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setzen Polizeistrafen bis zu einmonatigem einfachen Gefängniß oder
diesem entsprechenden Geldstrafen angedrohet werden.
z 100. c. Form der Gesetze. Die Gesetze sollen im Eingange
der erfolgten Zustimmung, oder des vorher angehörten Gutachtens und
Raths der Ständeversammlung oder des ständischen Ausschusses aus-
drücklich Erwähnung thun. «
Alle in dieser verfassungsmäßigen Form von dem Landesfürsten
verkündigten Gesetze müssen von allen Landeseinwohnern, Behörden
und Gerichten befolgt werden.
5*s 101. d. Verordnungen. Verordnungen, d. h. solche Ver-
fügungen, welche aus dem allgemeinen Verwaltungs= oder Oberaussichts-
Rechte der Regierung hervorgehen, oder welche die Ausführung und
Handhabung der bestehenden Gesetze betreffen, erlässt die Landesregierung
ohne Mitwirkung der Stände.
III. Mitwirkung beim Militairwesen.
5 102. Ein größeres, als das durch die Bundesgesetzgebung vor-
geschriebene Truppencorps wird ohne Zustimmung der Stände nicht
aufgestellt werden.
Ohne deren Bewilligung kann weder das Truppencorps, noch eine
Abtheilung desselben in den Dienst eines auswärtigen Staates gegeben
werden.
EGleichfalls ist deren Bewilligung erforderlich, wenn durch Werbung,
besonders von Ausländern, Truppen gebildet werden sollen.
IV. Rechte in Beziehung auf Rechtspflege.
5* 103. a. Unabhängigkeit der Gerichte. Die Stände
haben das Recht, auf die durch die Landes= und Bundesgesetzgebung
festgestellte Unabhängigkeit der Gerichte in den Gränzen ihrer Zuständig-
keit zu halten.
Insbesondere wird es den Parteien, welche sich durch landesfürstliche
Verfügungen in der gerichtlichen Verfolgung ihrer Rechte für beein-
trächtigt halten, gestattet, sich an die Ständeversammlung zu wenden,
und diese ist befugt, auf die Abhülfe der von ihr begründet erachteten
Beschwerden bei der Landesregierung anzutragen.
#5l 104 1). b. Präsentationsrecht zu zwei Raths-
stellen im Landesgerichte. «
V. Recht der Vorschläge.
#l 105. Die Ständeversammlung ist berechtigt, dem Landesfürsten
Vorschläge zu Gesetzen, Verordnungen, allgemeinen Verfügungen und
zur Errichtung öffentlicher Anstalten zu machen; diese Vorschläge werden
genau geprüft werden, und es sollen stets landesfürstliche Entschließungen,
und zwar im Ablehnungsfalle mit Anführung der Gründe, darauf erfolgen.
1) # 10# aufgehoben durch Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 F5 15.