Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

134 Braunschweig. 
§ 2. Der Stellvertreter wird in den Ausschuß einberufen, wenn 
das Mitglied, für das er gewählt worden, behindert oder aus der Landes- 
versammlung ausgeschieden ist. 
Sollte der Stellvertreter behindert oder bereits einberufen oder 
aus der Landesversammlung ausgeschieden sein, so wird für ihn der an 
Lebensjahren älteste der übrigen Stellvertreter einberufen. 
Die Einberufung erfolgt auf Anordnung des Präsidenten des Aus- 
schusses (§ 6). 
Scheidet ein Mitglied des Ausschusses oder ein Stellvertreter während 
der Tagung der Landesversammlung aus, so kann die Landesversammlung 
sogleich ein anderes Mitglied und einen anderen Stellvertreter wählen. 
§# 3. Sind von den Mitgliedern des Ausschusses und ihren Stell- 
vertretern zusammen mehr als sieben Personen ausgeschieden, so ist der 
Uueschun durch Neuwahlen auf den vollen Bestand zu ergänzen (58 113 
.L.O.) 
#4. Jeder zum Mitgliede des Ausschusses oder zum Stellvertreter 
gewählte Abgeordnete ist zur Annahme der Wahl verpflichtet. 
§ 5. Der Ausschuß ist alsbald nach der Eröffnung eines jeden ordent- 
lichen Landtages zu wählen; sollte nach erfolgter Auflösung der Landes- 
versammlung zunächst ein außerordentlicher Landtag einberufen werden, 
so findet alsbald nach seiner Eröffnung gleichfalls eine Neuwahl des 
Ausschusses statt. 
§ 6. Sobald der Ausschuß gewählt ist, hat er einen Präsidenten zu 
wählen, der den Geschäftsgang leitet und für die einzelnen Geschäfte 
oder Geschäftszweige, soweit nicht auf seine Anordnung die Bericht- 
erstattung von dem Landsyndikus besorgt wird, die Berichterstatter er- 
nennt. 
Zugleich ist für den Fall des Ausscheidens oder der Behinderung 
des Präsidenten ein Vizepräsident zu wählen. 
Die Wahlen erfolgen nach Stimmenmehrheit. Wenn kein Mitglied 
widerspricht, können die Wahlen auch durch Zuruf vorgenommen werden. 
7. Der Ausschuß betreibt seine Geschäfte kollegialisch, faßt seine 
Beschlüsse nach Mehrheit aller abgegebenen Stimmen, ist aber zu einer 
Beschlußfassung nur befugt, wenn nach erfolgter Einberufung mindestens 
fünf seiner Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. Der 
Präsident ist gleich den übrigen Mitgliedern stimmberechtigt. Bei 
Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. 
Der Ausschuß hat von den zwischen den Landtagen vor- 
gekommenen Geschäften der nächsten Landesversammlung schriftlich aus- 
führlichen Bericht zu erstatten. 
acdie Abfassung des Berichts gehört zu den Obliegenheiten des Land- 
ondikus. 
§5 9. Nach dem Schlusse des Landtages hat der Ausschuß gemein- 
schaftlich mit der Landesregierung den Landtagsabschied zu entwerfen; 
nach Feststellung des Wortlautes wird die Urkunde von dem Landes- 
fürsten, von dem Präsidenten des Ausschusses sowie von dem Land- 
gHmnren vollzogen, besiegelt und durch den Druck zur öffentlichen Kenntnis 
gebracht.
	        
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