Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

100 Bayern. 
a) die volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses und 
b) die Kronbeamten, welche nicht zugleich wegen ihrer Besitzungen 
Reichs-Räthe sind, — 
weder zu den erblichen noch zu den lebenslänglichen Reichsräthen zu 
rechnen. 
Art. II. Der König wird die von ihm zu ernennenden erblichen 
und lebenslänglichen Reichsräthe aus jenen Personen auswählen, die 
entweder dem Staate ausgezeichnete Dienste geleistet haben, oder von 
adelicher Geburt sind, oder Vermögen besitzen. 
Hinsichtlich der Verleihung des Vererbungs-Rechtes hat es außer- 
dem bey den Bestimmungen des Titels VI. 3 3. der Verfassungs-Urkunde 
zu verbleiben. 
#§5. Die Reichs-Räthe haben Zutritt in die erste Kammer nach 
erreichter Volljährigkeit; eine entscheidende Stimme aber kömmt den 
Prinzen des Königlichen Hauses erst mit dem Einundzwanzigsten, den 
übrigen Reichs-Räthen mit dem Fünfundzwanzigsten Lebensjahre zu. 
* 6 1) aufgehoben. 
# 7—12 2) aufgehoben. 
5 13. Alle sechs Jahre wird eine neue Wahl der Abgeordneten vor- 
genommen, und sonst nur in dem Falle, wenn die Kammer von dem 
Könige aufgelöset wird. 
Die austretenden Mitglieder sind wieder wählbar. 
z 145) aufgehoben. 
515 ) aufgehoben. 
516. Die Kammer der Reichs-Räthe wird gleichzeitig mit jener 
der Abgeordneten zusammenberufen, eröffnet und geschloßen. 
5 17. Kein Mitglied der ersten oder zweyten Kammer darf sich in 
der Sitzung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. 
* 18. Die Anträge über die Staats-Auflagen geschehen zuerst in 
der Kammer der Abgeordneten, und werden dann durch diese an die 
Kammer der Reichs-Räthe gebracht. 
Alle übrigen Gegenstände können nach der Bestimmung des Königs 
der einen oder der andern Kammer zuerst vorgelegt werden. 
l 19. Kein Gegenstand des den Ständen des Reichs angewiesenen 
gemeinschaftlichen Wirkungskreises kann von einer Kammer allein in Be- 
rathung gezogen werden, und die Wirkung einer gültigen Einwilligung 
der Stände erlangen. 
1) Tit. VI § 6 aufgehoben durch Gesetz vom 25. Juli 1850 Art. 41 — ebenso *# 15. 
) Ut. VI 38 7—12 aufgehoben durch das Landtagswahl-Gesetz vom 4. Juni 1848 
Art. 37 — ebenso der § 14. 
*i) Zu Tit. VI § 14 vgl. Anmerkung zu § 7. 
)) Zu Tit. VI 8 15 vgl. Anmerkung zu § 6.
	        
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