können eben so wenig als auf Aemter oder Würden ertheilt
werden.
6. Unter dem Veräußerungs-Verbote sind ferner nicht begriffen:
1) Alle Staats-Handlungen des Monarchen, welche innerhalb der
Grenzen des Ihm zustehenden Regierungs-Rechts nach dem
Zwecke und zur Wohlfahrt des Staats mit Auswärtigen oder
mit Unterthanen im Lande über Stamm= und Staatsgüter vor-
genommen werden; insbesondere was
an einzelnen Gütern und Gefällen zur Beendigung eines an-
hängigen Rechtsstreits gegen Erhaltung oder Erlangung anderer
Güter, Renten oder Rechte, oder zur Grenzberichtigung mit
benachbarten Staaten, gegen andern angemessenen Ersatz ab-
getreten wird;
was gegen andere Realitäten und Rechte von gleichem Werthe
vertauscht wird;
Alle einzelnen Veräußerungen oder Veränderungen, welche bey
den Staatsgütern dem Staatszwecke gemäß, und in Folge der
bereits erlassenen Vorschriften nach richtigen Grundsätzen der
fortschreitenden Staatswirthschaft, zur Beförderung der Landes-
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