Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Bayern. 103 
müssen der andern Kammer mitgetheilt, und können erst nach deren 
erfolgter Beystimmung dem Könige vorgelegt werden. 
521 1). Jeder einzelne Staatsangehörige, sowie jede Gemeinde, 
kann Beschwerden über Verletzung der constitutionellen Rechte an den 
Landtag, und zwar an jede der beiden Kammern bringen, welche sie durch 
den hierüber bestehenden Ausschuß prüfen läßt und nach Maßgabe der 
Geschäftsordnung in Berathung nimmt. 
Erkennt die Kammer durch Stimmenmehrheit die Beschwerde für 
gegründet, so theilt sie ihren diesfalls an den König zu erstattenden An- 
trag der anderen Kammer mit, welcher, wenn diese demselben bey- 
stimmt, in einer gemeinsamen Vorstellung dem Könige übergeben wird. 
* 222). Der König wird wenigstens alle drey Jahre die Stände 
zusammenberufen. 
Der König eröffnet und schließt die Versammlung entweder in 
eigener Person, oder durch einen besonders hiezu Bevollmächtigten. 
Die Sitzungen einer solchen Versammlung dürfen in der Regel 
nicht länger als zwey Monate dauern und die Stände sind verbunden, 
in ihren Sitzungen die von dem Könige an sie gebrachten Gegenstände 
vor allen übrigen in Berathung zu nehmen. 
5* 23. Dem Könige steht jederzeit das Recht zu, die Sitzungen der 
Stände zu verlängern, sie zu vertagen, oder die ganze Versammlung 
aufzulösen. 
In dem letzten Falle muß wenigstens binnen drey Monaten eine 
neue Wahl der Kammer der Abgeordneten vorgenommen werden. 
#s24. Die Staats-Minister können den Sitzungen der beyden 
Kammern beywohnen, wenn sie auch nicht Mitglieder derselben sind. 
*25. Jedes Mitglied der Stände-Versammlung hat folgenden Eid 
zu leisten: 
„Ich schwöre Treue dem Könige, Gehorsam dem Gesetze, Be- 
„obachtung und Aufrechthaltung der Staats-Verfassung und in der 
„Stände-Versammlung nur des ganzen Landes allgemeines Wohl 
„und Beste ohne Rücksicht auf besondere Stände oder Klassen nach 
„meiner innern Ueberzeugung zu berathen; — So wahr mir Gott 
„helfe und sein heiliges Evangelium“. 
#§ 26 2). Während der Versammlung des Landtags in ordentlicher 
oder außerordentlicher Tagung kann ohne Einwilligung der betreffenden 
Kammer gegen ein Mitglied des Landtags eine Strafverfolgung weder 
eingeleitet noch fortgesetzt und eine Haft nicht vollzogen werden. Aus- 
genommen sind die Fälle, daß das Mitglied des Landtags bei Beginn der 
Tagung verhaftet war oder daß das Mitglied bei Ausübung der Tat 
oder im Laufe des nächsten Tages ergriffen wird. In diesen Fällen ist 
auf Verlangen der Kammer für die Dauer der Tagung die Unterbrechung 
der Strafverfolgung und der Haft herbeizuführen. 
1) Siehe Fuhnote 1 Seite 102. -. 
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