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Funktionen des gewählten Präsidenten und des Landessyndikus. Zur
Handhabung der Sitzungspolizei ist dem Präsidenten umfassende Diszi-
plinargewalt gegeben. Zum Schutze der Verhandlungen „haben die
Polizeibehörden und die bewaffnete Macht seinen Aufforderungen Folge
zu leisten“ (§ 40). Die Unterschriften der an die Landesversammlung
gerichteten Beschwerden müssen öffentlich beglaubigt sein,
widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden (§ 48). Ungewöhnlich scharf
sind die gegen Ubergriffe der parlamentarischen Redefreiheit gerichteten
Disziplinarmittel. Da dieselben von ähnlichen Bestimmungen der Ge-
schäftsordnungen anderer Staaten wesentlich abweichen, lassen wir die
Hauptstelle im § 59 hier wörtlich folgen:
„Abgeordnete, welche gegen die Vorschrift der Geschäftsordnung
verstoßen, oder in ihren Aeußerungen die Würde des Deutschen Reiches,
der Mitglieder des Bundesrathes, des Reichstages oder befreundeter
Regenten oder Regierungen angreifen, werden von dem Präsidenten
zur Ordnung verwiesen.
Ein vom Präsidenten zur Ordnung gerufenes Mitglied ist berechtigt,
dagegen schriftlich Einsprache zu erheben, worauf die Versammlung in
der nächsten Sitzung ohne Diskussion darüber entscheidet, ob der Ord-
nungsruf gerechtfertigt sei oder nicht. Wird die vom Präsidenten ge-
rügte Ordnungswidrigkeit fortgesetzt, oder geht dieselbe in Widersetzlich-
keit gegen die Anordnung des Präsidenten über, so kann die Versamm-
lung auf Antrag des letzteren die Schuldigen sofort entfernen und, nach
vorgängiger commissarischer Begutachtung, durch einen in der nächsten
Sitzung zu fassenden Beschluß durch Verweis oder Ausschließung von
der Versammlung strafen.
Ein gleiches Verfahren tritt auf den gehörig unterstützten Antrag
eines einzelnen Abgeordneten ein, wenn ein Mitglied so arge Verstöße
gegen die Geschäftsordnung begeht, oder die Redefreiheit in solcher
Weise misbraucht, daß die Verweisung zur Ordnung durch den Präsi-
denten, oder dessen Rüge nicht für ausreichend gehalten wird.
Sollte aber der Fall eintreten, daß ein Abgeordneter:
1. die dem Landesfürsten oder dessen fürstlichem Hause schuldige-
Ehrerbietung verletzte, oder
2. Anträge auf den Umsturz der Verfassung machte, oder
3. die Grenzen der freien Aeußerung auf eine die Ruhe des Landes.
oder des gesammten Deutschlands gefährdende Weise überschritte,
so ist der Präsident verpflichtet, die Versammlung zu schließen, oder auf
bestimmte Zeit zu entlassen und in der nächsten Sitzung über den Vor-