Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Braunschweig. 125 
setzen Polizeistrafen bis zu einmonatigem einfachen Gefängniß oder 
diesem entsprechenden Geldstrafen angedrohet werden. 
z 100. c. Form der Gesetze. Die Gesetze sollen im Eingange 
der erfolgten Zustimmung, oder des vorher angehörten Gutachtens und 
Raths der Ständeversammlung oder des ständischen Ausschusses aus- 
drücklich Erwähnung thun. « 
Alle in dieser verfassungsmäßigen Form von dem Landesfürsten 
verkündigten Gesetze müssen von allen Landeseinwohnern, Behörden 
und Gerichten befolgt werden. 
5*s 101. d. Verordnungen. Verordnungen, d. h. solche Ver- 
fügungen, welche aus dem allgemeinen Verwaltungs= oder Oberaussichts- 
Rechte der Regierung hervorgehen, oder welche die Ausführung und 
Handhabung der bestehenden Gesetze betreffen, erlässt die Landesregierung 
ohne Mitwirkung der Stände. 
III. Mitwirkung beim Militairwesen. 
5 102. Ein größeres, als das durch die Bundesgesetzgebung vor- 
geschriebene Truppencorps wird ohne Zustimmung der Stände nicht 
aufgestellt werden. 
Ohne deren Bewilligung kann weder das Truppencorps, noch eine 
Abtheilung desselben in den Dienst eines auswärtigen Staates gegeben 
werden. 
EGleichfalls ist deren Bewilligung erforderlich, wenn durch Werbung, 
besonders von Ausländern, Truppen gebildet werden sollen. 
IV. Rechte in Beziehung auf Rechtspflege. 
5* 103. a. Unabhängigkeit der Gerichte. Die Stände 
haben das Recht, auf die durch die Landes= und Bundesgesetzgebung 
festgestellte Unabhängigkeit der Gerichte in den Gränzen ihrer Zuständig- 
keit zu halten. 
Insbesondere wird es den Parteien, welche sich durch landesfürstliche 
Verfügungen in der gerichtlichen Verfolgung ihrer Rechte für beein- 
trächtigt halten, gestattet, sich an die Ständeversammlung zu wenden, 
und diese ist befugt, auf die Abhülfe der von ihr begründet erachteten 
Beschwerden bei der Landesregierung anzutragen. 
#5l 104 1). b. Präsentationsrecht zu zwei Raths- 
stellen im Landesgerichte. « 
V. Recht der Vorschläge. 
#l 105. Die Ständeversammlung ist berechtigt, dem Landesfürsten 
Vorschläge zu Gesetzen, Verordnungen, allgemeinen Verfügungen und 
zur Errichtung öffentlicher Anstalten zu machen; diese Vorschläge werden 
genau geprüft werden, und es sollen stets landesfürstliche Entschließungen, 
und zwar im Ablehnungsfalle mit Anführung der Gründe, darauf erfolgen. 
1) # 10# aufgehoben durch Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 F5 15.
	        
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