Braunschweig. 119
Sie genießen sämmtliche durch Verfassung und Gesetz zugesicherten Rechte,
vorbehältlich der in Bezug auf die Ausübung einzelner Rechte geltenden
Beschränkungen.
§26 1). ch Bedingungen der Ausübung politischer
Rechte. Erbhuldigungseid. Nur Landeseinwohner sind zur
Ausübung politischer Rechte im Herzogthume befugt.
Alle männlichen Landeseinwohner sind nach zurückgelegtem ein und
zwanzigsten Lebensjahre verpflichtet, den Erbhuldigungseid zu leisten.
Dieser soll also lauten:
„Ich schwöre Treue und Gehorsam dem Durchlauchtigsten Landes-
„fürsten und dessen Nachfolgern an der Landesregierung aus dem
„Durchlauchtigsten Hause Braunschweig, so wie Gehorsam den
„Gesetzen.“
§+# 27. d) Dessen Erlöschen. Das Landes-Einwohnerrecht
geht durch Auswanderung verloren.
Einzelne darin begriffene Befugnisse erlöschen durch den Verlust
der dieselben bedingenden Eigenschaften oder in Folge der Uebertretung
bestimmter Gesetze.
28. 2. Fremde. Fremde während ihres Aufenthalts im Staats-
gebiete, genießen den Schutz der Gesetze, und sind zu deren Beobachtung
verpflichtet.
Die Verwaltungs-Behörden entscheiden, ob und wie lange ihnen
der Aufenthalt zu gestatten sei.
29. 3. Einzelne Rechte. a) Religionsfreiheit.
Jedem Einwohner wird vollkommene Freiheit des Gewissens und des
religiösen Glaubens, auch das öffentliche Bekenntniß desselben in einer
der im Staate jetzt gestatteten kirchlichen Gesellschaften gewährt; Niemand
darf jedoch seine Religion vorschützen, um sich einer gesetzlichen Ver-
pflichtung zu entziehen. Aeußere Religionsübung ist der Oberaussicht
des Staats unterworfen.
5 30. bh Freiheit der Meinungen. Niemand darf wegen
geäußerter Meinungen zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn,
daß durch deren Aeußerung eine gesetzliche Vorschrift übertreten oder
daß zu gesetzwidrigen Handlungen angereizt wäre.
331. c) Freiheit der Presse und des Buchhandels.
Die Freiheit der Presse und des Buchhandels soll bestehen unter Be-
obachtung der Beschlüsse des Deutschen Bundes und der gegen den
Mißbrauch dieser Freiheit zu erlassenden Gesetze. ·
z 32. ch Sicherheit der Person und des Eigen-
thums. Der Staat gewährt jedem Einwohner und jeder rechtlich
1) Gesetz, Abänderungen des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen
Bundes vom 13. November 1866. deehlaan 96„ d. Braunschweig, den 3. August 1867:
. Der §# 1 des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom
13. November v. J. wird hierdurch aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:
„Wähler ist jeder unbescholtene Staatsbürger eines Staates des Norddeutschen Bundes,
welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat.“ 3 2. Soweit die Bestimmung im Abs. 1
5 # 26 der Neuen Landschaftsordnung vom 12. Oktober 1832 der Ausübung des vor-
bestimmten Wahlrechts entgegensteht, wird dieselbe außer Wirksamkeit gesetzt.