Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Bayern. 99 
Titel VI. 
Von der Stände-Versammlung. 
& 1. Die zwey Kammern der allgemeinen Versammlung der Stände 
des Reichs sind: 
a) die Reichs-Räthe; 
b) die Abgeordneten. 
5#2. Die Kammer der Reichs-Räthe ist zusammengesetzt aus: 
1) den volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses; 
2) den Kron-Beamten des Reichs; 
3) den beyden Erz-Bischöfen; 
4) den Häuptern der ehemals Reichsständischen — fürstlichen und 
gräflichen Familien, als erblichen Reichs-Räthen, so lange sie im Besitze 
ihrer vormaligen Reichsständischen im Königreiche gelegenen Herr- 
schaften bleiben; 
5) einem vom Könige ernannten Bischofe und dem jedesmaligen 
Präsidenten des protestantischen General-Consistoriums; 
6) aus denjenigen Personen, welche der König entweder wegen 
ausgezeichneter dem Staate geleisteter Dienste, oder wegen ihrer Geburt, 
oder ihres Vermögens, zu Mitgliedern dieser Kammer entweder erblich 
oder lebenslänglich besonders ernennt. 
. Das Recht der Vererbung wird der König nur adelichen Guts- 
besitzern verleihen, welche im Königreiche das volle Staatsbürgerrecht, 
und ein mit dem Lehen= oder Fidei-Commissarischen Verbande belegtes 
Grund-Vermögen besitzen, von welchem sie an Grund= und Dominical= 
Steuern in simplo Dreyhundert Gulden entrichten, und wobey eine 
agnatisch-linealische Erbfolge nach dem Rechte der Erstgeburt ein- 
geführt ist. 
Die Würde eines erblichen Reichs-Raths geht jedesmal mit den 
Gütern, worauf das Fidei-Commiß begründet ist, nur auf den nach dieser 
Erbfolge eintretenden Besitzer über. — 
419. Die Zahl der lebenslänglichen Reichs-Räthe kann den dritten 
Theil der erblichen nicht übersteigen. 
Art. I. Bey der Bemessung des in dem Titel VI. 5 4. der Verfassungs- 
Urkunde festgesetzten Zahlen-Verhältnisses zwischen den erblichen und 
lebenslänglichen Reichsräthen, sind bei den ersteren außer den 
Häuptern der ehemals reichsständischen fürstlichen und gräflichen Familien 
und den vom Könige mit Verleihung des Vererbungs-Rechtes er- 
nannten Reichsräthen (Verfassungs-Urkunde Titel VI. 3 2. Ziff. 4 und 6 
dann § 3) auch noch zu zählen: 
1) die beyden Erzbischöfe; 
2) der von dem Könige aus der Zahl der Bischöfe ernannte Reichs- 
rath, und der jedesmalige Präsident des protestantischen Ober-Consi- 
storiums. 
Dagegen sind 
1) Tit. VI # 4 Abs. 2 beruhen auf Gesetz vom 9. Märs 1828 Art. I und II. 
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