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§5 10. Der Auftrag des Ausschusses erlischt mit der Eröffnung des
Landtages, dem nach § 5 die Neuwahl des Ausschusses obliegt.
Der Auftrag der einzelnen Ausschußmitglieder und ihrer Stell-
vertreter erlischt mit ihrem Ausscheiden aus der Landesversammlung;
soweit aber dieses Ausscheiden die Folge einer Auflösung der Landes-
versammlung oder der Vollziehung von Neuwahlen ist, erst mit der
Eröffnung des nächsten Landtages.
Die von der Landesversammlung mit Zustimmung der Landes-
regierung dem Ausschusse erteilte Vollmacht für einzelne bestimmte
Geschäfte geht bis zur Erledigung der Geschäfte auf die nachfolgenden
Ausschüsse über, solange keine Zurücknahme erfolgt.
Dritter Abschnitt.
5* 152. Geschäftsordnung. Die näheren Bestimmungen
über die Verhandlungen und die Form der Berathungen und Ab-
stimmungen in der Ständeversammlung und dem Ausschusse sind in
der landschaftlichen Geschäftsordnung enthalten, welche zwar keinen
Bestandtheil der Verfassung bildet, aber nur durch Uebereinkunft zwischen
dem Landesfürsten und den Ständen abgeändert werden kann.
Fünftes Capitel.
Von den obersten Landesbehörden und dem Civil-Staatsdienste.
1. Staatsdienst.
3 153. a. Verantwortlichkeit. Alle Civil-Staatsdiener
sind in dem ihnen angewiesenen Wirkungskreise für die Beobachtung
der Gesetze und der Landesverfassung verantwortlich.
154. b. Eid der Civil-Staatsdiener. Dieselben
sollen bei Ablegung des Diensteides mit auf die Erfüllung dieser Pflicht
vereidet werden.
* 155. c. TContrasignatur. Um den verfassungsmäßigen
Gang der Staatsverwaltung und die dem Staatsministerium unter-
geordneten Staatsbeamten wegen ihrer Verantwortlichkeit zu sichern,
ind die unter der Höchsten Unterschrift des Landesfürsten erlassenen
Verfügungen in Landesangelegenheiten nur alsdann vollziehbar, wenn
sie mit der Contrasignatur eines stimmführenden Mitgliedes des Staats-
ministeriums versehen sind.
#5* 156. d. Verantwortlichkeit der Mitglieder
des Staatsministeriums. Die stimmführenden Mitglieder
des Staatsministeriums sind insbesondere für die Verfassungs= und
Gesetzmäßigkeit der von ihnen contrasignirten oder unterzeichneten Ver-
Ügungen verantwortlich.
Diese Verantwortlichkeit trifft denjenigen höchsten Staatsbeamten,
welcher contrasignirt oder unterzeichnet hat, persönlich, und ohne Zu-
lassung der Berufung auf eine vorher mündlich oder schriftlich erklärte
abweichende Meinung.