Bayern. 99
Titel VI.
Von der Stände-Versammlung.
& 1. Die zwey Kammern der allgemeinen Versammlung der Stände
des Reichs sind:
a) die Reichs-Räthe;
b) die Abgeordneten.
5#2. Die Kammer der Reichs-Räthe ist zusammengesetzt aus:
1) den volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses;
2) den Kron-Beamten des Reichs;
3) den beyden Erz-Bischöfen;
4) den Häuptern der ehemals Reichsständischen — fürstlichen und
gräflichen Familien, als erblichen Reichs-Räthen, so lange sie im Besitze
ihrer vormaligen Reichsständischen im Königreiche gelegenen Herr-
schaften bleiben;
5) einem vom Könige ernannten Bischofe und dem jedesmaligen
Präsidenten des protestantischen General-Consistoriums;
6) aus denjenigen Personen, welche der König entweder wegen
ausgezeichneter dem Staate geleisteter Dienste, oder wegen ihrer Geburt,
oder ihres Vermögens, zu Mitgliedern dieser Kammer entweder erblich
oder lebenslänglich besonders ernennt.
. Das Recht der Vererbung wird der König nur adelichen Guts-
besitzern verleihen, welche im Königreiche das volle Staatsbürgerrecht,
und ein mit dem Lehen= oder Fidei-Commissarischen Verbande belegtes
Grund-Vermögen besitzen, von welchem sie an Grund= und Dominical=
Steuern in simplo Dreyhundert Gulden entrichten, und wobey eine
agnatisch-linealische Erbfolge nach dem Rechte der Erstgeburt ein-
geführt ist.
Die Würde eines erblichen Reichs-Raths geht jedesmal mit den
Gütern, worauf das Fidei-Commiß begründet ist, nur auf den nach dieser
Erbfolge eintretenden Besitzer über. —
419. Die Zahl der lebenslänglichen Reichs-Räthe kann den dritten
Theil der erblichen nicht übersteigen.
Art. I. Bey der Bemessung des in dem Titel VI. 5 4. der Verfassungs-
Urkunde festgesetzten Zahlen-Verhältnisses zwischen den erblichen und
lebenslänglichen Reichsräthen, sind bei den ersteren außer den
Häuptern der ehemals reichsständischen fürstlichen und gräflichen Familien
und den vom Könige mit Verleihung des Vererbungs-Rechtes er-
nannten Reichsräthen (Verfassungs-Urkunde Titel VI. 3 2. Ziff. 4 und 6
dann § 3) auch noch zu zählen:
1) die beyden Erzbischöfe;
2) der von dem Könige aus der Zahl der Bischöfe ernannte Reichs-
rath, und der jedesmalige Präsident des protestantischen Ober-Consi-
storiums.
Dagegen sind
1) Tit. VI # 4 Abs. 2 beruhen auf Gesetz vom 9. Märs 1828 Art. I und II.
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