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Gesetzbücher, eine Hypotheken-Ablösungs- und Gemeinheits-Theilungs-
ordnung) können zwischen den Landtagen mit Zustimmung des Aus-
schusses erlassen werden.
* 122. (Fortsetzung.) Durch die mit Zustimmung des Ausschusses
erlassenen Gesetze kann indeß nie dieses Landesgrundgesetz oder ein mit
demselben publicirtes Gesetz ergänzt, erläutert oder abgeändert, oder
eine organische Einrichtung getroffen oder verändert werden.
5* 123. (Fortsetzung.) Alle Gesetze, bei welchen das Gutachten und
der Rath der Stände gehört werden muß, können zwischen den Land-
tagen mit dem Gutachten und Rath des Ausschusses erlassen werden,
mit Ausnahme einer allgemeinen Polizeiordnung.
§* 124. 3. Verbindlichkeit, der Landesregierung
Berichte und Gutachten zu erstatten. Die Landes-
regierung kann von dem ständischen Ausschusse, so oft es ihr gut dünkt,
Nachrichten, Berichte und Gutachten einziehen.
Insbesondere kann sie Gesetzentwürfe, welche sie demnächst an die
Ständeversammlung zu bringen denkt, dem Ausschusse zuvor zur Be-
gutachtung vorlegen.
* 125. 4. Recht, die Ständeversammlung zu be-
rufe n. Der Ausschuß ist befugt, in den § 113 aufgeführten Fällen
die Ständeversammlung zusammen zu berufen, um die erforderlichen
Beschlüsse und Wahlen zu veranlassen.
Von einer solchen Berufung, so wie von deren Zwecke, ist sogleich
bei der Erlassung der Convocationsschreiben der Landesregierung An-
zeige zu machen.
26. 5. Besondere Aufträge. Die Ständeversammlung
kann, mit Zustimmung der Landesregierung, dem Ausschusse durch
specielle Vollmacht für einzelne bestimmte Fälle alle die Rechte über-
tragen, welche sie selbst hat.
5 127. 6. Sonstige Befugnisse. Außerdem hat der stän-
dische Ausschuß die Oberaufsicht über das landschaftliche Archiv, die
Führung der Rittermatrikel, die Ertheilung der Landschaftlichen Sti-
pendien, die Leitung der Verwaltung der Sammlungen, Capitalien und
EGrundstücke der Landschaft, so wie die ihm durch die Geschäftsordnung
übertragenen Functionen zu besorgen.
Dritter Titel.
Von den gandtagen, der Behandlung der Geschäfte auf denselben, so wie von
den Verhandlungen des ständischen Ausschusses.
Erster Abschnitt.
Von den Landtagen.
1281). 1. Ordentliche und außerordentliche
Landtage. Die Landes-Versammlung muß alle zwei Jahre zu einem
ordentlichen Landtage von der Landesregierung berufen werden. Außer-
1) Neu gefaßt durch Gesetz vom 26. März 1888.