Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

104 Bayern. 
Diese Vorschriften finden auf die Mitglieder eines bei nicht ver- 
sammeltem Landtag einberufenen besonderen Ausschusses für die Dauer 
seiner Tagung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die 
erforderliche Einwilligung oder das Verlangen an Stelle der betreffenden 
Kammer dem Ausschusse zusteht. 
8 27. Kein Mitglied der Stände-Versammlung kann für die Stimme, 
welche es in seiner Kammer geführt hat, anders als in Folge der Ge- 
schäfts-Ordnung durch die Versammlung selbst zur Rede gestellt werden. 
* 28. Ein Gegenstand, über welchen die beyden Kammern sich 
nicht vereinigen, kann in derselben Sitzung nicht wieder zur Berathung 
gebracht werden. 
§?29 1) aufgehoben. 
#m# 302). Der König allein sanctionirt die Gesetze und erläßt die- 
selben mit seiner Unterschrift und Anführung der Vernehmung des 
Staats-Raths und des erfolgten Beyraths und der Zustimmung der 
Lieben und Getreuen, der Stände des Reichs. 
5* 31. Wenn die Versammlung der Reichsstände vertagt, förmlich 
geschlossen oder aufgelößt worden ist, können die Kammern nicht mehr 
gültig berathschlagen, und jede fernere Verhandlung ist ungesetzlich. 
Titel VIII. 
Von der Rechtspflege 5). 
8 1. Die Gerichtsbarkeit geht vom Könige aus. — Sie wird unter 
Seiner Oberaufsicht durch eine geeignete Zahl von Aemtern und Ober- 
gerichten in einer gesetzlich bestimmten Instanzen-Ordnung verwaltet. 
#§# 2. Alle Gerichtsstellen sind verbunden, ihren Urtheilen Ent- 
scheidungsgründe beyzufügen. 
30. Die Gerichte sind innerhalb der Erenzen ihrer amtlichen 
Befugniß unabhängig, und die Richter können nur durch einen Rechts- 
spruch von ihren Stellen mit Verlust des damit verbundenen Gehaltes 
entlassen — oder derselben entsetzt werden. 
# 4. Der König kann in strafrechtlichen Sachen Gnade ertheilen, 
die Strafe mildern oder erlassen; — aber in keinem Falle irgend eine 
anhängige Streitsache, oder angefangene Untersuchung hemmen. 
Art. 18). Die Wiedereinsetzung eines wegen Verbrechens oder 
Vergehens Verurtheilten in die bürgerlichen oder politischen Rechte, 
welche er in Folge der rechtskräftigen Verurtheilung gemäß der hier- 
über im Strafgesetzbuche oder in anderen Gesetzen enthaltenen Be- 
stimmungen verloren hat, kann durch königliche Gnade gewährt werden. 
1) Tit. VII §. 29 aufgehoben durch Gesetz vom 25. Juli 1850 Art. 41. 
*) In der Sanktionsformel der Gesetze seit 1849 werden anstatt der „Stände des 
Reichs“ die „Kammer der Reichsräthe und die Kammer der Abgeordneten“ angeführt. 
Vgl. hierzu auch Allerhöchste Verordnung vom 3. August 1879, den Staatsrath betreffend. 
) Tit. VIII ist durch die Gesetzgebung vom 4. Juni 1848 stark abgewandelt. 
*) Tit. VIII § 3 modiftziert durch die Gesetze vom S. August 1878 und 26. März 1881. 
6) Die dem Tit. VIII 8 4 als Art. 1 und 2 angehängten Beschränkungen des Be- 
Snadigungrechtes beruhen auf dem Gesetz vom 10. Juli 1861. Vgl. auch Art. 12 des 
inister twortlichkeitsgesetzes vom 4. Juni 1848. 
 
	        
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