Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Braunschweig. 135 
§5 10. Der Auftrag des Ausschusses erlischt mit der Eröffnung des 
Landtages, dem nach § 5 die Neuwahl des Ausschusses obliegt. 
Der Auftrag der einzelnen Ausschußmitglieder und ihrer Stell- 
vertreter erlischt mit ihrem Ausscheiden aus der Landesversammlung; 
soweit aber dieses Ausscheiden die Folge einer Auflösung der Landes- 
versammlung oder der Vollziehung von Neuwahlen ist, erst mit der 
Eröffnung des nächsten Landtages. 
Die von der Landesversammlung mit Zustimmung der Landes- 
regierung dem Ausschusse erteilte Vollmacht für einzelne bestimmte 
Geschäfte geht bis zur Erledigung der Geschäfte auf die nachfolgenden 
Ausschüsse über, solange keine Zurücknahme erfolgt. 
Dritter Abschnitt. 
5* 152. Geschäftsordnung. Die näheren Bestimmungen 
über die Verhandlungen und die Form der Berathungen und Ab- 
stimmungen in der Ständeversammlung und dem Ausschusse sind in 
der landschaftlichen Geschäftsordnung enthalten, welche zwar keinen 
Bestandtheil der Verfassung bildet, aber nur durch Uebereinkunft zwischen 
dem Landesfürsten und den Ständen abgeändert werden kann. 
Fünftes Capitel. 
Von den obersten Landesbehörden und dem Civil-Staatsdienste. 
1. Staatsdienst. 
3 153. a. Verantwortlichkeit. Alle Civil-Staatsdiener 
sind in dem ihnen angewiesenen Wirkungskreise für die Beobachtung 
der Gesetze und der Landesverfassung verantwortlich. 
154. b. Eid der Civil-Staatsdiener. Dieselben 
sollen bei Ablegung des Diensteides mit auf die Erfüllung dieser Pflicht 
vereidet werden. 
* 155. c. TContrasignatur. Um den verfassungsmäßigen 
Gang der Staatsverwaltung und die dem Staatsministerium unter- 
geordneten Staatsbeamten wegen ihrer Verantwortlichkeit zu sichern, 
ind die unter der Höchsten Unterschrift des Landesfürsten erlassenen 
Verfügungen in Landesangelegenheiten nur alsdann vollziehbar, wenn 
sie mit der Contrasignatur eines stimmführenden Mitgliedes des Staats- 
ministeriums versehen sind. 
#5* 156. d. Verantwortlichkeit der Mitglieder 
des Staatsministeriums. Die stimmführenden Mitglieder 
des Staatsministeriums sind insbesondere für die Verfassungs= und 
Gesetzmäßigkeit der von ihnen contrasignirten oder unterzeichneten Ver- 
Ügungen verantwortlich. 
Diese Verantwortlichkeit trifft denjenigen höchsten Staatsbeamten, 
welcher contrasignirt oder unterzeichnet hat, persönlich, und ohne Zu- 
lassung der Berufung auf eine vorher mündlich oder schriftlich erklärte 
abweichende Meinung.
	        
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